Amtsblatt 1888/18 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Juni 1888

4 und was ist in Bezug aus Obstbaumculrur, Seidenbau und Bienenzucht rc. geschehen? 17. Befindet sich daselbst a) eine Kinderbewahranstalt, d) ein Kindergarten, v) eine Privatlehranstall für weibliche Handarbeiten ? 18. Wer hat das Eigenthumsrecht über das dortige Schulhaus? 19. Sind Privatpersonen oder Corporationen in der Zeit vom 1. August 1887 bis 31. Juli 1888 als besondere Förderer der Schule namhaft zu machen, und worin bestehen ihre verdienstlichen Handlungen? 20. Bestand an der dortigen Schule ein u) landwirth- schastlicher, b) gewerblicher Fortbildungskurs, o) Fortbildungs ­ kurs für Mädchen? 21. Wie viele blinde und taubstumme Kinder des dortigen Schulsprengels befinden sich im schulpflichtigen Alter, Welchen Unterricht bekommen sie und mit welchem Erfolg? K. k. Bezirksschulrath Steyr am 25. Juni 1888. Z. 6584. Rn sämmtlicke Oememcke-VorMimgm im«L k. k. OmckarmmeGoßen-EommMM Aus Grund der im H 96 a des Gesetzes vom 1. März 1885 R.-G.-Bl. Nr. 22 enthaltenen Ermächtigung wurde mit den Ministerial - Verordnungen vom 27. Mai 1885 R.-G.-Bl. Nr. 85, und vom 8. Februar 1886 R.-G.-BI. Nr. 27 eure Anzahl von sabriksmäßig betriebenen, haupt ­ sächlich der Textilindustrie angehbrigen Gewerbe-Categorum, bei denen im Hinblick auf die obwaltenden Verhältnisse mit der täglichen i l ständigen Arbeitszeit noch mehrfach das Auslangen nicht gefunden weiden konnte, behufs Erleichterung des Uebergauges zu der täglichen Maximal-Arbeitsdauer von 11 Stunden, die Verlängerung dieser täglichen Arbeits ­ zeit um eine zwölfte Stunde für drei Jahre, nämlich bis zum 11. Juni 1888 gewährt. Nachdem der Termin dieser Gestaltung am 11. Juni abgelanfen ist, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten Commanden zufolge des h. Erlasses der k. k. Statthallerei in Linz vom 14. Juni 1888 Z. 7421/1 daraus aufmerksam gemacht, daß von nun an auch bei den in Rede stehenden Fabrikanonszwelgen vi« Arbeitsdauer ohne Einrechnung der Arbeitspausen und abgesehen von der aus der Bestimmung des § 96 n Absatz 4 und 5 des oben cuirten Gesetzes, beziehungsweise dem Ministerial-Erlasse vom 27. Mai 1885 Z. 15.576, betreffend die Ueberstunden im gewerblichen Betriebe beruhenden zeitweiligen Verlängerung der Arbeits ­ zeit, nicht mehr als höchstens 11 Stunden binnen 24 Stunden betragen darf, und werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden angewiesen, im Falle diesbezüglicher, ungesetzlicher Wahrnehmungen unverweilt anher Bericht zu erstatten. Steyr, am 25. Juni 1888. Z. 6391. An sämuMlük GMeinckk-VorßckMM. Nachstehende Kundmachung betreffs der Maßregeln gegen die Verschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Salzburg ist unter Bezug auf den hierämtlichen Erlaß vom 20. Mai 1888, Z. 4881, Amtsblatt Nr. 14, allgemein zu verlautbaren und insbesondere die Viehhändler darauf auf ­ merksam zu machen. Steyr, am 24. Juni 1888. Z 7448/v Kundmachung. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unter dem 9. Juni 1888, Z. 4241, nachstehende Kundmachung erlassen: Laut amtlichen Berichten wurde die Maul- und Klauenseuche im Gebiete des Stadtbezirkes Salzburg und der k. k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg auf Grund des Z 26 Punki 14 der Durchsührungs - Vorschrift zum Thier- seuchen-Gesetze, Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels nud des Ackerbaues vom 8. December 1886, R.-G.-Bl. Nr. 172, als erloschen erklärt. Die k. k. Landesregierung sieht sich sonach bestimmt, die mittelst Kundmachung vom 22. April l. I. Z. 2885 verfügten Maßregeln wiederum außer Kraft zu setzen und bis auf Weiteres gegen eine neuerliche Einschleppung und Verbreitung der Maul- und Klauenseuche noch nachstehende Maßnahmen in Wirksamkeit zu belassen, beziehungsweise an- zuordnen: I. Das Hausi reu mit Klauen Vieh (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) ist verboten. 2. Schweine, — Span- und Futterserkel ausge ­ nommen — dürfen unter den bisherigen Modalitäten (Vieh- paß und sachverständige Beschau) nach den Amtsgebieten der Stadt und der Bez:rkshaupimannschaft Salzburg nur mittelst E i s e n b a h n d u r ch die Stationen Straß- walchen, Salzburg und Ha l kein zur Schlach ­ tung ein gebracht werden, wo sie mittelst Wägen an den Bestimmungsort abzusühren sind. Solche in der Eisen ­ bahnstation Salzburg ankommende Borstenvieh - Transporte sind rn die Schweinestallungen des städtischen Schlachthofes abzusühren. Spanferkel, sowie die Futterserkel (frei im Transporte oder in Körben, Kisten rc. verpackt) können nach ersolgter Beschau zum weiteren Handel in den genannten drei Stationen aus-, beziehungsweise sinqeladen werden; in der Station Salzburg müssen solche Thiere ebenfalls mittelst Wagen ab- oder zugeiührt werden. Die Verfrachtung anderer Schweine ist auch in den bezeichneten Stationen bis auf Weiteres untersagt. 3. Jede unter den Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen eintretende Erkrankung, welche auch nur den Verdacht des Vorhandenseins der Maul- und Klauenseuche erregt, ist sogleich anzuzeigen und werden jene Viehbesitzer, welche sich eine Unterlassung der Anzeige-pflicht oder eine Uebertretung der übrigen Seuchenvorschristen zu Schulden kommen lassen, nach Z 44 des Thierseuchenqesetzes vom 24. Mai 1882, R. G.-Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird mit Bezug auf die bierämtliche Kund ­ machung vom 29. April 1888, Z. 5433 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Uo« der k. k. - -ö. Statthalterei Linz, den 13. Juni 1888. Der k. k. Statthalter: Weber ra. p. Redaction und Vertag der k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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