Amtsblatt 1888/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Oktober 1888

2 ungenügend versaht sein sollten, seitens der Landsturm- Bezirks-Commanden die Intervention der politischen Bezirks- behörden in Anspruch zu nehmen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 17. September 1888 Z. 11.908/IV zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der betreffenden Körperschaften mir dem Beisätze in die Kenntniß gesetzt, daß ich die pünktlichste Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und die ordnungsmäßige form- gerechte Verfassung der Mitglieder-Verzeichnisse durch diese Körperschaften gewärtige. Steyr, am 30. September 1888. Z. 10.350. An sämmitilke Oemeincke - Vorsteknngen. Infolge Note des k. k. Revierbergamtes Wels vom 4. October 1888 Z. 837 wird hiemit bekannt gegeben, daß am 3. October d. I. die dem Johann Antl, Bergbau- Unternehmer in Thomigsdorf bei Landskron in Böhmen, ertheilte Schursbewilligung vom 3. October 1887 Z. 694 für den politischen Bezirk Steyr wegen Nichterwirknng weiterer Verlängerung erloschen ist. Steyr, am 7. October 1888. Z. 9904. An sämmtMe Oememile - Vorstellungen. Der nachfolgende Auszug aus einer Zusammenstellung über russische Paßvorschristen ist jenen Personen, welche sich um Reisepässe sür Rußland bewerben, bekannt zu geben. Steyr, am 7. October 1888. Auszug aus riner Zusammenstellung über russische Paßvorschristen. Jeder Reisende, welcher die russische Grenze über ­ schreitet, ist gehalten, im Besitze eines vorschriftsmäßigen Eintrittspasses (Nationalpasses) zu sein. Ebenso muh jeder zugereiste Fremde, welcher Rußland wieder verläßt, sich mit dem russischen Austrittspasse, beziehungsweise Austrittsvisum rechtzeitig versehen. a) Der Eintrittspaß besteht in dem dem Reisenden vor seiner Abreise von der heimatlichen Zuständigkeitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Polizeidirection, bei ungarischen Staatsangehörigen das k. ung. Ministerium des Innern) ausgestellten Nationalpasse. Heimatscheine, Arbeitsbücher, Legitimalionskarten rc. werden in gewissen Fällen dem Nationalpasse gleichgestellt, häufig jedoch auch beanständet. Der betreffende Nationalpaß muß vor Abreise von einer k. russischen Mission oder einem russischen Konsulate im Auslande mit einem Visum (Ein ­ tritts-Bewilligung) versehen werden. Reisenden christlichen Glaubensbekenntnisses wird dieses Visum meist anstandslos ertheilt; israelitischen Reisenden hingegen kann es ohne weitere Begründung verweigert werden. Bei Vdirung von Pässen solcher ausländischer Jsraeliten, die nach Rußland reisen, um sich in den den Juden zu Wohnsitzen angewiesenen Orten aufzuhalten, wird dem eigentlichen Visum noch die Bemerkung hinzu- gesügt, daß diese Reisebewilligung nur eben für die als Aufenthaltsorte der Jsraeliten bestimmten Localitäten Giltigkeit habe. Der so vidirte Nationalpaß wird beim Grenzübertritt dem Reisenden obgenommen, genau geprüft und, wenn er in Ordnung befunden wird, mit einem neuen Visum, dem Grenzvisum versehen. Am Orte seiner Bestimmung angelangt, hat der Reisende seinen Paß abermals der localen Polizeibehörde (Polizei Pristaw) zur Eintragung und Vibirung vorzulsgen. Letzteres Visum berechtigt die Fremden, unbehindert (bei Jsraeliten selbstverständlich unter der Voraussetzung, daß die von der Specialgesetzgebung verlangten Bedingungen ersüllt seien) durch 6 Monate vom Tage des Grenzvisums, d. h. vom Tage, wo sie die russische Grenze überschritten haben an, im russischen Reiche zu weilen. Nach Ablauf dieser 6 Monate ist jeder Fremde gehalten, sich bei der Localpolizei, eventuell Gouvernements ­ behörde einen Aufenthalts schein gegen Zahlung der betreffenden Gebühr zu beschaffen. Dieser gewöhnlich auf ein Jahr giltige Schein hat am Tage seines Ablaufes pünktlich erneuert zu werden. Eine in dieser Hinsicht unter ­ laufene Versäumniß zieht unter allen Umständen eine mit jedem Tage progressiv steigende Strastaxe nach sich (in St. Petersburg und vielen anderen Localitäten 15 Kop. per Tag bis zu einem den Gesammtbetrag von 10 Rubeln per Person nicht zu überschreitenden Maximum). Die Erneuerung des Ausenthaltsscheines wurde bis vor Kurzem gegen bloßen Vorweis des abgelaufenen Scheines bewilligt, ohne daß der Betreffende gehalten gewesen wäre, sich gleichzeitig mit seinem Nationalpasse auszuweisen. Seit der in den letzten Jahren eingetretenen Verschärfung der Paßvorschristen scheint sich nun die Praxis eingebürgert zu haben, daß fremde Unterthanen bei jeder Erneuerung des Ausenthaltsscheines auch den Nationalpaß vorlegen müssen. Handlungsreisende und sonstige Geschäftsleute, welche Rußland häufig mit einem und demselbenNational- Passe besuchen, legen die Bestimmung, nach welcher das Visum der Localpolizeibehörde den Fremden das Recht zu sechsmonatlichem Aufenthalte in Rußland ohne Verpflichtung zur Lösung eines Ausenthaltsscheines gewährt, mitunter dahin aus, daß dieser Termin stets vom Tage ihres jeweilig letzten Grenzübertrittes an gerechnet wird, sie somit, wenn sie sich jedesmal auf kürzere Aufenthalte im Lande be ­ schränken, niemals zur Lösung des Ausenthaltsscheines gehalten sind. Eine andere nicht selten begegnete Ausfassung dieser Gesetzesbestimmung ist die, daß die betreffenden Reisenden eine Cumulirung der einzelnen kürzeren Aufenthalte bis zur Gesammtdauer von 6 Monaten für zulässig halten. So würde beispielsweise ein Fremder, welcher die Grenze am 1. Jänner überschritten, sich jedoch nur ein Monat in Rußland aufgehaltcn hatte, bei einer zweiten, etwa im September desselben Jahres stattfindenden Reise die Lösung des Ausenthaltsscheines in der Meinung unterlassen, er habe ja von der ihm ursprünglich ertheilten sechsmonatlichen Ausenthaltsbewilligung bisher nur während eines Monates Gebrauch gemacht, sei somit noch zu fünfmonatlichem Auf ­ enthalte ohne Aufenthaltsschein berechtigt.

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