Amtsblatt 1888/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. September 1888
3 4) Rücksichtlich der Futterartikel können die vor- gcschiieinnen Fassungstermine in denjenigen Arren- dninun'ilativnen, in welchen die örtlichen Verhältnisse uin> das Interesse der Truppe dies ohne Mehrkosten tür das Aerar gestatten, auf 10, eventuell 15 Tage entrecht werden. Eine solche Erstreckung der Fassungstermine ist sall- weise von der betreffenden Territorialintendanz nach gepflogenem Einvernehmen einerseits mit der Truppe und andererseits mit dem Arrendator besonders zu verfügen. 5) Der Umstand, das, der Bezug der vorgeschriebenen Bedingniß- NUancen) Hefte gegen Erlag von vier t4) Kreuzern inr den einzelnen Druckbogen, bei jedem Verpflegsmagazin Jedermann zusteht, ist von nun an in allen Kundmachungen (Einkaufs - Avisi) zum Aus- drucke zu bringen. Weiter gestaltet das hohe k. und k. Reickskriegs- ministerium für Heuer ausnahmsweise, daß den politischen Bezirksbehörden und den landwirth- schastlichen Haupt- (Landes) Vereinen — letzteren durch die im Sitze derselben befindlichen Territorial- intendanzen — je ein Excemplar der Bedingniß- (Usancen) Hefte unentgeltlich — und unter Mittheilung der vorerwähnten Modalitäten rücksichtlich des freien entgeltlichen Bezuges — mit dem Ersuchen übersendet werde, selbe zur Einsicht für die Kreise der betreffenden Interessenten entsprechend aufzulegen. Diese Hefte sind aui Eirund der bezüglichen Empfangsbestätigungen nutzer Rechnung zu bringen. t>) Da« hohe k. und k. Reichskriegsministerium gestattet, versuchsweise, daß zur Entscheidung von Streitigkeiten, welche sich aus den nach kaufmännischer Usance ab geschlossenen Geschäften ergeben, auch gewählte Schiedsgerichte bedungen werden können. Dieses Zngestäuduiß ist am Schlüsse des Art. XI des Usancen- hestes, wie folgt, zum Ausdruck zu bringen: „Uebrigens können zur Entscheidung der bespro chenen Streitigkeiten auch gewählte Schiedsgerichte bedungen werden." Em solches aus vier Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht ist fallweise je zur Hälfte von beiden Parteien, das ist rom Verkäufer und in Vertretung des Aerars von der betreffenden Territo- rialinUndanz frei zu wählen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden nul Stimmenmehr heit; bei gleich getheilter Stimmenzahl entscheidet zwischen den gewählten das Loos. — Der schieds richterliche Beschluß wird mit Stimmenmehrheit — eventuell, mit birimirender Stimme ees Vorsitzenden — gefaßt und dient derselbe als Grundlage für die militärbehöroliche Entscheidung. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen mit dem AnUrage >n die Kenntniß gesetzt, die betheiligten Kreise der Bevölk.nmg von diesen Erleichterungen zu verständigen. St ehr, am 6. September 1888. Z. 9051. M jämmtMll? Oememcke - Aorstekun-gm. Die Wirksamkeit des bereits wiederholt verlängerten Gesetzes vom 31. März 1875, R.-G.-Bl. Nr. 52, betreffend die zeitweilige Stempel- und Gebühren-Befreiung, dann die Erleichterungen im Verfahren bei den die Löschung kleiner Satzposten bezweckenden Verhandlungen, wurde mit dem am 17. Juni 1888 kundgemachten Gesetze vom 22. Juni 1888 R.-G-BI. Nr. 115 bis Ende Juni 1890 ausgedehnt. Anläßlich der Vorbereitung des letzteren Gesetzes ist zu Tage getreten, daß die Parteien von den ihnen durch das Gesetz vom 31. März 1875 eingeräumten Begünsti gungen ungeachtet einer mehr als zwölfjährigen Wirksamkeit desselben bisher nicht in jenem Maße Gebrauch gemacht haben, wie dies im Interesse des Realcredites und im Interesse der Aufrechthaltung der Ordnung im Grundbuchs stande wünschenswerth erscheint. Im Interesse der Bereinigung der Grundbücher von alten Judebitehastungen werden in Gemäßheit des hohen Statthalterei-Erlaffes vom 20. v. M. Z. 10.757/IV sämmt liche Gemeinde-Vorstehungen angewiesen, die Bevölkerung bei geeigneten Anlässen auf die Gesetze vom 31. März 1875 R.-G.-Bl. Nr. 52 und vom 22. Juni 1888 R.-G.-Bl. Nr. 115 aufmerksam zu machen, eine entsprechende Be lehrung derselben über die Bedeutung dieser Gesetze und über die beschränkte Zeitdauer der hiedurch eingeräumten Begünstigungen sich angelegen sein zu lassen und den auf die Anwendung des Gesetzes vom 31. März 1875 ab zielenden Bestrebungen der Parteien, insbesondere aber der Vertreter von Pflegebefohlenen jede thunliche Unterstützung zu gewähren. Der Inhalt der Artik-l I, II und III des Gesetzes vom 31. März 1875 ist folgender: Artikel I. In jenen Fällen, in denen der Gesammtbetrag einer in den öffentlichen Büchern eing tragenen Geldforderung ohne Rücksicht auf die allfälligen Nebengebühren 100 fl. nicht übersteigt, sind die Eingaben um Löschung einer solchen Forderung aus den öffentlichen Büchern oder um Einleitung des Amortisations-Verfahrens, die Löschungserklärungen und die Beglaubigung der Partei-Unterschriften auf denselben, dann die aus solche Löschungs-Verhandlungen bezüglichen Protocolle, Ausfertigungen und Amtshandlungen stempel« und gebührenfrei zu behandeln. Dasselbe gilt bei den wegen Löschung solcher Satz- posten eingeleiteten Rechtsstreiten auch bezüglich der Partei schristen und gerichtlichen Erkenntnisse. Den zum Behufe solcher Löschungen ausgefertigten einfachen und vidimirten Abschriften, dann den Beilage« der oberwähnten Eingaben, Protocolle und Parteischristen kommt die Stempel- und Gebührenfreiheit ebenfalls, jedoch nur insoweit zu, als sie nur zur Durchführung einer solchen Löschungsverhandlung zu dienen bestimmt sind, weshalb bei deren Ausfertigung an der sonst für das Stempelzsichen bestimmten Stelle die Gegenpartei, der Gegenstand der Forderung und das Gericht, durch welches die Löschung erfolgen soll, anzugeben ist. Artikel II. Die Bestimmungen des Artikel I sind auch dann an- zuwenden, wenn es sich um die Löschung des in den öffent lichen Büchern eingetragenen Rechtes auf einmalige Natural leistungen (Beistellung von Vieh- oder Einrichtungsstücken, Hochzeits- oder Begräbnißausrichtungen und dergleichen) handelt. Auf die Löschung des Rechtes auf wiederkehrende Naturalleistungen und Servituten (Ausgedinge, Wohnungs ober Benützungsrecht und dergleichen) finden dieselben keine Anwendung.
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