Amtsblatt 1888/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Dezember 1888

3 Na hmen, insoferne nicht kürzere Berichtstermine angeordnet werden, am Schlüsse jeder Woche, welche mit Sonn- tag beginnt und mit Samstag endet, unter nomineller An zifia der von der letzten Woche krank verbliebenen, in der Berichtswvche Neuerkrankten, Genesenen, Gestorbenen und noch im Krankenstände Befindlichen regelmäßig berichten. Den Gemeindevorstehungen wird demnach die genaue Beobachtung des in den bestehenden Epidemie-Vorschristen begründeten Vorganges der Wochenberichterstattung über Jnfections-Krankheiten, welcher Vorgang die Evidenzhaltung derselben wesentlich erleichtert, eingeschärst. Wenn das Jahr nicht mit einem Samstage endet und das nächste nicht mit Sonntag beginnt, sind von Gemeinden, in denen eine Jnfectionskrankheit herrscht, sür die Ueberqangswoche zwei abgesonderte Berichte und zwar der eine sür den in das alte Jahr, der andere für den in das neue Jahr fallenden Theil der Woche zu erstatten. Dieser Fall tritt auch bezüglich des Ueberganges vom Jahre 1888 zum Jahre 1889 ein und ist daher wohl zu beachten. Hinsichtlich der Blattern ist, wie bisher, der Jmps- zustand der Erkrankten, sowie anmerkungsweise die Zahl der durchgesührten Nachimpfungen und Revaccinationen ersichtlich zu machen. Diese periodischen Nachweisungen über die Vor ­ bereitung der Jnseciivnskrankheiten haben hieramts läng ­ stens am Mittwoch der folgenden Woche ein- zutreffen. Jene Gemeinden, in denen keine der oben angeführten Krankheiten vorkommen, haben die ausdrückliche Fehlanzeige in dem erwähnten Termine vorzulegen. Steyr, am 29. December 1888. Z. 13.510. An alle Oememcke-Vorstcklmgm. (Einsendung der Ausweise zum Veterinär-Jahresberichte.) Behufs Abfassung des Veterinär-Jahresberichtes sür das Jahr 1888 werden die Gemeindevorstehungen angewiesen, die hiezu nöthigen Ausweise und Berichte bis längstens Ende Jänner 1889 hieramts vorzulegen. Bei der Verfassung derselben muß nach folgenden An ­ ordnungen vorgegangen werden: 1. In dem statistischen Ausweise über den Biehstand (Vie hstands nachwe is e) ist die Zahl der einzelnen Thier ­ gattungen genau und wahrheitsgetreu nach der mit Ende des Jahres vorgenommenen Zählung mit Angabe der Viehstandszahlen vom Vorjahre einzutragen. Es sind hierin die Ursachen der Zu- oder Abnahme des Viehstandes, sowie die Zuchtverhältnisse der einzelnen Thiergattungen genau zu schildern und anzugeben, ob ein Aufschwung, Stillstand oder Rückgang in der Viehzucht und aus welchen Ursachen wahrnehmbar war. 2. In dem tabellarischen Ausweise über die durch ansteckende und sporadische Krankheiten und Unglückssälle in Abgang gekommenen Thiere (MsrtaMiitsausweis) ist gewissenhaft bei der Ausfüllung der Tabellen vorzugehen, und nicht, wie es von mehreren Gemeinde - Vorstehungen im Vorjahre geschah, dieser Ausweis unausqesüllt und als Fehlanzeige vorzulegen, da gar nicht zu zweifeln ist, dass innerhalb eines Jahres in jeder Gemeinde Erkrankungen, Todesfälle oder Nolhschlachtungen der Hausthiere statt- gefunden haben. Die Nachweisung über die in Abgang gekommenen Thiere ist nach den genauen Erhebungen bei den Fleisch ­ beschauern betreffs der Nothschlachtungen und bei den Wasenmeistern betreffs der verscharrten Thiere auszufüllen. Mit diesem Ausweise ist gleichzeitig über die Ge- sundheitsverhältniffe der Hauslhiere im allgemeinen und unter Bezugnahme des Einflusses, welchen die Witterungs- verhältnisse, Ernte - Ergebnisse, die Art und Weise der Haltung der Thiere auf den Gesundheitszustand genommen haben, ein eingehender Bericht beizulegen. 3. In dem Verzeichnisse des Veterinär Verssnnies haben die Gemeinde - Vorstehungen die Rubriken genau auszufüllen und behufs Richtigstellung des hieramtlichen Catasters auch die Namen und den Wohnort der sämmtlichen in dem Gemeindegebiete befindlichen Cur- und Hufschmiede anzugeben. 4. Hinsichtlich der Vieh- und Fleischbeschau sind mit dem Ausweise der geschlachteten und beschauten Thiere auch die Namen, der Wohnort und Charakter der Fleisch ­ beschauer und deren Stellvertreter, sowie der im Sinne des Absatzes 4 der Durchführungs - Verordnung zu § 8 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G--Bl. Nr. 35 und 36, bestellten Sachverständigen (Viehbeschauer), die den letzteren als Beschaubezirke zu- gewiesenen Ortschaften, endlich die Entlohnung der Fleisch ­ beschauer und der Sachverständigen genau anzugeben. 5. Die zur Abhaltung von Viehmärkten berechtigten Gemeinden haben den Tag der Abhaltung der Viehmärkte, den Austrieb der Thiergattungen, deren Provenienz an- zuführen, ferner anzugeben, wie viele Märkte abgehalten und welche Sachverständige mit der Viehmarklaussicht betraut wurden. Falls in einer Gemeinde eine Wasenmeisterei besteht, ist letztere bezüglich des Standortes, der Lage der Aasplätze, der Einrichtung derselben, der derselben zugewiesenen Ort ­ schaften, sowie der Entlohnung des Wasenmeisters genau zu beschreiben. Die sür die drei ersten Ausweise bestimmten Blankette sind in der Haas'schen Buchdruckerci zu beziehen. Steyr, am 29. December 1888. Z. 13.386. An Oememlle-AochckMgen. Kundmachung. Vom k. k. 2. Corps-Commando in Wien wird zur Besitzung eines in Erledigung gekommenen thecestanischen Militär-Waisen-Stistungsplatzes für Mädchen mit dem Ge ­ nusse jährlicher 30 fl. hiemit der Concurs ausgeschrieben. Anspruch aus diese Stiftung haben mittellose, ganz- oder halbverwaiste Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren. Der Stiflungsgenuß beginnt mit dem 7. Jahre und endet mit vollendetem 15. Jahre, und werden diese Bezüge in halbjährigen, decursiven Raten dem Bezugsberechtigten vom oberösterreichischen LandesauSschuffe jeweilig erfolgt. Die hierauf reflectirenden Bewerber oder Bewerbe- rinen haben ihre mit dem Taufscheine des Mädchens, dem Armuls-Zeuqniffe, Jmpsungs-Zeugnisse und dem letzten Schulzeugniffe belegten Gesuche, in welchem auch anzugeben und nachzuweisen ist, ob und welche anderweitige Unter ­ stützung das Kind vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht, — bis längstens 15- Februar 1889 directe beim k. k. Ergänzungs-Bezirks Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen.

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