Amtsblatt 1888/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. September 1888
2 Zu Weyer in Herrn Grammer's Gasthause am I. October 1888 um 8 Uhr Früh für die Land- wehrmünner des Gerichlsbezirkes Weyer. Z u Steyr in der Jellmayr's chen Restauration am 31. October 1888 um 8 Uhr Früh für die Land wehrmänner der Gemeinden Aschach, Garsten, Gleink und Thanstellen; am 1. November 1888 um 10 Ubr Vor mittag sür die Landwehrmänner der Gemeinden Sierning, Ternberg, St. Ulrich und Losensteinleiten. Zu Kremsmünster- im Reslffchen Gast Hause am 4. October 1888 um 8 Uhr Früh sür die Land wehrmänner der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen. Die Mannschaft, welche nicht zur bestimmten Stunde am Controlsplatze erscheint, sowie jene, welche ohne genü gende Entschuldigung wegbleibt, hat bei der Nachcontrole in Wels (Turnhalle) am 26. November 1888 um 8UhrFrüh zu erscheinen. Die auch von der Nachcontrole Wegbleibenden werden mittelst Einberufungskarlen in die Evidenthaltungs-Station Linz einberufen und deren Bestra fung eingeleitet. Die Gesuche Derjenigen, welche wegen Erkrankung oder Aufenthaltes im Auslande verhindert sind zu erscheinen, serners die Gesuche der Staatsbeamten, Bolksschullehrer, der im Post-, Telegraphen- uns Eisenbahndienste Angestellten sind zu sammeln und vier Tage vor Beginn der Controls- Versammlungen hieher zu übersenden. Jene Landwehrmänner, in deren Landwehrpässen die V rehel-chung noch nicht ersichtlich ist, haben die ox osio- Trauscheine mitzubringen. Die Assen tjahrqänge 1876 und 1888 haben ebenfalls zur Controls - Versammlung zu erscheinen. Die Herren Gemeindevorsteher ober deren Stellvertreter haben sich mit dem Landwehr-Meldebuch an den bezeichneten Tagen einzufinden. Einberufungskarts n werden keine ausgegeben. Steyr, am 16. September 1888. Z. 9116. M sämnMKe GemiMiLe - VorstckMgm Mll k. k. Gi nllarü!erie-Dostm-Commailllen. Laut des herabgelan iten hohen Statthalterei-Erlasses vom 18. v. M. Z. 10.756/IV hat sich das hohe k. k. Justiz ministerium aus Anlaß der gemachten Wahrnehmungen über die Ueberhandnahme der gewohnheits- oder gewerb- mäßigen Zertrümmerung des bäuerlichen Grundbesitzes ver anlaßt gesehen, auf die ohne gerichtliche Bewilligung statt- findenden Versteigerungen bäuerlicher Realitäten aufmerksam zu machen, welche häufig zum Zwecke der Güterschläch- terei vorgenommen werden. Wie nämlich die über Veranlassung des hohen Acker bau-Ministeriums im Jahre 1886 in Böhmen und Nicder- österreich in Bezug auf die Güterschlächterei gepflogenen Erhebungen gezeigt haben, ist eine der bei der Ausführung der Güterschläcktcrei üblichen Formen die, daß die betreffenden Specnlanten die Käufer der einzelnen Parzellen der zurParzel- lirung ausersehenen Bauern-Realitäten auf dem Wege freiwilli ger Versteigerungen suchen, welche ohne Einholung der gerichtli chen Bewilligung gewöhnlich im Wirthshause mit durch geistige Getränke angeregte Bauern abgehalten werden, um möglichst hohe Anbote zu erzielen, welche dann, wenn der Parzelliere! seinen Gewinn bei dem Geschäfte zu finden hofft, bei der Ausfertigung der bezüglichen Kaufverträge als Kaufpreis behandelt werden. Nach dem aus dem Lande herrschenden Verhältnisse ist nicht ausgeschlossen, daß mitunter sogar die Gemeinde- Vorsteher als Leiter solcher unerlaubter Licitationen inter- veniren. Es werden demnach sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Comm inden ausgesordert, in eindringlichster Weise daraus zu achten, daß Gülerschlächtereien mit Umgehung der Gericbte im Wege der verbotenen Privat- oder Winkelseilbietung nicht bewerkstelligt werden und damit die Schuldigen in einem jeden solchen Falle nach den bestehenden Gesetzen bestraft werden. Hiebei werden die Ge- meindevorstehungeu auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Versteigerung unbeweglicher Güter nur mit Bewilligung des Gerichtes vorgenommen werden dürfe und daß nach den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung über den selbst- ständigen Wirkungskreis der Gemeinden nur die Vornahme freiwilliger Feilbietung beweglicher Sachen in die Com- petenz der Gemeinden fällt. Steyr, am 10. September 1888. Z. 9360. An sämmtliche Gemeinde - Morstesmngen. Im Nachhange zu dem hierämtlichen Erlasse vom 5. Juni 1887, Z. 5924 Amts-Blatt Nr. 16 wird den Ge meinde-Vorstehungen zufolge hohen Erlasses der k. k. Statt- halterei in Linz vom 24. August 1888 Z. 10t16/IV bekannt gegeben, daß das hohe kaiserliche und königliche Reichskrieqs- minffterium, um den Producenten die Betheiligung anderer Concurrenz rücksichtlich der Verpflegssicherstellungen sür die Armee noch weiter zu erleichtern, — in seinem Bereiche Nachfolgendes angeordnet hat: 1) In den Verlautbarungen (^.visi) — die Regiekäufe betreffend — ist an entsprechender Stelle stets her- vorzuheben, daß auch Anträge auf Verkauf von Theilen der ausgeschriebenen Bedarfsmengen (partielle Anbote) und zwar bis zu 100 rg herab, selbstverständlich bei Angabe der gewünschten Abstelluugszeit, gestellt werden können. 2) In den Arrendirungs-Kundmachungen ist, nebst der vorgeschriebenen Darstellung des Bedarfes, rücksichtlich der Fulterartikel (Hafer, Heu, Streu- und Gehack Stroh) von nun an auch der beiläufige currenle Jahresbedarf, stations- und arlikelweise, in besonders zu eröffnenden Rubriken darzustellen. 3) In den Arrendirungs-Kundmachungen sind die vor geschriebenen Fassungstermine, rücksichtlich aller Artikel, besonders anzustthren; weiter ist in diesen Kundmachungen von nun an stets anzugeben, inwiefern Complexiv-Anbote, — das sind Anbote, in welchen die Beistellung eines Artikels von der gleich zeitigen Abgabe eines oder mehrerer anderer Artikel abhängig gemacht, oder die Abgabe von Artikeln für mehrere Stationen bedungen wird, — zulässig sind.
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