Amtsblatt 1890/6 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Februar 1890
Revolver und ausländische Silbermünzen sind von der Einfuhr nach der Türkei gänzlich ausgeschlossen und erstere unterliegen nach den bestehenden Vorschriften der Confiscation. Dies gilt auch rücksichtlich aller solcher Gewehre und Pistolen, welche die türkische Behörde in die Kategorie der Kriegswaffen zu reihen findet, sowie auch bezüglich jener Drucksachen und bildlichen Darstellungen, welche der Cen surbehörde vornehmlich wegen Besprechung der politischen und religiösen Verhältnisse in der Türkei bemängelt werden. Bücher und Waffen werden überhaupt bei der Zoll revision fast niemals anstandslos freigegeben, sondern in Regel bei der Douane behufs genauerer Prüfung zurückbe halten und selbst wenn schließlich gegen die Einfuhr kein Bedenken erhoben wird, so gelingt es dem Reisenden doch nur selten, solche Objecte innerhalb einer angemessenen Frist ohne die Intervention der betreffenden Vertretungs Behörde zurückzuerhalten. Auch bei augenscheinlich ungerechtfertigten Beschlag nahmen bleiben die Reklamationen der k. und k. Botschaft namentlich gegenüber der türkischen Censurbehörde sehr oft erfolglos. Sehr häufig kann auch infolge des besonderen Geschäftsganges bei den türkischen Aemtern der Reisende den Erlvlg einer solchen Reclamation gar nicht abwarten und muss auf den betreffenden Gegenstand schon aus diesem Grunde Verzicht leisten. Infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Statthalterei präsidiums vom 3t. Jänner l. I:, Z. 281, setze ich die Gemeinde-Vorstehungen mit der Einladung in Kenntnis — allfällige, in die Türkei reisende Personen auf die erwähnten Umstände aufmerksam zu machen. Steyr, am 10. Februar 1890. Z. 1555. Rn sämmiticke Oemmule-AochckMgm. Behufs Durchführung der Losung im Stellungsbezirke Steyr (Land) in Gemäßheit der HZ 32 — 34 der Wehr-Verord- nung finde ich Nachstehendes anzuordnen : An der Losung haben sich alle zuständigen Stellungs pflichtigen des Geburtsjahres 1869 zu betheiligen, welche nicht gemäß Z 32, 3 d r W.-V. von der Losung aus genommen sind (Zöglinge der Militärbildungsanstalten, im Heere Dienende und die gänzlich Unbekannten). Zur Losung, bei welcher sich die Herren Gemeinde- Vorsteher oder deren Stellvertreter nach Z 34, P. 1 der W.-V. zu betheiligen haben, hat jedermann freien Zutritt ; den Eltern und Vormündern der zur Losung Berufenen ge bärt jedoch der Vorzug, woferne der Versammlungsort nicht für alle Personen reicht. Den Stellungspflichtigen steht die persönliche Be theiligung am Lofungsacte frei; wenn der Aufgerufene nicht selbst das Los ziehen will, oder nicht anwesend ist, zieht dessen Stellvertreter oder ein anderer, den der Leiter der Losung bestimmt, das Los. Das gezogene Los ist für den Stellungspflichtigen während der ganzen Dauer der Stellungspflicht, daher auch in den höheren Alter classen giltig, foferne er nicht der Be handlung außer der Altersclasse und Losreihe unterliegt. Die Losung findet am Montag den 24. Februar l. I. im Amtsgebäude der k. k. Be- zirkshauptmannschast Steyr statt und wird der Beginn dieser Amtshandlnng aus halb 9 Uhr vormittags festgestellt. Die Gemeinde-Vorstehungen haben dies- sofort durch Anschlag an der Amtstafel und sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren un sich bei der Losung auszuweisen, dass die öffentliche Verlautbarung mindestens acht Tage vorher in der Gemeinde erfolgt ist. Für die Gemeinden der Gerichtsbezirke Weyer und Kremsmünster wird im Anschlüsse an die Losung die Be richtigung der Stellungsverzeichniffe der II. und III. Alters classe auf Grund der hierämtlichen Stellungsliste erfolgen, daher die betreffenden Herren Gemeinde-Vorsteher auch die Verzeichnisse der Stellungspflichtigen der Geburtsjahre 1868 und 1867 zur Losung mitzubringm haben. Steyr, am 11. Februar 1890. Z. 241/B.-Sch.-R. Rn, ckie OrtMuträttie. Nach Z 12 des Gesetzes vom 21. Februar 1870, L.-G.-M. Nr. 9, betreffend die Schulaussicht, hat sich der Ortsschulrath wenigstens einmal im Monate zu einer ordent lichen Sitzung zu versammeln. Zur Controlierung der Erfüllung dieser Verpflichtung hat nun der k. k. Bezirks- schulrath mit dem Erlasse vom 29. Juni v. I., Z. 877/B.- Sch.-R., Amtsblatt Nr. 21, die Ortsschulräthe verhalten, mit den Monatsberichten üver die Schulversäumnisse auch das Protokoll der vorausgegangenen Sitzung des Ortsschulrathes hieher vorzulegen. Diesem Austrage wird nun allerdings seither entsprochen. Allein bei Durchsicht dieser Protokolle kam ich nun zur Erkenntnis, dass bei einigen Ortsschul- rathen kaum eine Sitzung stattgesunden haben dürfte, sondern einfach ein Protokoll verfasst und selbes den einzelnen Orts- schulrathmitgliedern wahrscheinlich in das Haus zur Unterschrist zugefendet worden ist, weil jede Unterschrist mir einer anderen Tmte geschrieben war. Da nun durch eine solche Gebarung das Gesetz einfach umgangen wird, eine Berathung und Beschlußfassung über Verhandlungsgegenstände hiedurch aus geschlossen erscheint, so werden die Herren Vorsitzenden der Ortsschulräthe ernstlich aufgefordert, künftig daraus zu sehen, dass sich die Mitglieder des Ortsschulrathes zur bestimmten Sitzung versammeln und gegen solche Mitglieder, welche ihr Ausbleiben nicht zu rechtfertigen vermögen, im Linne des al. 4 des Z 13 des obencitierten Landesgesetzes straf weise vorgegangen werde. Steyr, am 10. Februar 1890. Z. 1600. An sämmtliche Gemeinde-Morstel-ungen. Mit Bezug aus Punkt 22, Schlussabsatz der Land sturm-Verordnung, erhalten die Gemeinde-Vorstehungen die endgiltig überprüslen und sestgestellten Landsturmverzeichnisse der 1871 Geborenen sammt allen Bezugsacten mit oem Aufträge, die Verzeichneten als jüngsten Jahrgang in die Sturmrolle zu übertragen und den Sturmrollenauszug an- zusertigen. Sturmrolle (der 1871 Geborenen) und Sturmrollen auszug in je einem Pare, sowie das Verzeichnis der Land- slurmpflichtigen sind ohne Terminsüberschreitung bis 15 März l. I. anher einzusenden. Die Beilagen des Landsturmoperates haben d. a. in sicherer Verwahrung zu verbleiben. Steyr, am 12. Februar 1890. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmanuschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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