Amtsblatt 1888/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Dezember 1888

4 Später einlangende Gesuche können nicht berücksich ­ tiget werden. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge der Note des k. k. Ergänzung--Bezirks-Kommandos Nr. 14 in Linz vom 25. December 1888, Z. 9883/e, zum Zwecke der weiteren Verlautbbarung in die Kenntniß gesetzt. Steyr, am 27. December 1888. Z. 13.408. Rn sämmililke Gemeint - Vorstckimgm. Nachstehende Kundmachung, betreffend dieverschärf- tenMaßregeln der ^.Landesregierung Salz ­ burg wegen des AuSbruches der Maul- und Klauenseuche, ist allgemein zu verlautbaren, und sind insbesondere die in den bezüglichen Gemeinden befindlichen Viehhändler darauf aufmerksam zu machen. Z i6 237/v Kundmachung. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unter dem 20. December 1888, Z. 9458, nachstehende Kundmachung erlassen : Wegen erneuerter Constatierung der Maul- und Klauen ­ seuche im Stadtbezirke Salzburg und in den Gemeinden Gnigl, Secham, Thurnberg und Tarach der Bezirkshauptmannschaft Salzburg sieht sich die k. k. Landesregierung zur Hintan- haltung der Weiterverbreitung der genannten Seuche be ­ stimmt, auf Grund der U 3 und 26 des Gesetzes vom 29. Feb ­ ruar 1880 R.-G.-Bl. Nr. 35 und der Durchführungs-Ver- ordnung vom 8. December 1886, R.-G.-Bl. Nr. 172, nachstehende weitere Verfügungen zu treffen: 1. Der Stadtbezirk Salzburg und das Gebiet der k. k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg werden als verseucht erklärt und wird bis auf Weiteres a) der Abtrieb und die Ausfuhr von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus diesen Bezirken, sowie der Eintrieb und die Einsuhr gedachter Thiere in dieselben mit Ausnahme des zur Approvi- sionierung der Stadt und des Landes Salzburg noth ­ wendigen Schlachtviehes, ferners b) die Abhaltung der Wochen- und Jahres-Nutzviehmärkte in obigen beiden Bezirken und o) die Ein- und Ausladung von Nutzvieh jeder Gat ­ tung in den sämmtlichen Eisenbahnstationen des Flachgaues vervboten. 2. Schlacht- und Stechvieh darf in den als Beschau- station activirten Eisenbahnstationen des Flachgaues dann ein- oder ausgeladen werden, wenn yinsichtlich der Prove ­ nienz und des Gesundheitszustandes der betreffenden Thiere kein Bedenken obwaltet und dieselben zur sofortigen Schlach ­ tung in einem salzburgischen Orte bestimmt sind. 3. Die Abhaltung der Wochen-Schlachtviehmarkte in Salzburg wird unter den von der Stadtgemeinde-Borstehung Salzburg am 7. December l. I., Z. 26373, verlautbarten Bedingungen gestattet. 4. Das in einer flachgau'schen Eisenbahnstation zur Schlachtung eintreffendc Borstenvieh ist mittelst Kastenwägen an seinen Bestimmungsort abzuführen. 5. Jede unter den Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen eintretende Erkrankung, welche auch nur den Ver ­ dacht des Vorhandenseins der Maul- und Klauenseuche er ­ regt, ist sogleich anzuzeigen und werden Viehbesitzer, welche sich eine Unterlassung der Anzeigepflicht oder eine Ueber- tretung der übrigen Seuchenvorschristen zuschulden kommen lassen, nach Z 44 des Thierseuchen-Gesetzes und des Gesetzes vom 24. Mal 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, gestraft. Dies wird allgemein verlautbart. Uon -er k. k. o.-S. StatthMerei Linz, den 23. December 1868. Für den k. k. Statthalter: Prinz Lothar Mctternich m x. Steyr, am 29. December 1888. Z. 13.061. All sämmtMe - WHefmngen. Mit dem Erlasse des h. k. k. Ministeriums für Landes- vertheidigung vom 28. v. M. Z. 18-757/5319/IV wurden die in den Vorschriften, betreffend die Organisation des Landsturmes, enthaltenen Muster sür die Verzeichnung der Landsturmpflichtigen nach Berufszweigen, Beilagen 23 und 24, außer Kraft gesetzt und wird nachstehend das neue Muster, Beilage 23, betreffend das Verzeichniß der land- sturmpflichtigen graduierten Aerzte (diplomierten Wundärzte — diplomierten Pharmaceuten — diplomierten Thierärzte — Ingenieure, Architekten und Baumeister — Curschmiede) des Civilstandes; ferner daS neue Muster, Beilage 24, betreffend die summarische Nachweisung über die verfüg ­ baren, militärisch nicht ausgebildeten, lanvsturm- pflichtigen Professionisten mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß diese neuen Muster bereits bei der mit dem Beginne des Jahres 1889 vorzunehmenden Verzeichnung in Anwendung zu bringen" sind. Hiebei wird insbesondere auf die in der Anmerkung zu Muster Beilage 24 enthaltene Anordnung aufmerksam gemacht, dass in diese Verzeichnung nicht einzubeziehen sind: u) alle militärisch ausgebildeten (im Heere, in der Kriegsmarine, Ersatzreserve, Landwehr oder Gendarmerie gedienten) Landsturmpflichligen, und d) alle bei den Eisenbahnen und bei der Dampfschiff ­ fahrt (sammt Werkstätten und Werften) bediensteten Pro- fessionisten. Dies wird in Folge h. Stattbalterei-Erlasses vom 16. December 1888 Z. 3314/?rü8. mit dem Beisätze ver- lautdart, daß hiemit die im Amtsblatte Nr. 35 ox 1887 bekanntgegebenen Formularien außer Kraft gesetzt werden und daß diese neuen Formularien bereits bei der nächst ­ jährigen mit Erlaß vom 15. Oktober 1888 Z. 10.640 im Amtsblatt Nr. 29 angeordneten Conscription unbedingt in Anwendung zu kommen haben. Steyr, am 23. December 1888.

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