Amtsblatt 1888/23 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. August 1888
Z. 8156. Rn säuimtlilke O^neilule - VgrßckMgm. Das am 17. Juli 1888 erschienene XXXVIII. Stück des Reichsgesetzblattes enthält die Verordnung der Minister des Innern und des Handels vorn I I. Juli 1888, betreffend die gewerbsmäßige Sodawassererzeugung. Diese Verordnung ist mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft getreten. Nach Zahl 5, letzten Absatz, sind die noch h'e und da, wenn auch selten vorkommenden Steigrohre aus bleihaltigen Legirungen an den in Gebrauch stehenden Syphonverschlüffen binnen einem Monate nach der Wirksamkeit dieser Verordnung durch Steigrohre aus Glas zu ersetzen. Nach dem letzten Absätze von Zahl 3 haben die Erzeuger von Sodawasser, deren Apparate den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 der Zahl 3 nicht entsprechen, ihre Apparate längstens binnendreiMonaten nach der Wirksamkeit dieser Verordnung in Uebereinstimmung mit Zahl 3 zu bringen. Endlich bestimmt Zahl 5, lit. b, daß die zum Zeitpunkte der Wirksamkeit dieser Verordnnng in Gebrauch stehenden Syphonverschlüfse, welche einen höheren als lOpercentigen Bleigehalt haben, successive und zwar längstens mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkte der Wirksamkeit dieser Verordnung an gerechnet, außer Gebrauch zu setzen sind. Sämmtlichen übrigen Be stimmungen dieser Verordnung muß jedoch bereits von dem Tage der Kundmachung der Letzteren angefangen, entsprochen werden. Es werden daher schon jetzt bei Errichtungen von Betriebsanlagen zur gewerbsmäßigen Sodawassererzeugung, sowie bei Aenderungen in der Betriebsanlage und bei Ver legung derselben die Bestimmungen der Ministerialverordnung in Anwendung zu bringen sein. Es wird deßgleichen schon jetzt durch wiederholte Jnspicirungen und Untersuchungen sich dir Ueberzeugung zu verschaffen sein, ob die bereits bestehenden Betriebsanlagen zur Erzeugung von Sodawasser sich in Uebereinstimmung mit den Vorschriften dieser Mini sterialverordnung befinden und werden verneinenden Falles die angemessenen Verfügungen zu treffen sein. Die Ein haltung der den Sodawasser-Erzeugern mit Zahl 3, Zahl 5 lit. b und Zahl 5, letztem Absatz«, gewährten Fristen ist genau zu überwachen. Dieses wird den Gemeinde-Vorstehungen in Folge hohen Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 17. v. M. Z. I2.O7I und Jntimats der k. k. Statthalter« vom 20. v. M. Z. 9288/1 zur entsprechenden Verlautbarung eröffnet und jenen Gemeindeämtern, in deren Gebiete ein Sodawasser-Erzeuger sich befindet, ausgetragen, demselben eine Kopie gegenwärtigen Erlasses gegen bestätigten Empfangsschein auszufolgen. Steyr, am 12. August 1888. Z. 8479. Rn sämnMlke Gemeinde - VoBckMgm. Die dermalen in der Durchsührung begriffenen Gesetze über die Unfallversicherung und über die Krankenversicherung der Arbeiter haben aus den belheiligten Bevölkerungskreisen sowol, als auch von Seite der zur Mitwirkung berufenen Behörden zahlreiche Anfragen hervorgerufen, welche dargethan haben, daß eine fortlaufende Anleitung zur förderlichen Ausgestaltung der durch die bezogenen Gesetze in das Leben gerufenen Institutionen und überhaupt zur Orientirung der interessirten Kreise aus dem neuen Gebiete dringend Noth thut. Um diesem Bedürfnisse abzuhslfen, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern die Herausgabe periodischer Publicationen beschlossen, welche nicht nur ein vollständiges Repertorium der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlässe bilden, sondern insbesondere auch Erläuterungen, Beantwortungen eingelaufener Anfragen und aufkläcende Artikel enthalten und dazu dienen sollen, das Verständniß und Interesse für die durch die bezeichneten Gesetze zu lösenden Aufgaben zu fördern und deren zweckdienliche praktische Lösung wirksam zu unterstützen. Diese von der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien in Druck und Verlag übernommenen Publicationen werden unter dem Titel: „Amtliche Nachrichten des k. k. Ministeriums des Innern, betreffend die Unfallversicherung und die Krankenversiche rung der Arbeiter" am I. und 15. eines jeden Monates erscheinen. Der Abonnementspreis des Blattes, dessen erste Nummer voraussichtlich schon am 15. August erscheinen wird, beträgt 3 fl. für das Jahr. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge hohen Erlasses der k. k. Statthaltern in Linz vom I. August 1888 Z. 9908 mit dem Beisügen in die Kenntniß gesetzt, daß Bestellungen aus die „Amtlichen Nachrichten" directe an die k. k. Hos- und Staatsdruckerei in Wien zu richten sind. Steyr, am 10. August 1888. Z. 8372. Un sämmtlilke Omemili' - AorMlmgm. Unter Bezugnahme aus den hierämtlichen Erlaß vom 24. Juni d. I. Z. 6391 Amtsblatt Nr. 18 ist nachstehende Kundmachung allgemein zu verlautbaren und insbesondere die Viehhändler daraus aufmerksam zu machen. Steyr, am 18. August 1888. Z 9904/v Kundmachung. Die k. k. Lanoesregiernng in Salzburg hat unter dem 28. Juli 1888 Z. 5742 nachstehende Kundmachung erlassen: „Nachdem die Maul- und Klauenseuche nunmehr in allen jenen Ländergebieten, mit welchen Salzburg einen regelmäßigen Viehverkehr hat, erloschen ist, so werden die veterinär-polizeilichen Maßregeln vom 9. Juni 1888 Z. 4241 in Betreff des Hausirens Mlt Klauenvieh und der Beschrän kung im Schweine-Transporte wiederum aufgehoben. Hinsichtlich der Einsuhr von Borstenvieh nach dem Herzogthume Salzburg haben die Vorschriften der hierämtlichen Kundmachung vom 10. Juni 1886 Z. 2299 weiter zu gelten, jedoch sind sämmtliche in der Station Salzburg einlangenden Schweine-Transporte mittelst Kasten- wägen abzuführen." Dieß wird im Nachhange zu der hierämtlichen Kund machung vom 13. Juni 1888 Z. 7448, und unter Bezug nahme aus die Kundmachung vom 15. Juni 1886 Z. 7755 verlautbart. Uou der k. k. o. ö. Statthalterei Linz, den 3. August 1888. Für den k. k. Statthalter der k. k. Statthalterei-Vicepräsident: prinj Lothar Mettcrnich Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmanuschast Steyr. Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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