Amtsblatt 1890/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Februar 1890
der k. k. Rezirk8hauptmannschafl 8Ieyr. Ur Steyr, am 20. Februar 1890. Z. 267/ " ^ch--R. Rn ilir Oememlle-VoHckMgm, Orts- s,tuMNe uall KlliulleitMgm. bedeutende Absatz, welchen das nach einer Auf- nahw> vo» Professor Fritz Luckhardt in Heliogravüre erschi"n"c Porträt Seiner Majestät des Kaisers und Königs gefm" > v bat und die sowoi aus Militär-, als auch aus Cwb eingelangtcn Anfragen, ob dieses Porträt nicht wob n, süßerem Formats, hauptsächlich zur Verwendung in ^uugSsälen und dergleichen (als Lehrzimmern rc.) her- gcst"U werven könnte, veranlassten das k. u. k. militär- ge»>n "'bische Institut in Wien, das Porträt Seiner M^tettät des Kaisers und Köncgs in deutscher G ...... ials - Uniform und ^«Lebensgröße (Blatt- g>öst,' "°/ss ow.) anferligen zu lasten. eine Majestät geruhten über die gelungene Aus- sühcnng dieses Porträts Allerhöchst das Wohlgefallen aus- »nspie'ben. OaS k. u. k. Reichskrieqsministerium hat den Ver- scht>"> dieses Porträts mit Eclass krüs. Nr. 5754 vom ? . «ilwember 1889 genehmigt und ven Preis per Exemplar wie folgt festgesetzt: l. Für alle Commanden, Behörden und Personen der gerammten bewaffneten Macht, die gemeinsamen, die k. k. »'"< kvnigl. ung. Ministerien und Civilbehöroen, dann ? chntbehörden und Schulen beider Reichs- hötsten mit 4 fl. und 2. für das Civile mit 8 fl. Bestellungen aus Porträts um 4 fl. werden directe wmi Institute, solche auf Porträts zu 8 fl. für Civil- Pl.wnen aber von der k. k. Hof- und Universitäts - Buch- bundlung R. Lechner, Wien, Graben Nr. 31, effectuierl. Auf Wunsch besorgt das Institut Einrahmung und "nglasung auf Gefahr und Kosten der Besteller. Hievon setze ich infolge Erlasses der hohen k. k. ober- düen. Statthalterei Linz vom 6. Februar l. I., Z. 293, ine Gemeinde-Vorstehungen, Ortsschulräthe und Schul- leilnngen in die Kenntnis. St ehr, am 14. Februar 1890. Z. 1279. Nil sämmMil Oememcke-Aorßckimgen,. Nach 8 72 des Gesetzes vom 30. März 1888, N G.-Bl. Nr. 30, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, sind die in diesem Gesetze bezeichneten Kranken- Caffen verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach vorgeschriebenen Formulariea Uebersichten über ihre Mit glieder, über die Krankheits- und Sterbesälle, über die Zahl der Krankheitstage, über die eingenommenen Beiträge und die gewährten Leistungen, sowie über die Höhe und Anlage des Reservefondes der Aufsichtsbehörde vorzulegen, welche dieselben im vorgeschrisbenen Dienstwege an das Ministerium des Innern zu leiten hat. Zn Betreff der Verfassung und Vorlage dieser Aus weise hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 16. d. M., Z. 110, folgendes angeordast: Zur Verfassung der Uebersichten über die Mitglieder- Zahl, über die Krankheits- und Sterbefälle und über die Zahl der Krankheitstage stnd von allen nach dem Kranken- Versicherungs - Gesetze eingerichteten Krankenkassen, also insbesondere auch von den nach diesem Gesetze umgebildeten oder errichteten Vereinskrankencasssn jene Formularien zu benützen, welche der Anleitung zur Benützung des mit der Ministerial - Verordnung vom 29. Octobsr 1889, R.-G.-Bl. Nr. 33, kundgemachten Musterstatutes für die Bezirks- krankencassen beigegeben sind und deren Verwendung den Betriebs- und Genoffenschafts - Krankenkassen bereits mit dem Ministerial - Erlasse vom 25. November 1888, Z. 20.969, hierämtlicher Eclass vom 9. December 1888, Z. 12.623, Amtsblatt Nr. 34, vorgeschrieben worden ist. Jnsoferne in den Statuten der einzelnen Krankenkassen nach Maßgabe des Z 37 des Kranken-Versicherungs-Gesetzes besondere Bestimmungen für vorübergehend Beschäftigte getroffen sind (wie im Musterstatute für Bszirkskranken- Cassen), sind diese in das Formular I der für die Bszirks- krankencassen vorgeschriebenen Kcankheitsstatistik nicht ein- zubeziehen, sondern in eine besondere Uebersicht nach dem zuliegenden Formulare zu verzeichnen. Bezüglich der nach Z 72 des Kranken-Versicherungs- Gesetzes weiters zu liefernden Daten über die eingenommenen Beiträge, die gewährten Leistungen u. s. f. wird von der Verfassung, resp. Vorschreibung besonderer Ausweise abge sehen, weil diese Daten aus den von den Cassen zu liefernden Rechnungsabschlüssen entnommen werden können. Es ist jedoch eben deshalb die Veranlassung zu treffen, dass sofort nach Ablauf der statutenmäßig für die Vorlage des Rechnungsabschlusses festgesetzten Frist ein Exemplar des Rechnungsabschlusses sammt Rechenschaftsbericht und den vorgeschriebenen Ausweisen über die Krankheitsstatistik der Aufsichtsbehörde zur Vorlage an das hohe k. k. Mini sterium des Innern jvorgelegt werde.
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