Amtsblatt 1890/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. Jänner 1890

3 Gesundheitszustand ;der eingesührten Schweine zu beauf- sichtigen. .» >72 >/i Kundmachung brUrssrnd die Einfuhr galizischer Schweine nach Oberösterreich. In Vollziehung der Verordnung der hohen k. k. Ministerien des Innern, der Justiz, des Ackerbaues und des .Windeis vorn December 1d89, R.-G. Bl. Nr. 188, I>eii essend die Masttt.ihmen zur Hintanhaltung der Ver- sihievpnng de, Mani und Kiauenieuche aus Galizien nach anieien väniein. wird binsjchtlich der Einfuhr galizifcher l chwein, nach Obeiöstcrrcich nachstehendes kundgrniacht: I Aas Galizien dürfen Schlachtfchweine vom td , > inlei l«8!) »n nur im Eisenbahnverkehre directe nach reu Eisenbahnstationen Linz, Steyr und Wels n n « s >h U e st l i ch zum Zwecke der Schlachtung nnlaNen und befördert werden. Das hohe k. k. Ministerium des Innern behält sich w», nach Mastgabe des Bedarfes und der veterinär-polizei- Idchn Zuläsfigkeit auch andere Eisenbahnstationen zu be- siiwmen, nach welchen galizische Schlachtschweine transpor- tieU werben dürfen. Schweine, welche nicht zur sofortigen Schlachtung, son- diin zur Aufzucht, zur Mästung ober für Z u ch t- zii-eeke als sogenannte Futterfchweine (Laufferschweine) in den Handelsverkehr gebracht werden sollen, dürfen aus- schldchlich nur nach der Eisenbahnstation Bielitz dei laia'ii und müssen von dort sofort nach den provisorischen Geobachinngs- (Confinierungs-) Station für galizische Han- delsschweine in Biala abgetrieben werden, wo sie der weiteren velerinär-polizeiltchen Behandlung nach Maßgabe der für diesen Borstenviehmarkl erlassenen besonderen Vor- fibrisien unterzogen werden. 8 In der Beobachtungsstation zu Biala und mithin auch ttt der Eisenbahnstation Bielitz darf die Uebernahme, beziehungsweise die Ausladung von gallischen Schweinen nur um Montag und Dienstag jeder Woche statlftnden. Die Verfrachtung der in der genannten Station in Beobachtung gestandenen Schweine noch Oberösterreich darf ausschließlich nur vom Bahnhöfe zu Biala und zwar ssti die am Montag in Biala eingelangten Schweine am Freitag und für die am Dienstag dort eingelangten < ahweine am Samstag jeder Woche stattfinden. Die Ausladung von solchen, aus der Beobachlungsstation Biala bezogenen Schweinen darf nur in den ständigen Au s- und Einlade- (Beschau-) Stationen Braunau, Linz, Ried, Schärding und Wels erfolgen, wo sie einer genauen thierärztlichen Untersuchung zu unterziehen sino, und unterliegen hinsichtlich des Abtriebes und Abver- kunles den mit den hierämtlichen Kundmachungen vom 7 Juni, beziehungsweise 12. December 1889, Z. 8049 nun 17 070, erlassenen Verkehrsbeschränkungen. -t In den von der k. k. Statthalterei in Lemberg von bei Verladung von Klauenvieh jeweilig nicht ausge ­ schlossenen galizischen Eisenbahnstationen ist die Verladung von Schluchischweinen nach den Stationen Linz, Wels und Steyr nur dann zulässig, wenn n) der Veisendec den Schein über die Bestellung von Schlachtschweinen seitens eines Fleischhauers oderFleisch- selchers der besagten Schlachtorte, d. i. Linz, Steyr und Wels, beizubringen vermag und dieser Bestellschein auch mit dem Visum des Stadtgemeindeamtes und mit dessen Amtssiegel versehen ist; k) die Zahl der zu verladenden Schlachtschweins die im Bestellschein angegebene Ziffer nicht übersteigt ; o) der Transport durch die vorgeschriebenen ordnungs ­ mäßig befundenen Viehpässe aus seuchensreien Ur- sprunqsgemeinden gedeckt ist und bei der Beschau vor der Verladung sich vollkommen „unbedenklich" erweist. 