Amtsblatt 1888/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. August 1888

4 Ministerium unv mit dem hohen k. k. Handels-Ministerium die Anordnung erlasse», daß den Eingaben, welche die zum Landsturm-Dienste bestimmten Officiere aller Standes- Gruppen, Militär-Marine- oder Landwehrbeamten, für die Officiers- oder Beamtenstellen im Landstürme designirten Personen des Civilstandes, dann die zu besondern Dienst ­ leistungen für Kriegszwecke bestimmten landsturmpflichiigen oder nach tz 18 des Wehrgesetzes wehrpflichtigen Personen zu Evidenzzwecken einzubringen haben, die Slempel- freiheit, und wenn diese Eingaben mit der Bezeichnung: „Ueber amtliche Aufforderung" versehen sind, nach Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 1865 über die Porto- freiheit (Reichsgesetzblatt Nr. 108) auch die Portfreiheit zu- kömmt. Letztere beschränkt sich aus Corresponvenzen, welche innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie zur Aus- und Abgabe gelangen, unv findet im Localverkehre keine Anwendung. Andern als im eigenen Interesse derBetref- fenden liegenden Eingaben kömmt die Stempel- und Ponosreiheit nicht zu. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen in Gemäß- heik des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 23. v. M. Z. 9632/IV in die Kenntniß gefitzt. Steyr, am 8. August 1888. Z. 8461. Än sammtlicke Oememcke - VoHckMgm. Das h. k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 20. v. M. der evangelischen Gemeinde A. C. in Groß-Wrbka (Mäbren) zum Zwecke der Tilgung einer anläßlich der Herstellung eines neuen Schul- und Pfarrhauses erwachsenen Schuld die Veran ­ staltung einer Sammlung freiwilliger milder Beiträge unter den evangelischen Glaubensgenossen beider Bekenntnisse in den Länder» der diesseitigen Reichshälfte bewilligt, wovon die Gemeinde-Vorstehungen infolge h. Slatlhallerei-Präsivial- Erlasses vom 7. d. M. Z. 1944 mit dem Bemerken ver ­ ständiget werden, daß diese Sammlung im Wege des k. k. evangelischen Oderkirchenrathes in Wien eingeleitet wird. Steyr, am 10. August 1888. Z. 8460. An lämmLüchc Gemeinde - Herstellungen. Laut hohen Slaithalterei-Präsidial-Erlasses vom 6. d. M. Z. 1959 geschieht es nach einer Mittheilung des gemeinsamen Ministeriums häufig, daß Dienstboten und Arbeiter aus den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern nach den occupirten Provinzen kommen und sich einfach mit Dienstboten- resp. Arbeitsbüchern ausweisen, in denen jedoch die Clausel der betreffenden Heimatsbehörde, daß diese Documenle als Reiseurkunde zu gelten haben, gar nicht enthalten ist. Zur Verantwortung gezogen, entschuldigen sich die Meisten damit, daß ihnen von ihren Heimats ­ behörden bedeutet worden sei, daß Dienstboten- und Arbeits ­ bücher für Bosnien und die Herzegowina hinreichende Legitimationsnachweise bilden. Da durch die oben berührten Anstände im Hinblicke auf die große Zahl der in das Occupationsgebiet kommenden Personen des Dienstboten- und Arbeiterstandes die Hand ­ habung der Paßagenden bedeutend erschwert wird und die Schreibgeschäfie der competenien bosnischen Behörden in Folge der Requirirung von Reisepässen sehr vermehrt werden, viele solche mit mangelhaften Reiselegitimationen versehene Individuen überdies nach ihrer Heimat abgeschafft werden müssen, so setze ich in Folge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 31. Juli 1888 Z. 13.857 die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Bemerken in Kenntniß, daß laut des Circularerlasses der Landesregierung für Bosnien und die Herzegowina vom 4. Juli 1885 Z. 10.750/1 die durch die Dienstboten-Ordnungen und die Gewerbe- Ordnung in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern eingeführlcn Dienstboten-, beziehungsweise Arbeitsbücher, welche eine ausführliche Personsbeschreibung enthalten, für Reisen nach Bosnien und die Herzegowina nur in dem Falle als Rests- und hinreichende Legitimations- Documents für den doriiänbigen Aufenthalt zu gelten haben, wenn sie zu diesem Zwecke mit der Clausel der betreffenden politischen Heimatsvehörde, welche die Gilligkeit dieses Documentes als Reisedocument bestätigt, versehen sind, worauf die Parteien schon bei der Ausfertigung der betreffenden Documente aufmerksam zu machen sind. Steyr, am 10. August 1888. Rmtserinnerung. Jene Gemeinde-Vorstehungen, welche das Jmpf- Programm, den Impfausweis Z, das Partikulare des Jmpfarzles und die Geburtstabellen für das erste Halbjahr 1888 bisher noch nicht vorgelegt haben, werden zur unverzüglichen Einsendung derselben aufgefordert. Steyr, am 8. August 1888. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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