Amtsblatt 1888/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Dezember 1888

Politisch e Bezirksbehörde. Beilage SS K. k. Landwehr - Com mando in N. Verzeichnis der landsturmpflichtigen graduierten Aerzte (diplomierten Wundärzte — diplomierten Pharmaceuten — diplomierten Thierärzte — Ingenieure, Architekten und Baumeister — Kurschmiede) des Civilstandes. Vor- (Tauf ) und Familicnamen Geburtsjahr Heimats- Aufenthalts- Etwaige frühere Militär- Charge Bürgerliche Berufs ­ stellung (Charakter, Beschäftigung Erwerb) Etwaige Landsturm- Dienstes- Bestimmung im Vorjahre Anmerkung Ge ­ meinde Bezirk Land Ge ­ meinde Bezirk Land Oberarzt Praktischer Arzt Zum Land ­ sturmarzte designirt Stadtarzt Beim Rothen Kreuze Lieutenant Architekt Zum Land- sturm-Osficier designirt Unter- Thierarzt Bezirks- Tbierarzt Bom Landsturmdienste ent-> hoben bis Ende März 18 . Datum. Unterschrift. Anmerkung. Diese Verzeichnung wird auf den 1. Jänner basirt, umfaßt sämmtliche 24 Landsturm-Altersclassen uud erfolgt grnndfätzli ch nach dem ordentlichen Wohnsitze der Landsturmpflichtigen. Die in den Ländern der ungarischen Krone sich ausbaltenden österreichischen Landsturmpflichtigen sind bier nicht — die außerhalb der Monarchie ständig Angesiedelteu sind, in soweit möglich, von den heimatszuständigen politischen Bezirksbehörden zu verzeichnen. — Ungarische Staatsbürger sind in diese Verzeichnung einzubeziehen. Ingenieure, Architekten und Baumeister können gemeinschaftlich verzeichnet werden; — die übrigen Kategorien sind abgesondert zu verzeichnen. Papiersormat: Höhe 40A>, Breite 25^» des Halbbogens. Politische Bczirksbebörde. K. k. Landwehr - Commando in N. Summarische Nachweisung. Beilage 24 zum Z 25. über die verfügbaren, militärisch nickt ausgebildeten, landsturmpflichtigen Professtonisten. ordentlichen Wohnsitze, beziehungsweise Arbeitsorte der Landsturmpflichtigen. — Ungarische Staatsbürger sind in diese Verzeichnung einzubeziehen. Nickt zu verzeichnen sind: a) alle militärisch ausgsbildeten (im Heere, in der Kriegsmarine, Ersatzreserve, Landwehr oder Gendarmerie gedienten) Landsturmpflichtigen ; b) alle bei den Eisenbahnen und bei der Dampfschiffahrt (sammt Werkstätten und Werften) bediensteten Professionisten und o) alle bei speciell bezeichneten technischen Etablissements und maritimen Gesellschaften und Anstalten in Verwendung stehenden Professionisten, welche bei der Repartitiou und Beistellung der landsturmpflichtigen Arbeiten außer Betracht zu bleiben haben. Diese summarische Nachweisung ist alljährlich von der politischen Bezirksbehörde an die politische Landesbehörde, das Landsturm-Bezirks-Commando und das Ergänzungs - Bezirks-Commando bis 20. Jänner einzusenden. Papierformat: Höhe 34 M», Breite 21^ des Halbbogens.

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