Amtsblatt 1888/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Oktober 1888
2 zeichnifses über sämmtliche im hiesigen Amtsbezirke abge haltenen Pferde- und Viehmärkte abverlanzt. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher ausge- fordcrt, bis 10. k. M. zuverläßlich Bericht zu erstatten 1. ob in der betreffenden Gemeinde ein Pferde- oder Hornviehmarkt abgehalten wird; 2. im bejahenden Falle wie viele und an welchem Tage des Jahres selbe stattftnden; 3. Wie lange derselbe dauert; 4. auf Grund welcher Concessionsurkunde (Anführung der Zahl und Datum der Ausstellung) der Markt abge halten wird; 5. ob der Pferde- und Hornviehmarkt regelmäßig im Jahre statifindet. Sollte in einer Gemeinde weder ein Pferde- noch ein Viehmarkt bestehen, so ist eine Fehlanzeige zu erstatten. Steyr, am 16. Oktober 1888. Z. 10.581. Rn sämmtliche Oememäe - AoHeliMgem Laut Bericht des Vicegespans des Szatmarer Comitates vom 31. Juli 1888 Z. 7037 läßt sich der nach Avasfelsöfalu zuständige Josef Papp Törd'kfalvai, 54 Jahre alt, evangelischer Konfession, Goldarbeiter und Uhrmachergehilfe, in verschiedenen Spitälern verpflegen, wodurch der Krankensond seiner Zuständigkeits-Gemeinde ungebührlich im hohen Maße belastet wird. In Folge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. d. M. Z. 12.144/11 werden die Gemeinde-Vorstehungen auf das Erscheinen des oben benannten Individuums mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß derselbe bei allfälliger Anmeldung zur Spitalsbehandlung einer genauen ärzrlichen Untersuchung unterzogen und nur in solchen Fällen aus genommen werde, wo eine Spitalsbehandlung unumgänglich nothwendig ist. Im Falle sich jedoch ergibt, daß der Betreffende eine Krankheit simulirt, ist die Abschiebung desselben in seine Heimat zu veranlassen. Steyr, am 13. October 1888. Z. 10.627. Kn sämmtlilke OeMmäe-VorsteäMgm imä k. k. Gmäarmme-Postm-CommMllm. Es ist die Ausforschung des im Jahre 1868 zu Vösendorf im Bezirke Baden geborenen, in Katharein im Bezirke Troppau in österreich. Schlesien heimatsberechtigten, stellungspflichtigen Jgnaz Zibich zu veranlassen und durch- zusühren. Der Genannte ist ein ehelicher Sohn des Joses Zibich, gewesenen Fuhrmannes in Vösendorf, geboren in Katharein, und der in Wien geborenen Theresia, Tochter des Fuhr mannes Thomas Hrbaczek in Vösendorf. Die behufs Eruirung des Jgnaz Zibich und seines Vaters Josef Zibich in Katharein und Vösendorf von Seite der Heimatsbehörde eingeleileten Nachforschungen blieben resultatlos und fehlen alle für die Eruirung der Genannten maßgebenden sonstigen Anhaltspunkte. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, die Erhebungen insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem der dortigen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgesührt erscheint, seiner StellungS- pflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist, und haben sich in letzterer Beziehung mit den betreffenden Pfarrämtern in's Einvernehmen zu setzen. Ueber ein posit ives Resultat ist bis 25. November d. I. anher zu berichten. Steyr, am 15. October 1888. Z. 10.640. Rn sämmtlicke Gememäe - VoHeäMgm Mit an ckie äoikm. Pfarrämter. In Gemäßheit des 8 8 der h. Ministerial-Verordnung vom 19. Jänner 1887 R.-G.-Bl. Nr. 5 finde ich mich hiemit veranlaßt, die Einleitung der Vorarbeiten für die Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge anzuordnen. Zu diesem Behufe wird den hochw. Pfarrämtern und den Matrikenführern in Erinnerung gebracht, daß die nach Muster Beilage l a der citirten h. Ministerial-Verordnung zu verfassenden Auszüge aus den Taus- und Geburts Registern alle in der Gemeinde geborenen Personen männ lichen Geschlechtes, welche im Jahre 1889 das 19. Lebens jahr vollenden, beziehungsweise vollendet haben würden (somit alle im Kalenderjahre 1870 geborenen Jünglinge) zu umfassen haben und bis Ende October 1888 an die betreffenden Gemeinde - Vorstehungen zu übergeben sind. Der allfällige Todestag der in dem Matriken-Auszuge verzeichneten Personen — soweit dies auf Grund der von den Matrikenführern geführten Sterberegister geschehen kann — ist in Rubrik 4 dieses Auszuges einzutragen. Die Gemeinde - Vorstehungen haben sofort nach Ein langen dieser Matrikenauszüge in ebenderselben Weise, wie dies in den 12, 15, 16, 19, 20, 21 unb 22 W.-G.-J. hinsichtlich der stellungspflichtigen Jünglinge vorgeschrieben ist, die nöthigen Nachforschungen nach den zuständigen, nichtzuständigen und gänzlich unbekannten Landsturmpflich tigen zu Pflegen und sodann auf Grund der Matrikenauszüge und dieser Erhebungen drei abgesonderte Verzeichnisse nach Muster III, IV und V der Jnstruction zur Ausführung der Wehrgesetze in je einem Pare zu verfassen und diese Verzeichnisse mit allen Behelfen (welche die Aufnahme oder Auslassung eines Lanbsturmpflichtigen rechtfertigen: somit der Matriken-Auszüge, Tauf- und Todteuscheine und aller Correspondenzen) bis längstens 15. December 1888 anher vorzulegen. Es wird erinnert, daß eine Meldepflicht für die in's landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge derzeit nicht besteht, und daß Besreiungsgesuche bei der Verzeich nung der Landsturmpflichtigen nicht in Betracht kommen. Bei den hier in Verwendung kommenden Mustern III und IV der W.-G.-J. sind die Aufschriften sinngemäß in der Art richtig zu stellen, daß statt „Stellungspflichtigen" immer „Landsturmpflichtigen" zu setzen ist, während die Rubriken, welche die „Anmeldung" der Stellungspflichtigen betreffen, leer zu lassen sind. Im gleichen Termine sind gemäß Punkt 63 IsK. vit. die auf den unumgänglichsten Bedarf zu beschränkenden Anträge aus Enthebung vom Landsturmdienste nach Muster
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