Amtsblatt 1890/3 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Jänner 1890
Amts-DO^att der k. k. RezirkshauplmanlWafi 8leyr. Ar. 3. Hleyr, am 23. Jänner 1890. Z. 537. Kn sämmililke Oememcke-VorstckMgen. Das h. k. und k. Reichskriegsministerium hat ein- vernehmlich mit den beiden Landesvertheidigungs - Mini sterium bezüglich jener , höheren militärischen und Civil- Functivnäre, Civil-Beamten, dann Delegierten und Aerzte des deutschen Ritter-Ordens des souveränen Maltheser- Ritter-Ordens und der Körperschaften des rothen Kreuzes, welche nach den „organischen Bestimmungen für die Armee im Felde" und dem „Reglement für den Sanitätsdienst des k. k. Heeres, Anhang: Freiwillige Sanitätspflege" — Diener und Pferdewärter des Civilstandes in das Feld mitzunehmen berechtigt sind, insoferne diese Diener und Pferdewärter landsturmpflichtig sind, nachstehende Verfü gungen erlassen und mit der Circular-Verordnung vom 1. September l. I., Nr. 3903/prüs., im Normalverordnungs blatt für das k. und k. Heer (34. Stück) verlautbart: Die bei den oben angeführten Functionären und Beamten entweder schon im Frieden in Verwendung stehenden oder erst im Mobilisierungsfalle zur Aufnahme gelangenden landsturmpflichtigen Dienstleute, welche als Diener oder Pferdewärler in's Feld mitgenommen werden, sind gleich nach ersolgter Verlautbarung des Mo- bilisierungsbesehles seitens dieser Funktionäre und Beamten mittelsteiner Zuschrift jenem Landwehr- (Districts-) Com- mando zur Enthebung vom Landsturmdienste namhaft zu machen, in dessen Bereich diese Dienstleute heimatszuständig sind. Diese Zuschrift, aus welcher auch der Name, die Charge (Charakter), sowie die Dienstesstellung des bei der Armee im Felde eingetheilten Dienstgebers zu ersehen sein muss, hat alle für die Durchführung der Enthebung vom Landsturmdienste nöthigen Daten, als: 1. Vor- (Taus-) und Familienname und allfälliger Beiname des zu Enthebenden; 2. dessen Geburtsjahr; 3. dessen Heimatszuständigkeits-Gemeinde, Bezirk, Comitat, Land; 4. dessen Diensteseigenschaft, endlich 5. die frühere Militär-Eigenschaft (Truppengattung, Charge) des zu Ent hebenden zu enthalten, ist vom Vorgesetzten Commando (Behörde) des Dienstgebers zu vidieren und von diesem Commando (Behörde) dem betreffenden Landwehr- (Districts-) Commando directe zu übermitteln. Wenn diese Diener und Pferdewärter über Ansuchen der Dienstgeber die Kost in nuturu und die Unterkunft zu gewiesen erhalten, so sind die htefür entfallenden Kosten dem Aerar zu vergüten. Während dieser Dienstleistung im Felde erkrankte oder beschäftigte landsturmpflichtige Diener und Pferdewärter, welche der Spitalspflege bedürfen, können über Ansuchen ihres Dienstgebers einer Militärheilanstalt zur unent geltlichen Krankenpflege übergeben werden. Hinsichtlich etwaiger Versorgungsansprüche sind diese Diener und Pferdewärter wie die zum Ersatze für das Heer herange zogenen Landsturmmänner zu behandeln. Dies wird infolge hohen Statthalterei-ErlasseS vom 23. December 1889, Z. 17.1S5/IV, verlautbart. St ehr, den 18. Jänner 1890. Z. 108. An alle Hememde-Worsteßungen und k. k. Hendarmerieposten-Eommanden. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes - Vertheidigung vom 14. December 1889, Z. 20684/3323 II b, hat die k. k. Statthalterei für Mähren um die Ausforschung des am 21. Juni 1868 in Brünn gebornen Alois Böhm, ehelichen Sohnes des Josef Böhm, Schloffergehilfen aus Friedland im Bezirke Mistek, und seiner Gattin Anna, geb. Fröhlich, aus Doubravnik, angesucht. Ueber den Aufenthalt dieses Stellungspflichtigen, be ziehungsweise seiner Eltern, konnten weder in seiner Heimats Gemeinde, noch in Doubravnik und Brünn Anhaltspunkte zur Eruierung der vorgenannten Personen in Erfahrung gebracht werden, weil niemand über den gegenwärtigen Aufenthalt derselben Ausschluss zu geben vermag; angeblich sollten sie vor einigen Jahren nach Ungarn ausgewandert sein. Eine Personsbeschreibung des genannten Stellungs pflichtigen konnte nicht beigebracht werden. Zufolge des Erlasses der h. k. k. o.-ö. Statthalterei vom 23. December 1889, Z. 17.296/IV, sind die geeigneten Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem der Ver zeichnisse der Stellungspflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, hierbezirks seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein etwaiges positives Ergebnis wäre bis 20. Februar l. I. anher zu berichten. Die ßochwürdigen Marrämler werden um gefällige diesbezügliche Nachschau in den Sterbe» matriken und Bekanntgabe einer positiven Resultates im gleichen Termine höflichst ersucht. Steyr, am 17. Jänner 1890.
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