Amtsblatt 1888/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Oktober 1888

Z. 10 036. Nil sämmtMe Oememäe - AorstckMgen. Mll an äie äoikm. Pfarrämter. Das h. k. k. o. d. e. Stattbalterei-Präsidium hat mit dem Erlasse vom 12- d. M. Z. 2451/prüs. die Bewilliaung zur Sammlung milder Spenden zu Gunsten der Pflege- Anstalt „Haus der Barmherzigkeit" für arme unheilbare Kranke in Währing bis Ende December 1888 für Ober ­ österreich mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und mit Ausnahme der Curorte Gmunden und Jschl ertheilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehunqen und die hochw. Pfarrämter mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß den von der Direktion der genannten Pflege- Anstalt namhaft gemachten Sammlerinen Amalia Schlederer und Maria Bittmann laut h. Statt ­ haltern-Präsidial-Erlasses vom 25. d. M. Z. 2786 die Sammlungs - Certificate unter Einem ausgestellt worden sind. Steyr, am 29. October 1888. Z. 11.151. Rn. sämmTicke Oememäe-AoOeäMgea. Gemäß § 7 des Kranken-Versicherungs-Gesetzes vom 30. März 1888 R.-G.-Bl. Nr. 33 ist die Höhe des in jedem Gerichtsbezirke üblichen Taglohnes gewöhnlicher, der Versicherungspflicht unterliegender Arbeiter von der politischen Behörde erster Instanz nach Anhörung von Ver ­ trauensmännern und in denjenigen Ländern, in welchen Bezirksverlretungen bestehen, auch nach Einvernehmung des betreffenden Bezirksausschusses periodisch festzusetzen. Zu diesem Behufe werden die Gemeinde-Vorstehungen angewiesen, je zwei Vertrauensmänner und zwar einen aus dem Stande der Landwirthe und einen aus dem Stande der Gewerbsmänner binnen drei Tagen mit Angabe der genauen Adresse anher namhaft zu machen. Steyr, am 30. October 1888. Z. 11.150. Un sämmililke Oememäe - VorßckMgm M äie äoäm. Pfarrämter. Behufs Vornahme der Vorarbeiten für die regelmäßige Stellung im Jahre 1889 sind die hochw. Pfarrämter zu ersuchen, der Gemeinde-Vorstehung die im Sinne des 8 11, Wehrgesetz-Jnstruclion, ausgesertigten Matrikenauszüge bis Ende November l. I. zu übermitteln. Die Gemeinde-Vor ­ stehung hat in Gemäßheit des §13, Wehrgesetz-Jnstruction, durch öffentlichen Anschlag und ortsübliche Verlaut ­ barung in der Gemeinde kund zu machen, daß sich sämmtliche in den Jahren 1867, 1868 und 1869 geborenen Jünglinge, ohne Rücksicht daraus, ob sie in der Aufenthalts- Gemeinde heimalberechtigt sind oder nicht, bei der Vorstehung ihrer Aufenthaltsgemeinde mündlich oder schriftlich im Lause des Monates December 1888 bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen des Z 42, Wehrgesstz, zuverlässig zu melden haben, wobei die in der Ausenlhallsgemeinbe nicht zuständigen Stellungspflichtiqen ihre Legitimations- oder Reiseurkunden mitzubringen haben werden. Ueber diesen Act ist denselben die Bescheinigung nach Muster II Wehrgesetz-Jnstruction auszusertigen. Nach Einlangen der Matriken - Auszüge hat die Gemeinde-Vorstehung auf Grundlage derselben, der per ­ sönlichen Anmeldung, der Heimalscheine, Dienstboten- und Arbeitsbücher, sowie der Nachforschungen, welche rücksichtlich der in der Gemeinde zuständigen und der nicht zuständigen, in der Gemeinde sich aushaltenden SteUungspflichligen zu pflegen sind: 1. ein Verzeichniß über die in der Gemeinde zustän ­ digen Stellunaspflichtigen nach dem Muster III zur Wehr ­ gesetz-Jnstruction zu verfassen, in welches nur diejenigen nicht auszunehmen sind, welche erwiesenermaßen gestorben, mit Bewilligung ausgewandert oder anderwärts heimats- zuständig geworben sind; die zuständigen Stellunqspflichtigen und die nach Z 12, Wehrgesetz Jnstruction, zu Behandelnden der I. Altersclafse sind in alphabetischer Ordnung, die der II. und III. Altersclasse nach der Reihe der vorjährigen Stellungsliste zu verzeichnen; die eingetretenen Aenderungen in den letzten beiden Altersclassen sind in den Unter- Abtheilungen der ganzen für einen Slellungspflichligen bestimmten Quercolonne ersichtlich zu machen. — Bei den außerhalb der Gemeinde geborenen, jedoch zu derselben zuständigen Slellungspflichligen ist der Ort, der Bezirk und die Zeit der Geburt einzutragen. 2. Ueber die in der Gemeinde nicht zuständigen, jedoch in derselben sich aufhaltenden fremden SteUungspflichligen aller drei Altersclassen ist ein abgesondertes Verzeichmß anzulegen und zwar nach Muster IV der Wehrgesetz- Jnstruction. In das Fremden - Verzeichniß sind unter Rubrik 14 die Daten über die Heimalsverhällniffe mit thunlichster Genauigkeit einzutragen. (Z 16 ö W.-G.-J.) Schließlich 3. ist ein Verzeichniß der „gänzlich Unbekannten" nach Muster V W.-G.-J. in jenen Fällen zu veriassen, in welchen sich in der Gemeinde Geborene, somit in den Taus- und Geburtsregistern Aufscheinende vorfinden, bezüglich deren die Bedingungen des § 16 0 W.-G.-J. eintreten, wenn die sogleich einzuleitenden eindring ­ lichen Erhebungen zu keinem Resultate geführt haben. Diese erwähnten Verzeichnisse sind und zwar das Ver ­ zeichniß über die in der Gemeinde zuständigen Slellungs- pflichtigen in zwei Parien nach erfolgter Richtigstellung sammt der Nachweisung über die geschehene Kundmachung mit 2- Jänner 1889 zu überreichen; gleichzeitig damit sind die Erhebungsacten über einzelne Stellungspflichlige, die inzwischen eingebrachten Befreiungsgesuche und die Eingaben der Fremden um Abstellung im Domicilbezirke anher vor- zulegen. (H 17, 18, 19, W.-G.-J.) Bemerkt wird, daß die Befreiungsgesuche nach den Bestimmungen des Z 41 der Wehrgesetz-Jnstruction docu- mentirl und mit dem vorgeschriebenen Erhebungsbogen, dessen Inhalt mit den im Zeugnisse der Gemeindemitglieder ersichtlich gemachten Angaben übereinstimmen muß, versehen sein müssen. Ansuchen um die Bewilligung zur Abstellung in einem fremden Bezirke unterliegen der Stempelgebühr zu 50 kr. und wird diesbezüglich speciell aus das Vorhandensein der im ß 18 der W.-G.-J. gegebenen Bedingungen hingebeutet. Uebrigens bleibt es den Gemeinde-Vorstehungen unbenommen, sich zur Vereiniachung bei Anlegung des Verzeichnisses Muster III der auuo 1869 Geborenen des

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