Amtsblatt 1890/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. Jänner 1890

4 8. Das Einlangen der Schweine ist den Stadtgemeinde- Vorstehungen in Linz, Steyr und Wels ohne Verzug zu melden. Zur Entgegennahme dieser Anmeldungen kann auch der Staduhierarzt ermächtigt werden. Die erfolgte Anmeldung ist auf der Rückseite des Absuhrscheines unter Angabe des Datums und der Stunde zu bestätigen. 9. Die Schlachtung solcher Schweine ist innerhalb vier Tagen durchzusühren. Die an Maul- und Klauenseuche erkrankt einlangenden Schweine sind nach Maßgabe der besonderen Anordnungen des Beschauthierarztes der Schlach ­ tung sofort zu unterziehen. Für den Vollzug der Schlachtung ist der Vieh- und Fleischbeschauer des Schlachtortes (Linz, Steyr, Wels) veramwortlich. Der Vollzug der Schlachtung unter Angabe des Datums und der Stunde, sowie der Beschaubefund sind vom Vieh- und Fleischbeschauer und, insofern« es sich um galizifche Schlachtschweine handelt, welche auf Schlachtstellen der Gastwirte geschlachtet werden, vom Thierarzte auf der Rückseite des Abfuhrscheines zu bestätigen. Der Vieh- und Fleifchbeichauer ist überdies verpflichtet, die Absuhrscheine bei der Anmeldung des Einlangens der Schweine im Schlachtorte zu übernehmen und am Schlüsse jeder Woche an den Beichauthierarzt in der betreffenden Eisenbahnstation, welcher den Absuhrschein ausgestellt hat, zum Zwecke der Controle zuzustellen. Die an den Beichauthierarzt zurückgelangten Abfuhr ­ scheine sind den zugehörigen Viehpäfsen und Bestellscheinen anzuhesten und mit denselben auszubewahren. 10. Es unterliegt keinem Anstande, dass die ge ­ schlachteten und bei der Fleischbeschau gesund befundenen galizischen Schweine als Fleischware frei in den Verkehr gesetzt werden. II. Gelangen galizische Schweine entgegen den Vorschriften dieser Ministerial - Verordnung zur Ver ­ frachtung, so sind dieselben anzuhalten und ist über den Vorfall der zuständigen politischen Bezirksbehörde (Stadt ­ gemeinde-Vorstehung) unverweilt, eventuell im telegraphischen Wege zum Behufe der ungesäumten Intervention die An ­ zeige zu erstatten. Derlei Schweinetransporte dürfen weder aus- noch eingeladen werven. Wird der Transport von keinem Viehwärter begleitet, so hat das betreffende Eisenbahnamt auf Kosten des Ver ­ senders für die entsprechende Fütterung und Tränkung der Schweine Sorge zu tragen. Von der politischen Bezirksbehörde ist die Rücksendung solcher Transporte aus Gefahr und Kosten des Versenders in die Aufgabsstation zu veranlassen. Die politische Bezirks ­ behörde (Stadtmagistral), in deren Amtsbezirke die Aufgab- station liegt, ist von der Rücksendung des Transportes tele ­ graphisch zu verständigen. 12. Uebertretungen der in dieser Kundmachung ent ­ haltenen Verfügungen, welche nicht unter die Straf- bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, fallen, werden nach der Ministerial - Verordnung vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, geahndet. 13. Vorstehende Anordnungen treten auf Grund der citierten hohen Ministerial - Verordnung vom 8. December 1889, R.-G.-Bl. Nr. 188, durch welche die Verordnung vom 29. März 1889, R.-G.-Bl. Nr. 37, eine Abänderung erleidet, am 15. December 1889 in Wirksamkeit und bleiben so lange in Kraft, bis sie nicht durch eine Ministerial- Verordnung aufgehoben oder nach Umständen modificiert wird. Linz, den 22. December 1889. Für den k. k. Statthalter: Der k. k. Statthalterei-Vice-Präsident: Prinz Lothar Metternich m. x. Die bestens eingerichtete Wuchdrucksrei und LitHogrupHie von LM SMS A Ttt. Orünmarkt Mr. 7, Steyr, HrünmarkL Wr. 7 empfiehlt ihren großen Drucksorten-Uerlag für die dochw. Pfarrämter, tödlichen Gemeinde-Uorstehungen, Schulleitungen, Genossenschaften etr. zur geneigten Abnahme unter billigster Berechnung. — Auswärtige Aufträge werden postwendend effectuiert. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannfchast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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