5. Bestellscheine dürfen von den Stadtgemeinde-Vor- stehungen in Linz, Steyr und Wels nur jenen Fleisch ­ hauern und Fleischselchern des Stadtgebietes vidiert werden, welche in der Lage sind, die galizischen Schweine bis zur Schlachtung in geeigneten Stallräumen des gleichen Ge ­ höftes unterzubringsn, in welchen die Schlachtstätte sich befindet. In demselben Gehöfte dürfen andere Klauenthiere, welche zur Zucht, Nutzung oder zum Handel bestimmt sind, nicht eingestellt werden. Fleischhauern oder Fleischselchern, welche irgend eine sie betreffende Vorschrift dieser Verordnung in welch immer einer Weise übertreten haben, ist die fernere Vidierung von Bestellscheinen zu versagen. Den Gastwirten in den Städten Linz, Steyr und Wels ist gestattet, auch lebende galizische Schlachtschweine zur sofortigen Schlachtung in ihren behördlich genehmigten Schlachtstätten aus den Stallungen der Fleischhauer und Fleischselcher, welche solche Schlachtschweine auf Grund von Bestellscheinen bezogen haben, zu übernehmen. Die Uebersühcung dieser Schweine in die Schlacht ­ stätten der Gastwirte darf nur in einer den Anforderungen der Veterinärpolizei entsprechenden Weise und die Schlach ­ tung selbst nur unter tierärztlicher Aussicht erfolgen. 6. Die in den Eisenbahnstationen Linz, Steyr und Wels einlangenden Transporte galizifcher Schlacht ­ schweine sind bei der Ausladung der thierärztlichen Un ­ tersuchung zu unterziehen und von den Bestellern sofort zu übernehmen. Im Falle der Verweigerung der sofortigen Uebernahme solcher Schweine ist die zwangsweise Zufuhr derselben auf Gefahr und Kosten des Bestellers sofort zu veranlassen. Die Abfuhr der Schlachtschweine von den Eisenbahn ­ stationen in die Stallungen der Fleischhauer und Fleisch- selcher hat mittelst Wagen und Pferdebespannungen zu er ­ folgen. Die Ausladung und die Abfuhr vom Bahnhöfe darf nur während der Tages- und Amtsstunden der Frachtenab- theiluug des Bahnamtes stattfinden. 7. Das sachverständige Beschauorgan in den genannten Stationen ist verpflichtet, dem bezugsberechtigten Fleischhauer oder Fleischselcher bei Uebernahme solcher Schlachtschweine einen „Abfuhrschein" zu bchändigen. Der Abfuhrschein hat den Namen und Wohnort des Bezugsberechtigten, die Schlachtstätte, wo die Schlachtung der Schweine stattzuftnden hat, die Stückzahl der über ­ nommenen Schweine, deren Provenienzorte sammt Datum und Prolokollnummer der betreffenden Viehpässe, die Clausei über den Vlsitierungsbefund und den Auftrag zur Schlach ­ tung binnen vier Tagen zu enthalten. Derselbe ist mit dem Datum und der Stunde der Ausstellung, mit der Stampiglie des Beschauorganes und seiner deutlichen Unterschrift zu versehen. Im Viehbeschauprotokolle ist die Stunde der Aus ­ stellung des Abfuhrscheines zu verzeichnen. Die Viehpässe, mit welchen die Provenienz des Transportes ausgewiesen wird, und die dem Frachtbriefe beigeschlossenen Bestellscheine sind vom Beschauorgane nach Vorschrift in Verwahrung zu nehmen.

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