Amtsblatt 1888/31 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. November 1888

ÄNlt8- l t t der k. k. Nezirkshaupkmannschafl 8leyr. Ur. »1. Steyr» am 10. November 1888. Z. 11.220. Rn, sämmtliche Oememlle-VorstckMgm. Das k. k. 2. Corps-Kommando in Wien hat unterm 12. October l. I. M. A. Nr. 13.871/r«8. bekannt gegeben, daß in Rücksicht des geringen Frievensstanbes an militärärztlichem Personale und den erhöhten Dienstansor- derungen an dasselbe bei der Truppe im Mobilisirungssalle, das hohe Reichs-Kriegs-Ministerium die Verwendung von Civil-Thierärzten und diplomirten Civil-Cur- schmieden sür die Pferde-Assent-Commissionen im Falle einer allgemeinen Mobilisirung auch sür das Jahr 1889 in Aussicht genommen hat. Infolge h. Statthalterei-Erlasses vom 25. October 1888 Z. 13.215/IV ergeht der Auftrag, jene Civil-Thier- Aerzte und Civil-Curschmiede, welche weder dem Reserve ­ oder Ruhestande des k. k. Heeres oder der nicht activen Landwehr angehören und auch nicht nach H 18 des Wehr- Gesetzes vom Jahre 1868 ohnehin zu Kriegsdiensten ver ­ pflichtet sind und sich für diese Dienstleistung freiwillig melden, unter Angabe des Aufenthaltsortes bis längstens 20. November l. I. ander namhaft zu machen oder die Fehlanzeige zu erstatten. Beigefügt wird, daß bei der Unzulässigkeit für jede Pferde - Assent-Station einen anderen Thierarzl oder Cur- schmied zu verwenden, nur auf solche Rücksicht genommen werden könnte, welche sich für die Verwendung im Bereiche einer militärischen Assent-Commission bereit erklären. Im Sinne der Gebühren-Vorschrift sür das k. k. Heer II. Theil Z 11, beziehungsweise Z 66, gebührt diesen Civil - Thierärzten und Civil-Curschmieden, welche im Mobilisirungssalle den Pferde - Assent - Commissionen als militärische Mäglieder beigezogen werden, für die Dauer der Pferde - Assentirung, beziehungsweise für die Dauer ihrer Verwendung Hiebei einschließlich der Hin- und Rück ­ reise, nebst der Vergütung der Reiseauslagen eine Reise ­ zulage, welche sür den Thierarzl mit zehn Gulden und sür die Curschmiede mit vier Gulden täglich bemessen ist. Zur Erreichung einer verläßlichen Uebersicht der sür die Verwendung bei Pferde - Assent - Commissionen im Falle einer allgemeinen Mobilisirung im Jahre 1889 verfügbar werdenden Civil - Thierärzte und Curschmiede hat die Gemeinde-Vorstehung in das bezügliche Verzeichniß außer den sich dermalen freiwillig meldenden auch jene Civil- Thierärzle und Curschmiede auszunehmen, welche bisher sür diese Verwendung bestimmt waren, und die Verpflichtung für den Landsturmdienst bei allen zum Ausdrucke zu bringe«. Dieselben sind in einem Anhang» der Verzeichnisse (oder Fehlberichte) anzugeben. Steyr, am 2. November 1888. Z. 11.396. Rn sämmtliche Gememäe - AorsteäMgm. Mit Bezug auf Artikel 27 uä 2 lit. k der Land ­ sturm-Verordnung vom 19. Jänner l887 R.-G. Bl. Nr. 5 ergeht der Auftrag, alle bei der diesjährigen regelmäßigen Stellung in das Heer, die Kriegsmarine, Ersatzreserve oder Landwehr eingereihten oder inzwischen freiwillig eingetretenen landsturmpflichtigen jungen Männer in der Sturmrolle zu löschen und den Abgang in der Anmerkungsrubrik zu motiviren. Der Vollzug ist unter Vorlage des Nominativ-Ver ­ zeichnisses der Gelöschten (in welchem deren Los - Nummern anzugeben sind) behufs Controle anher anzuzeigen. Steyr, am 5. November 1888. Z. 11.294. Nil sämmtliche Gememäe-AorsteäMgm. Auf Grund der vom h. k. k. Handelsministerium erhaltenen Ermächtigung wurde der Kremsthalbahn - Gesell ­ schaft der Betriebsconsens für die Bahnstrecke Michldorf- Klaus und sür die von der Haltestelle Ober - Mickldorf abzweigende Schleppkahn zum Kalksteinbruche der Kirch ­ dörfer Cementfabrik von der technisch-polizeilichen Prüsungs- Commission ertheilt und wird die Bahnstrecke Michldorf- Klaus am I. November 1888 dem öffentlichen Verkehre übergeben werden. Dies wird hiemit infolge h. Statthalterei-Erlasses vom 31. October 1888 Z. 13.950 verlautbart. Steyr, am 2. November 1888. Z. 11.115. Nn sämmtliche Oememäe-AoHeliMgen, unä k. k. Gmäarmerie-Dostm-CommMäm. Zufolge des h. Erlasses der k. k. Statthalterei vom 18. October 1888 Z. 13.350/IV werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden

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