Amtsblatt 1888/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. November 1888

4 Diese abgabefreie Verwendung von nicht denaturirtem Branntweine kann jedoch, wie das im Anhänge zur Voll- zugs-Vorschrift sub lit. v erlassene „Regulativ für den zur abgabefreien Verwendung bestimmten Branntwein" bestimmt, nur über besonderes Ansuchen eines Apothekers, sowie unter bestimmten, im Absätze IV des Regulativs näher bezeichneten Voraussetzungen bewilligt werden, und ist diese Bewilligung nach Punkt I 2 des Regulativs (paA. 640) im Falle eines constatirten Mißbrauches, unabhängig von den gesällsstras- gerichtlichen Folgen, sofort einzuziehen. Die gedachten Voraussetzungen, unter denen ein Apotheker die Abgabefreiheit für den zu Arzeneizwecken zu verwendenden Alkohol erlangen kann, beziehen sich insbe ­ sondere daraus, daß derselbe weder einen Handel mit gebrannten geistigen Flüssigkeiten, noch einen Kleinverschleiß oder Ausschank mit denselben betreibt, den abgabefreien Branntwein unter den vorgeschriebenen Modalitäten bezieht, denselben nicht zu anderen als Heil- und wissenschaftlichen Zwecken, insbesondere nicht zur Bereitung von Rum, Liqueur, Franzbranntwein, Cognac, Kölnerwasser, Essenzen verwendet, über Empfang und Verwendung von abgabe- freiem Branntwein, falls er nicht die Pauschalirung des abgabefreien Verbrauchsquantums erwirkt hat, die genaue, vorschriftsmäßige Ausschreibung führt und sich der 'vor ­ geschriebenen Controle seiner Gebahrung mit Branntwein unterzieht. Die Pauschalirung, welche den Apotheker von der detaillirten Verrechnung des abgabefreien Verbrauchs- quantums an Spiritus enthebt und daher im Interesse der ungestörten Gebahrung und Manipulation in der Apotheke seitens aller Apotheker, welche aus die Verwendung abgabe- sreien Alkohols reflectiren, angestrebt werden soll, kau« nur jenen Apothekern bewilligt werden, welche den Alkohol- Verbrauch zu Heilzwecken in den letztverflossenen zwei Jahren mittelst des Laboratonumduches nachweisen. Es ist daher ebenso im materiellen Interesse des Apothekers, wie überhaupt im Interesse einer rationellen Geschästsgebahrung in der Apotheke gelegen, daß sich jeder Apotheker die genaue Buchführung über alle pharmaceutischen Manipulationen aus das gewissenhafteste angelegen sein lasse. In Betreff jener Laboratoriums »Arbeiten, bei denen Alkohol in Verwendung kommt, sind selbstverständlich die im Destillationsweqe wiedergewonnenen Alkoholquantitäten, welche zur neuerlichen Verwendung geeignet sind, in Anschlag zu bringen, um das thatsächliche Quantum des zu Arznei ­ zwecken verwendeten, von auswärts bezogenen Weingeistes ermitteln zu können. Die Rachweisungen der Aooiheker über den zwei ­ jährigen Bedarf an Alkohol zu Arzneizwecken unterliegen vor der Erledigung des Ansuchens um pauschalmäßige Bemessung des abgabesreien Verbrauchsquantums an der ­ artigem Weingeiste für das nächste Jahr der Beurtheilung der zur Begutachtung der bezüglichen Gesuchsangaben bei- gezogenen Sachverständigen und zwar sowol der Gremial- Vorstände, wo Apvtheker-Grenuen bestehen, als auch im Allgemeinen der die Apotheken übei wachenden l. f. Sanitäts ­ Organe. Da das Zugeständniß der Pauschalirung des abgabs- sreien jährlichen Verbrauchsquantums von Weingeist zu Arzneizwecken eine den Apothekern im Interesse des unbe ­ hinderten Arzeneiverkehls gewährte Begünstigung ist, deren Aufrechterhaltung sonach ein öffentliches sanitäres Interesse berührt, so muß mit aller Entschiedenheit verlangt werden, daß sich jeder Apotheker auch in Absicht auf die Befolgung des Branntweinsteuer - Gesetzes die ihm durch die Apotheker- Ordnung auferlegte Verpflichtung gegenwärtig halte und sich einer reellen und soliden Gebahrung befleiße. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der dortigen Aerzte und Apotheker zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 31. v. M. Z. 13.754/V in die Kenntniß gesetzt. Mit den Bestimmungen des Branntweinsteuer-Gesetzes und der zu demselben gehörigen Vollzugsverordnung, inso ­ weit dieselben die Apotheken zum Gegenstände haben, werden sich die Gemeinde-Vorstehungen genau vertraut zu machen haben. Steyr, am 19. November 1888. Z. 11.968. Nn sämmililke Gememile-Vorstellungen. Amtserinnerung. Im Nachhange zu dem hierämtlichen Erlasse vom 12. November 1888, Z. 11.SO3, mache ich die Gemeinde- Vorstehungen nochmals darauf aufmerksam, den darin enthaltenen Weisungen in dem fixirten Termine ganz ver ­ läßlich zu entsprechen und bemerke zugleich, daß eine Ueber- schreitung der gegebenen Frist über höhere Weisung strenge geahndet werden müßte. Dazu wird den Gemeinde-Vorstehungen hinsichtlich der Frage, welche Arbeiter der Kranken-Versicherungspflicht im Sinne des Z 5 des Gesetzes vom 30. März 1888, R.-G.Bl. Nr. 33, unterliegen, noch Nachstehendes bedeutet: Die krankenverstcherungspflichtigen Arbeiter müssen in eine der nachstehenden Kategorien subsummirt werden können. a) Betliebsbeamte und Arbeiter, welche der Unfall- Versicherungspflicht unterliegen, d) Betriebsbeamte und Arbeiter, welche 1. in Bergwerken auf vorbehaltenen Mineralien und den dazu gehörigen Anlagen, 2. in einer unter die Gewerbe-Ordnung fallenden, 3. in einer sonstigen, gewerbsmäßig betriebenen Unter ­ nehmung, 4. beim Eisenbahn- oder Linienschisifahrts-Betriebe beschäftiget sind, und zwar unter der Voraussetzung, daß die sub rr und b ausgeführten Arbeiter und Betriebs- Beamten nicht bereits einer faktisch bestehenden Genossen- schafts- oder einer solchen Betriebs-Krankencasse, welche nach Maßgabe des Kranken-Versicherungsgesetzes zur Umbildung verhallen sind, angehören. Mitglieder von solchen Vereins-Krankencassen, deren Statuten den Bedingungen, welche im Z 60 des Kranken- Versicherungsgesetzes für die Befreiung ihrer Mitglieder von der Verpflichtung einer nach dem Gesetze zu errichtenden Krankenkasse anzugehören vorgezeichnet sind, nicht entsprechen, sind daher im Sinne des bezogenen Gesetzes kranken» versicherungspflichtig. Als eine sactisch bestehende Genossenschafts-Kranken- Casse ist jene anzusehen, deren Statuten von Seite der h. k. k. Stallhalterei in Linz bereits genehmigt worden sind. Steyr, am 17. November 1888. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'fche Buchdrucker« iu Steyr.

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