Amtsblatt 1888/35 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Dezember 1888

3 und des tz 14, alinsa 4 des für Tirol und Vorarlberg er ­ lassenen Gesetzes vom 23. Jänner 1886, betreffend das In ­ stitut der Landesvertheidigung hinsichtlich der im Jahre 1889 in der Dauer von 4 Wochen vorzunehmenden Waffen- übungen Nachstehendes angeordnet: Landwehr-Jnfanterie-undSchützen-Batail- lvne Nr. 1 bis 82, dannLandesschützen-Batail- lone Nr. 1 bis 10. Bei jedem dieser Bataillone hat eine an die Frühjahrs- Recruten-Ausbildung anschließende Vorwaffenübung und eine Hauptwaffenübung stattzufinven. Hiezu werden für die Einberufung in Aussicht ge ­ nommen: Alle unmittelbar in die k. k. Landwehr Eingereihten der Assentjahrgänge 1888, 1887, 1886, 1884, 1882 und 1879, betreffs des letztbezeichneten Jahrganges mit Ausnahme Jener, bei denen die Gesammtbauer der bis jetzt abgeleisteten Waffenübungen 20 Wochen schon übersteigt, dann der aus der Reserve des Heeres in die Landwehr übersetzte Affent- jahrgang 1878, ferner von den Assentjahrgänge» 1885 jene unmittelbar Eingereihten, bei denen die Gesammtbauer der bis jetzt abgeleisteten Waffenübungen 8, 1883 jene, bei denen dieselbe 12, 1881 und 1880 jene, bei denen dieselbe 16, und 1878 jene, bei denen dieselbe 20 Wochen nicht übersteigt. k. Berittene Landwehr-Truppen. Bei der Landwehr-Kavallerie sind zur Waffenübung im Jahre 1889 in erster Linie die Landwehrmänner deS Assentjahrganges 1878 und nach Bedarf auch solche des Assent-Jahrganges 1877, letztere jedoch nur insoserne heran- zuziehen, als selbe eine oder mehrere der gesetzlich vorge ­ schriebenen Waffenübungen in der Reserve des Heeres aus Was immr für Ursachen nicht abgeleistet haben. Die Einberufung der Landesschützen zu Pferd in Tirol und Vorarlberg, dann jene der berittenen Schützen in Dal- matien ist wie bei den Landwehr-Fußtruppen durchzuführen. Hievon werden die Gemsinde-Vorstehungen zufolge des hohen Erlasses der k. k. Statthaltern in Linz vom 3. De ­ cember 1888, Z. 15346/IV, mit dem Austrage in die Kennt ­ niß gesetzt, gemäß H 7 des Landwehrgssetzes vom 24.Mai 1883, N.-G.-Bl. Nr. 87, durch einen öffentlichen Anschlag eine diesbezügliche Kundmachung sofort zu veranlassen. Steyr, am 10. December 1888. Z. 13.036. Äll stie Gemeinste - Vorstellungen Gnstenz, «Kack Aast, Uremsmünster (Markt), Reu- stofen anst Meyer. Zur Verfassung der periodischen Nachweisung über aen Stand des Hausirwesens im Jahre 1888 wird die . lemeinde-Vorstehung angewiesen, eine alphabetisch ver ­ faßte Abschrift der Vormerkung über die im Laufe dieses Jahres dortamts vidirten Hausicbücher bis 3. Jänner 1889 anher vorzulegen. In dieser Abschrift, welche die Rubriken: Laufende Zahl, Tag der Vidirung, Name des Haustiers, Heimats ­ Gemeinde, Bezirk und Land des Haustrers, dann Anmerkung zu enthalten hat, sind jedoch nur Hausirer, keineswegs aber Drahtbinder, Musiker re. aufzunehmen und darf in dem Verzeichnisse der Name des Haustrers nur einmal vor ­ kommen. In der Rubrik „Anmerkung" ist anzugeben, wann und wie oft der Hausirer im Laufe des Jahres sein Hausir ­ buch der Vidirung dortamts unterzogen hat. Steyr, am 19. December 1888. Z. 12.865. Nil sämmilNe Gemeinste - Vorstellungen, unst k. k. Oenstarmerie-Posten-Commansten. Die dem Johann Cespiva in Verlust gerathenen Documente — eine Legitimationskarte und drei Arbeits- Zeugnifse — wurden im Orte Weyrbach gefunden. Dies wird zum Widerrufe des h. ä. Erlasses vom 5. d. M. Z. 12-451 im Amtsblatt« Nr. 34 hiemit verlautbart. Steyr, am 17. December 1888. Z. 12.429. An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen. Kundmachung. Aus der von einem Ungenannten aus Anlaß der Vermählung Ihrer kaiserlichen Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela mit Sr. königlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Prinzen Leopold von Baiern gegründeten Stiftung ist eine Ausstattung im Betrage von sechshundert- achtundneunzig (698) Gulden ö. W. zu vergeben. Auf diese Ausstattung haben Anspruch im Braut ­ stande befindliche, mittellose und würdige Töchter oder Waisen von solche» Beamten, welche einem dem k. k. Mi ­ nisterium des Innern unterstehenden Dienstzweig angehören, oder bis zu ihrem Ableben, oder bis zu ihrer Pensionirung angehört haben. Diese Ausstattung wird am 20. April 1889 ver ­ liehen, jedoch erst nach eingegangenem Ehedündnisse flüßig gemacht, wozu den betheilten Mädchen die Frist bis Ende Oktober 1889 offen steht. Sollte sich jedoch eine Competentin vor der Verleihung verehelichen, so wird dieselbe der verliehenen Ausstattung verlustig. Die bezüglichen Gesuche sind mir dem Taufscheine, Sitten- und Mtttellosigkeitszeugniffe, sowie mit dem Nach ­ weise über die bereits stattgehabte Verlobung, endlich mit dem Nachweise, daß der Vater der Bewerberin in einem der obigen Dienstzweige dient oder gedient hat, zu belegen und bis längstens 8. Jänner 1889 bei der k. k. n. ö. Statt ­ halterei in Wien zu überreichen. Sofern« über die bereits stattgehabte Verlobung keine andere Nachweisung geliefert werden kann, ist mindestens der Name und Charakter des Bräutigams anzugeben. Vorstehende Kundmachung ist zu verlautbaren. Steyr, am 17. December 1888. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmanuschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei iu Steyr.

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