Amtsblatt 1888/21 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Juli 1888

2 Anläßlich des Ausbruches der Maul- und Klauen ­ seuche in der baierischen Nachbargemeinde Ramsau wird auf Grund des Z 5 des Thierseuchen - Gesetzes aus dem baierischen Amtsbezirke Berchtesgaden die Einfuhr von Klauenthieren zur Nutzung oder Schlachtung über die österreichischen Grenzzollämter Steinpaß und Hirschbüh! verboten. Bäurisches Weivevieh darf über die genannten Zoll ­ ämter nur dann auf salzburgische Alpen (Weiden) gebracht werden, wenn: 1. dasselbe aus einem seuchensreien Orte stammt, 2. mit dem nach §4 des Thierseuchen-Gesetzes und der diesbezüglichen Durchführungs-Vorschrift amtlich aus- geferligten Viehpasse versehen und 3. dessen unbedenklicher Gesundheitszustand beim Grenzübertriebe im Sinne der hierämtlichen Kundmachung vom 10. December 1886 Z. 3719 durch den österreichischen Bezirks - Thierarzt sichergestellt ist. Der übrige Grenzverkehr bleibt dermalen unbeschränkt. Dies wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Uo« der k. k. o. ö. Statthafteres Linz, den 14. Juli 1888. Der k. k. Statthalter: Weber m. p. Z. 7784. Rn sämnMike Gememcke-UorstckMgm. Nachstehende Kundmachung, betreffend die Vieheiniuhr in die Schweiz, diene zur Kenntniß und ist allgemein zu veriautbaren. Steyr, am 26. Juli 1888. Z. S22i/v. Kundmachung betreffend die Vieheiufshr in die Lchwctz. Das hohe k. k. Ministerrum des Innern hat mit dem Erlasse vom 13. Juli 1888 Z. 12.754 unter Bezugnahme auf dessen Erlaß vom 28. Jänner 1888 Z. 1610, kund ­ gemacht mit dem hierämtlichen Erlasse vom 14. Februar 1888 Z. 1904/V, betreffend die neue Vollziebungs - Ver ­ ordnung zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen in der Schweiz, den Erlaß des schweizerischen Landwirlhs - Departements an sämmtliche schweizerische Grenzthierärzte vom 31. Mai 1888, betreffend die ausna h ms los e Anwendung sämmtlicher Bestimmungen über die Einfuhr von Handelsvieh aus dem Auslande, hieher mitgetheilt, welche im Nachstehenden hiemit bekannt gegeben wird: In Aufhebung der im Bulletin Nr. 1 dieses Jahres sämmtlichen schweizerischen Grenzthierärzten ertheilten Weisung haben wir die Verfügung getroffen, daß vom 1. Juli nächsthin an sämmtliche Bestimmungen, betreffend die Einfuhr von Handelsvich aus dem Auslande, in ihrer ganzen Aus ­ dehnung und ohne Zulassung von Ausnahmen zur Anwen ­ dung gebracht werden müssen. Viehtransporle, welche nicht von einem den hierseitigen Vorschriften (Art. 87 der Voll- ziehungs - Verordnung vom 14. October 1887) entsprechenden Gesundheitsschein begleitet sind, oder deren Stückzahl, resp. Signalement, mit dem vorgewiesenen Scheine nicht überein- stimmt (Art. 88), werden somit vom genannten Datum an unnachsichtlich von der Einfuhr zurückgewiesen. Das nämliche Verfahren wird mit Bezug auf Fleisch ­ sendungen eingehalten, denen der im Art 100 alinen 1 vorgesehene Gesundheitsschein nickt beigeqeben ist. Auf Grund des Specialabkommens mit Oesterreich- Ungarn vom 31. März 1883 ist den österreichisch-ungarischen Vieh-Gesunbheitsscheinen eine Giltigkeitsdauer von acht statt nur sechs Tagen eingeräumt, und es werden iomit dahin lautende Scheine anerkannt, wenn sie den übrigen Vor ­ schriften des Reglements entsprechen. Uorr der k. k. o.-ö. Stattffaiterei Linz, den 17. Juli 1888. Der k. k. Statthalter: Wrber m. p. Z- 7991. Nil sämMMe Gememäe - AockesmiW Mll an lüe koM. Pfarrämter. Das h. k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat im Einvernehmen mit dem h. k. k. Ministerium des Innern laut des Erlasses vom 10. d. M. Z. 13.054 dem katholischen Priester der Tiroler Colvnie in Mahovljani nächst Banjaluka in Bosnien, Carl Gabt, zum Zwecks der Errichiung eines Pfarrhauses daselbst die Bewilligung zur Vornahme von Sammlungen freiwilliger Beiträge in Oberösterreich für die Zeit bis Ende August 1888 mit dem BeMgen ertheilt, daß eine Sammlung von Haus zu Haus nicht statlfinden darf, wovon den Gemeinde-Vorstehungen und den hochw. Pfarrämtern infolge b. Statthalterei - Prä ­ sidial - Erlasses vom 20. d. M. Z 1811 die Mittheilung gemacht wird. Steyr, am 27. Juli 1888. Z. 7993. Ra sämiMike Gemeimle-VorstckaaM. Zufolge des mit dem h. Statthalterei-Präsisial-Erlasse vom 23- d. M. Z. 1821 inlimirten Erlasses des b. k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1888 Z. 3179/8. ll. werden die Gemeinde - Vorstehungen auf die bevorstehende Ausgabe eines neuen Hof- und Staats-Handbuches für das Jahr 1889 mit dem Beisügen aufmerksam gemacht, daß der Preis eines broschirten Exemplares im Subscriplions- wege auf 4 fl. und im Verschleißwege auf 5 fl. festgesetzt worden ist. Gebundene Exemplare kommen um 80 kr. höher zu stehen. Steyr, am 27. Juli 1888. 8 lk u t w e s e il. Bei der für den Monat Juli l. I. abgehaltenen Sitzung des k. k. BezirksschulrathcS Steyr kamen nachstehende Gegenstände zur Verhandlung: Die Landesschulrathserlüsse betreffend: a) den Ausweis II zum Jahres-Hauptberichte; b) die Behandlung von Bewerbungs-Gesuchen um erledigte Lehrer- und Unterlehrerstcllcn ; dann o) eine von Wien verbreitete Festschrift wurden zur Kenntniß und Benehmung seitens des k. k. BezirkS-Schulinspectors genommen und den Ortschulräthen durch das bezirkshauptmannschaftliche Amtsblatt Weisungen gegeben. — Der von dem Vorsitzenden beantragte Expedilions-Entwurf an die Ortsschulräthe und Schulleitungen aus Anlaß der in Oberösterreich herrschenden Masern - Epidemie wurde gebilligt und dessen Veröffentlichung durch das Amtsblatt beschlossen. — Das von dem Herrn k. k. Bezirks-Schulinspector bekannt gegebene Ergebniß über die am 12. Juli vorgenommcne Wahl eines Ver ­ treters der Lehrerschaft beim k. k. Bezirksschulrathe wurde zur Kenntniß der Vorgesetzten Schulbehörde gebracht, dann für das zu

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