Amtsblatt 1888/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Dezember 1888

2 wird den Gemeinde - Vorsiehungen eine diesem h. Ministerium vom h. k. und k. Ministerium des Aeußern mitgelbeilte Abschrift eines Telegrammes des k. und k. General-Kon ­ sulates in Rio de Janeiro über die trostlose Lage unbe ­ mittelter österreichischer Einwanderer in Brasilien mit der Einladung mitgetheilt, den Inhalt dieses Telegrammes behufs Warnung etwaiger Auswanderungslustiger durch entsprechende Veröffentlichung in jed r geeigneten Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Steyr, am 27. December 1888. Abschrift eines Telegrammes des k. und k. General-Consulates in Rio de Janeiro an das k. und k. Ministerium des Aeußern ddto. Rw de Janeiro, den 5. December 1888, Nr. 5481. Dreihundert österreichische Einwanderer - Paßinhaber angekommen; verlockt, getäuscht, große Noth, Rückkehr ver ­ langt. Triester Lloyd-Agent Morpurgo, Contrahenl Fiorita. Hiesige Regierung passiv; weitere Tausend erwartet. Bitte um Instruktion, Gesaudtschafts-Ermächtigung. Gesandtschasts- bericht folgt. Derselbe ist ein Sohn des Webers Jqnaz Rupprecht, welcher zur Zeit der Geburt seines obgenannten Sohnes in Vierzighuben sich kurze Zeit aushielt und dann unbekannt wohin übersiedelt ist. Eine Personsbeschreibung des genannten Stellungs ­ pflichtigen konnte nicht beigebracht werden. Nachdem die im Kronlande Mähren gepflogenen Er ­ hebungen über den Aufenthalt des Franz Rupprecht, beziehungsweise seines Vaters, bis nun ohne Erfolg geblieben sind, werden die Gemeinde - Vorsiehungen und k. k. Gen ­ darmerie-Posten-Commanden zufolge des h. Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 13. December 1888 Z. 15.347/IV angewiesen, die bezüglichen Nachforschungen vorzunehmen, und erhalten die Gemeinde-Vorsiehungen ins ­ besondere den Auftrag zu erheben, ob der Genannte nicht etwa in einem gemeindeämtlichen Verzeichnisse der Slellungs- pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist, in welch' letzterer Beziehung die Gemeinde-Vorstehungen mit den bezüglichen Pfarrämtern sich in'S Einvernehmen zu setzen haben. Ueber ein positives Resultat ist bis 25. Jänner 1889 anher Bericht zu erstatten. Steyr, am 28. December 1888. Z. 1444/B.-Sch.-R. Nn sämmtlicke OrtssMrMe Mil HMleitlmgm. Aus Anlaß eines speciellen Falles wurden die k. k. Bezirksschulbehörden aus Grund des Sitzungsbeschlusses vom 7. December l. I. beauftragt, das unterstehende Lehr- Personale im Wege der Schulleitungen anzuweisen, in der Rubrik der Schulnachrichtenbücher: „Besondere Bemerkungen über Verhalten, Fleiß, Fortgang" das Einträgen von abfälligen Urtheilen zu unterlassen, deren Inhalt geeignet erscheint, das Ehrgefühl der Kinder oder der Eltern zu verletzen, eine Gefahr für die dauernde Besserung des Kindes in sich schließt, oder dem Fortkommen des Schülers hinderlich ist. Die Verständigung des Elternhauses oder der verant ­ wortlichen Aufseher von gröberen sittlichen Gebrechen der Schulkinder wird nicht durch Bemerkungen in den Schul- nachrichtenbüchern, sondern durch andere geeignete Mittel zu veranlassen sein. Diese Verordnung wird in Folge Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes Linz vom 13. December 1888 Z. 2812/L.-Sch.-R. zur genauen Darnachachtung Verlautbart. Steyr, am 27. December 1888. Z. 13.407. Kn sämmIMe Gememlle-VorßeäMgm Mit k. k. Gm6armme-Posten,-CommMäM. Es ist die Ausforschung des im Jahre 1868 in Vier- ziqhuben im Bezirke Mährisch-Trübau geborenen, nach Proßnitz in Mähren zuständigen Franz Rupprecht, weicher zur diesjährigen regelmäßigen Stellung nicht erschienen ist, durchzuführen. Z. 13.465. An sämmtliche Gemeinde - Worsteßungen. Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 21. d. M. Z. 15.980/V hat das h. k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 13. December 1888 Z. 20.604 über Antrag des Obersten Sanitätsrathes zum Zwecke der Rege ­ lung der periodischen Berichterstattung über wichtige sanitäre Verhältnisse nachstehende Bestimmungen zu treffen befunden, welche vom 1. Jänner 1889 an in Wirksamkeit zu treten haben. Die periodische Berichterstattung über die Verbreitung der Infektionskrankheiten unter den Menschen bedarf einer durchgreifenden Regelung. Die bisherigen, in unregelmäßigen Terminen an das Ministerium des Innern vorgelegten, auf ungleiche Berichts- perioven sich beziehenden Monatsberichte über den Stand der Epidemien in den einzelnen Ländern sind nicht geeignet, ein einheitliches Bild über die Verbreitung und den Verlaus der Infektionskrankheiten zu bieten. Um in dieser Hinsicht eine zuverlässige Grundlage zu gewinnen, ohne welche die den politischen Behörden in Gemäßheit der Bestimmungen der HZ 1, 2o, 8 des Reichs- sanitätsgesetzes vom 30. April 1870 R. G.-Bl. Nr. 68, sowie der Gemeinde-Ordnungen und Gemeinde-Statute zu- stehende Oberaufsicht über die Handhabung der Bestimmung des H 4 lit. a , betreffend die Verhütung des Entstehens und der Verbreitung ansteckender Krankheiten in den Gemeinden, nicht entsprechend geführt werden kann, ist es unumgänglich nothwendig, daß die Gemeinde-Vertretungen verhalten werden, daß sie von dem ersten Auftreten jeder Jnfections- Krankheit und insbesondere schon von dem ersten Erkrankungsfalle an Blattern, Scharlach, Diph- teritis, Typhus jeder Art, Ruhr, Cholera, Kind ­ bettfieber, womöglich auch von Masern, Keuchhusten sofort die Anzeige an die politische Behörde erstatten, und daß sie über den weiteren Verlauf der betreffenden Jufec- tions-Krankheit und die zu ihrer Tilgung getroffenen Maß-

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