Amtsblatt 1888/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Oktober 1888

4 oder am Forstgule verursacht haben, sind stets der Stras- behandlung nach dem betreffenden Feldschutzgesetze, beziehungs ­ weise nach dem Fvrstgesetzc zuzusühren. 8. Wird durch die, wenn irgend möglich, vorzu- nehmende ärztliche Beschau aufgegriffener Zigeuner sicher- gestellt, das, dieselben an infectiösen Krankheiten leiden, so sind die betreffenden Individuen in das im Orte befindliche Spital abzugeben, die übrigen scheinbar gesund befundenen aber sammt ihren Fährnissen der Desinfection und einer nach der Jncubationsdauer der constatirten Infektions ­ krankheit zu bemesienden Jsolirung und Beobachtung zu unterziehen. Zeigt sich bei der erwähnten Beschau, daß die Zigeuner mit Ungeziffer behaftet sind, so ist an ihnen vor deren Abgabe in die Arrestlocalitäten stets die erforderliche Reinigung und das vollständige Kurzschneiden der Haare vorzunehmen. 9. Die Pserde austauchender oder ausgegriffener Zi- geunerdanden, welche einer ansteckenden Krankheit verdächtig erscheinen, find, wenn ein Thierarzt oder ein Curschmied in der betreffenden Gemeinde oder in deren Nähe ansässig ist, durch denselben regelmäßig in Bezug auf ihren Gesundheits ­ zustand untersuchen zu lassen, und sind solche Pferde, die mit Rotz oder Wurm behaftet befunden wurden, unter den entsprechenden Vorsichten nach Vorschrift des Z 29 des all ­ gemeinen Thierseuchengesetzes sofort zu vertilgen und ist bei Constatirung anderer insectiöser Pferdekrankheiten nach den diesbezüglichen Bestimmungen des citirten Gesetzes (HZ 15 bis 17, 31 bis 33, dann 35) Vorzugehen. Auf Märkten sind die Pferde der Zigeuner von dem übrigen zu Markte gebrachten Viehe im Sinne des Z 9 des allgemeinen Thier ­ seuchengesetzes stets strenge abzusondern. 10. Bei jeder Ausgreisung wandernder Zigeunerbanden sind behufs Sicherstellung der Detentions- oder Schubkosten, der Verpflegskosten der Unmündigen (Punkt 4), der Feld ­ oder Forstsrevel-Schadenersatz-Beträge (Punkt 7), sowie der Kosten der ärztlichen und thierärztlichen Beschau (Punkt 8 und 9), deren Wagen, gesundbefundene Pferde und son ­ stige Effecten pfandweise zu beschreiben und in amtliche Verwahrung zu übernehmen, sowie endlich eventuell zur Bedeckung der sonst uneinbringlichen rechtskräftig auferlegten Kostenersätze executiv zu veräußern. 11. Bewerben sich im Inlands heimatberechtigte Zi ­ geuner bei ihrer zuständigen Aufenthaltsbehörde um Reise ­ legitimationen, so ist stets strengstens nach den bestehenden Patzvorschristen vorzugehen und namentlich durch geeignete Erhebungen sicherzustellen, ob der betreffende Zigeuner einen ordentlichen Erwerb nachzuweisen vermag. Auch solchen Zi ­ geunern, welche sür ihre Person einen ordentlichen Erwerb Nachweisen, ist das Reisedocument in der Regel nur für sie selbst, nicht aber auch zugleich sür weitere Familienange ­ hörige auszuserligen. 12. Es ist von allen Behörden strenge darauf zu achten, daß die mit Bewilligungen zur Ausübung von Gewerben im Herumwandern oder mit Musiklicenzen versehenen Zigeuner diese ihre Befugnisse nicht zu Ausschreitungen irgendwelcher Art mißbrauchen. Sollte dieses constatirt werden, so ist ihnen der betreffende Erlaubnißschein abzunehmen und sammt der Thatbestandsbeschreibung der Behörde, welche denselben ausgestellt hat, zu übersenden. Der beanständete Zigeuner aber nach der gegen denselben etwa durchgesührten Stras- amtshandlung, wenn nöthig der weiteren Behandlung nach dem Schubgesetze zu unterziehen. Der letzteren Behandlung unterliegen auch die von demselben entgegen'dem in der betreffenden Musiklicenz oder dem Erlaubnißschein enthalte ­ nen Verbote mitgesührten Angehörigen. 13. Die Hauptaufgabe der Behörden bei der Be ­ kämpfung des Zigeunerunwesens muß ein einheitliches Zu ­ sammenwirken bilden, zu welchem außer der Gendarmerie namentlich auch die Gemeindevorstehungen als Localpolizei- behörden heranzuziehen sind, weßhalb die unterstehenden Be ­ hörden anzuweisen sind, Gemernden und Gendarmerie ent ­ sprechend zu belehren. Je mehr die nomadisirenden Zigeuner in ihrer Unge- bundenheit beunruhigt und gestört werden, desto mehr werden sie Gegenden meiden, in welchen nach deren geordneten administrativen Verhältnissen für Nomaden kein Raum mehr ist. Daher soll jedes Austauchen einer Zigeunerbande in einem Gemeindegebiete sofort dem nächsten Gendarmerie- posten gemelvet werden, damit die obbezeichneten Amts ­ handlungen sofort mit allem Nachdrucke eingeleitet werden können. Sollten die Gemeindeorgane nicht im Stande sein, eine Zigeunerbande einzuliefern und die letztere etwa mitt ­ lerweite weitergezogen sein, so werden sie die Gemeindevor ­ stehungen und Gendarmerieposten, in deren Richtung die Zigeuner sich entfernt haben, durch Eilboten hievon zu ver ­ ständigen haben, damit jedes weitere Eindringen der Zigeuner in das Innere des Landes wirksam hintangehalten, dieselben vielmehr zu Stande gebracht und außer Landes geschafft werden. Die Gemeinden und k. k. Gendarmerieposten-Commanden haben sich gemäß Erlasses der k. k. Statthalterei vom 21. v. M- Z. 12025/11 an diese Bestimmungen genauestens zu halten und zur Verhinderung von Unzukömlichkeiten, welche mit dem Herumstreichen solcher Banden verbunden sind, auf Erscheinen dieser Banden das schärfste Augenmerk zu richten. Da übrigens nach der herabgelangten Weisung seitens der Unterbehörden alljährlich im Monate Jänner dem Ministerium des Innern über die im Vorjahre in der Be ­ kämpfung des Zigeunerunwesens erzielten Erfolge Bericht erstattet werden soll, so werden die Gemeindevorstehungen ausqesordert, ihre eigenen diesbezüglichen Wahrnehmungen und Maßnahmen bis Ende December jeden Jahres zur hierämtlichen Kenntniß zu bringen. St ehr, am 6. October 1838. Z. 1064/B.-Sch.-R. M sämmilicke Aerren, Äitgtieller des Aumgtckremeremes KremsmüHer. Infolge Ansuchens der Zweiglehrervereins-Borstehung in Kremsmünster wird den Mitgliedern dieses Filialvereines, welche am 20. October d. I. an der anberaumten Ver ­ sammlung theilzunehmen die Absicht haben, für diesen Tag der Urlaub ertheilt. K. k. Bezirksschulrat!) Steyr am 9. October 1888. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshanptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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