Amtsblatt 1888/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Dezember 1888

4 Nach Ablauf der festgesetzten Frist sind die bis dahin im regelmäßigen Wege nicht zu Stande gekommenen Aenderungen der Statuten der vorbezeichneten Cassen von der politischen Lanvesbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Amtswegen vorzunehmen. Diese von Amtswegen vor- zunehmende Abänderung der Statuten säumiger Cassen ist in den Monaten März und April zu bewirken, damit im Zeitpunkte des Beginnes der Wirksamkeit der Kranken ­ versicherung, als welcher der 1. Mai 1889 in Aussicht ge ­ nommen wurde, die Umwandlung aller bestehenden Kranken- cassen der vorbezeichncten zwei Kategorien vollendet erscheint. Bis zu diesem Zeitpunkte (1. Mai 1889) ist auch die Er ­ richtung von Betriebskrankencassen bei jenen Betrieben zu veranlassen, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des Krankenversicherung»-Gesetzes zur Errichtung solcher Cassen verpflichtet sind, bei welcher Krankenkassen aber bisher nicht bestehen. Was speciell die bestehenden genossenschaftlichen Kranken ­ kassen anbelangt, so hat sich aus den dem k. k. Handels ­ ministerium vorgelegten Ausweisen ergeben, daß viele dieser Cassen eine minimale Anzahl von Mitgliedern umfassen, bei welcher ein ordnungsmäßiges Functioniren der Casse geradezu unmöglich ist, weßhalb mit Grund angenommen werden kann, daß viele der als bestehend ausgewiesenen ge ­ nossenschaftlichen Krankenkassen thatsächlich gar nicht fungixen. Die Angehörigen solcher genossenschaftlicher Kranken ­ kassen, die keinen Ersatz für die durch das allgemeine Institut der Bezirkskrankencassen gewährleistete Kranken ­ versicherung bieten, sind in die Bezirkskrankencassen ein« zubeziehen. Endlich wurde angeordnet, daß die in Rede stehenden Krankenkassen-Kategorien für die nach tz 72 des Kranksn- versicherungs - Gesetzes zu liefernden statistischen Uebersichten bis auf Weiteres jene Formularien zu benutzen haben, welche der Anleitung zur Benützung des mit der M-nisterial- Verordnung vom 20. October 1888, R.-G.-Bl. Nr. 159, kundgemachten Musterstatutes für Bezirkskrankencassen bei ­ gegeben sind. Dies wird in Folge h. Statthalterei-Erlasses vom 5. December 1888, Z. 15.339/1, zur eigenen Wissenschaft und sofortigen Verständigung der bestehenden Genossen- schastsvorstehungen mit dem Beisätze verlautbart, daß die hiemit aufgetragenen Amtshandlungen ohne Verzug in Angriff zu nehmen sind. Behufs Erleichterung der Bildung, beziehungsweise Umbildung der Genossenschasts- und Betriebskrankencassen wurde in den „Amtlichen Nachrichten des k. k. Ministeriums des Innern, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der Arbeiter" in Nummer 6 ein Musterstatut für Betriebs ­ krankencassen und in Nummer 7 die Zusammenstellung der abäneerungsbedürftigen Bestimmungen des Normal- statutes für genossenschaftliche Krankencassen herausgegeben. An Hand dieser Anleitung ist die Abänderung der genehmigten, beziehungsweise die Neuanfertigung jener Ge- nossenschastskrankencassen-Statuten in Angriff zu nehmen, welche als lebensfähige Institutionen fortzubestehen haben. Die hiernach abgeänderten Statuten sind in fünf Parten zur Genehmigung anher vorzulegen. Hiebei ist stets die Zahl der zu der betreffenden Casse gehörigen Mitglieder anzugeben, und über die Leistungsfähigkeit der Casse zu berichten. Bezüglich der Angehörigen solcher sactisch bestehender genossenschaftlichen Krankencassen, welche, unter die Bestim ­ mungen dieses Erlasses fallend, nicht lebensfähig sind, ist nach Einvernehmung der bezüglichen Genossenschasts-Vor- stehungen Bericht zu erstatten, eventuell deren Einbeziehung in die Bezirkskrankencasse zu beantragen. Bezüglich der noch nicht sactisch bestehenden Genossen- schastskrankencassen bleibt es bei den früher ertheilten Wei ­ sungen (A.-B. 32, Z. 11968). Dem Vollzüge obiger Auf ­ träge, beziehw. der Vortage der dortämtlichen Berichte sehe ich bis 25. December l. I. entgegen. Steyr, am 9. December 1888. Z. 12.218. U m t 8 e r i n 11 e r u n g e n. Von Seite einiger Gemeinde - Vorstehunqen sind noch immer die mit dem h. ä. Erlasse vom 24. Juli 1888 Z. 5752 Amtsblatt Nr. 21 verlangten Berichte, betreffend die Heuer stattgehadte Feuerbeschau und die vorhandenen Löschgeräthschaften, ausständig, weßhalb ich mich veranlaßt sehe, die säumrgen Gemeinde-Vorstellungen anzuweisen, bei Vermeidung einer strengeren Urgirung binnen fünf Tagen obigem Erlasse zu entsprechen. Steyr, am 28. November 1888. uä Z. 10.378. Diejenigen Gemeinde-Vorstehungen, welche das Samm- lungs - Erlrägniß für die durch Hochwasser zu Schaden gekommenen Bewohner Tirol's noch nicht anher gesendet haben, werden unter Beziehung aus den h. ä. Erlaß vom 9. October d. I. Z. 10.378 (Amtsblatt Nr. 29) ausgefordert, dessen Vorlage nunmehr binnen 3 Tagen zu bewerkstelligen. Z. 12.577. Samstag den 29. December l. I. wird der Amtstag zu Weyer abgehalten werden und haben sich hiezu die Herren Gemeindevertreter des Gerichtsbezirkes Weyer mit Ausnahme von Lausa, Losenstein und Reichraming um halb 11 Uhr Vormittag in der Gemeindekanzlei zu Weyer einzufinden- Steyr, am 8. December 1888. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannsckaft Steyr. — Haas'sche Bnchdruckerei m Steyr.

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