Amtsblatt 1888/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. August 1888
dortselbst heimatsberechtigte Rosa Morgenstern, ein arbeitsscheues und mehrfach gerichtlich abgestrastes Indi viduum, ihre Aufnahme in die Krankenhäuser zu erschwindeln und in verschiedenen Gemeinden Unterstützungen zu ent locken, wodurch ihrer zum Ersatze der Krankenverpflegskosten und der verabfolgten Unterstützungsbeträge verpflichteten Heimatsgemeinde namhafte Auslagen erwachsen. Ueber Ansuchen der genannten Heimatsgemeinde, sowie in Folge des Berichtes der mährischen k. k. Statt halterei vom 28. Juni l. I. Z. 15.328 hat das k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 7. Juli 1888 Z 12.197 die k k. Statthaiterei hievon in Kenntniß gesetzt. Dieselbe hat demnach mit Erlaß vom 17. v. M- Z. 9102/11 angeordnet, daß die Gemeinden auf das Erscheinen dieses Individuums mit dem Bemerken auf merksam gemacht werden, daß in Hinkunft bei der Aufnahme der Rosa Morgenstern in die Krankenhäuser und bei Ersolgung von Gelduuterstützungen an dieselbe mit der erforderlichen Vorsicht vorgegangen und gegen sie eventuell die Amtshandlung nach Maßgabe der Landstreicher- und Schubgesetze eingeleitet werde. Steyr, am 3. August 1888. Z. 8081. Rn sämiMiüe GeMmcke - Uorstcklmgm rmck k. k. Bei dem Umstände, als die Nachforschungen nach dem im Jahre 1868 in Lustenau bei Linz geborenen Stellungs pflichtigen Johann Hecht, unehelichem Sohne der Barbara Hecht, ehelichen Tochter des Michael Hecht, Hausbesitzers in Dreihacken (Böhmen), und der Magdalena Hecht, geborenen Stark, ohne Erfolg geblieben sind, werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zufolge des h. Erlasses der k. k. Statthaiterei in Linz vom 20. Juli 1888 Z. 9306/IV angewiesen, die geeigneten Nachforschungen nach dem Genannten zu veranlassen und über ein positives Resultat bis 20. September 1888 ander Bericht zu erstatten. Steyr, am 3. August 1888. Z. 8155. An sämmitilke Oemeilllte - NorstckMgm. Der steiermärkische Landesausschuß hat mit Zustimmung der k. k. Statlhalterei in Graz die Verpflegsgebühren im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Graz vom 1. d. M. an und zwar für die I. Verpflegsclasse von 2 fl. 80 kr. auf 4 fl. 20 kr., für die II. Verpflegsclasse von 1 fl. 60 kr. auf 2 fl. 40 kr., und für die III. Verpflegsclasse von 70 kr. auf 80 kr. erhöht. In Folge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 22. v. M. Z. 9352/11 setze ich hievon die Gemeinde- Vorstehungen im Nachhange zu dem h. ä. Erlasse vom 16. Februar l. I. Z. 1757 (Amtsblatt Nr. 5) in Kenntniß. Steyr, am 3. August 1888. Z- 7740. An sämmtliche Gemeinde - Morstchungen. Unter Beziehung auf das Amtsblatt Nr. 23 ex 1887 werden die Gemeinde-Vorstehungen auf Grund des Gesetzes Vorn 23. Mai 1873 abermals angewiesen, mit Zuziehung zweier gewählter Mitglieder der Kemeinderepräsentanz Anfangs September d. I. das Verzeichniß jener Personen anzulegen, welche nach dem citirten Gesetze zu Geschwornen pro 1889 berufen werden könnten. Unter Allegirung jener Schriftstücke, welche sich aus allsällige Befreiungsanträge und Reclamationen beziehen, sind diese Urlisten, zu denen sich des vorgeschriebenen Formulares zu bedienen ist, bis 25. k. M. anher zu senden ; über das Aufliegen dieser Urlisten zur Aufnahme von Reklamationen oder Befreiungsansuchen, dann über die Publicationen, werden sich die Gemeinde-Vorstehungen aus- zuweisen haben und zwar hat letzteres durch Mitvorlage der mit der Clausel versehenen Kundmachung zu geschehen. Männer, welche wegen ihrer Verständigkeit, Ehren haftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschwornen als besonders gut geeignet erachtet werden, wollen in der Urliste mir Roth- oder Blau stift bezeichnet werben. Die Namenseiniragungen haben unter fortlaufender Nummer in alphabetischer Ordnung zu erfolgen und ist nebst den Vor- und Zunamen auch der Stand oder die Beschäftigung, das Alter, der Wdhnort, die Hausnummer, der Steuersatz und die Sprachkenntniß im Verzeichnisse anzusühren. Diejenigen Persönlichkeiten, welchen im Sinne des Z 4 Punkt 5 des Gesetzes ddto. 23. Mai 1873 die Befreiung vom Geschwornenamte wegen Ableistung der Geschwornenpflicht zu Gute kommt und welche dann unge achtet während der Dauer dieser Befreiung in die Urliste ausgenommen wurden, haben den im Z 6 angeführten Ein spruch rechtzeitig einzubringen, denn sonst würde ange nommen werden, daß sie aus ihre Befreiung Verzicht leisteten. Schließlich wird erinnert, daß bei Anlegung der Urlisten die Bestimmungen der U 1, 2, 3, 4 und 5 des mehrn wähnten Gesetzes genauer beobachtet werden sollen, als dieses seitens einzelner Gemeindeämter im Vorjahrs geschehen ist. Ueber erhobene Einsprüche hat die Gemeinde- Commission gemäß Z 7 des Gesetzes zu entscheiden. Steyr, am 6. August 1888. Z. 8077. Rn sämmiMe Oememckk - Normungen rmck k. k. Genilarmerie-Posten-Eommaiulen. Nach einer Mittheilung des Landesculturrathes in Oesterreich ob der Enns vom 29. Juni d. I. Z. 695 wird von gewissen Handelskreisen im Verkehre mit der Land bevölkerung die Benützung des allen (Wiener) Maßes und Gewichtes bei Kaufabschlüssen geradezu als Bedingung gestellt. Die Gemeinde-Vorstehungen werden demgemäß zufolge h. Statthalterei-Erlasses vom 13. v. M. Z. 8575/1 auf» gefordert, der allgemeinen Durchführung des metrischen Maß- und Gewichtssystems im öffentlichen Verkehre eine
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