Amtsblatt 1888/18 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Juni 1888

Ämt8-HOEatt der k. k. Nezirkshnuptmalinschtisi 8kei)r. Ur. 18. Steyr, am 30. Juni 1888. Z. 679/B.-Sch.-R. Rn ilie Ortsslkllträtke Mit Gemeincke- Vorstckimgm. Die dreijährige Wahlperiode der anno 1885 con- stiluirten Ortsschulräthe wird durch Ablauf der Zeit in Bälde endigen und werden demnach die Ortsschulrälhe und tNuminde - Vorstshungen darauf aufmerksam gemacht, recht- znim zu den erforderlichen Neuwahlen die Vorbereitungen zu treffen. Die Gemeinde-Vertretungen haben sich Hiebei genau im Sinne der Bestimmungen der W 7 und 8 des Schul- AussichlS-Gesetzes vom 21. Februar 1870, welches im Gesetz- und Verorünungsblatte Nr. 9 enthalten ist, dann des Gesetzes vom 4. Jänner 1885, Gesetz- und Verordnungs ­ blatt Nr. 2, zu benehmen. Wenn die Wahlen vollzogen sein werden, sind von wm bishenaen Ortsschulraths-Obmanne die neugewählten Ortsschulraths-Mitglieder, dann außerdem der Herr Octs- pkurer, dann die Herren Gemeindevorsteher, Schulleiter und Orts-Schulinspector zu dem Zwecke zusammenzuberusen, um au« ihrer Mitte mit absoluter Stlmmenmehrheit den Vorsitzenden und den Stellvertreter desselben zu wühlen. Die bisherigen Orts - Schulinspectoren haben in den neuen Orlöschulrath einzutreten. Nach geschehener Constiluirung hat der für das nächste Triennium gewählte Vorsitzende die Geschäftsleitung von dem bisherigen Obmanne, Geschäftsbeforgung zu über ­ nehmen, dasselbe hat auf Grund eines Uebergabs - Proto- eolle« und Inventars zu geschehen und ist hievon sowol tau Gemeiuderepräsentanz als auch dem k. k. Bezirksschul- »aih^ am schriftliche Anzeige zu machen und zwar dem Otznren unter Bekanntgabe des Tauf- und Zunamens des tmminlurtes, dann der Beschäftigung der Mitglieder und Oachtzmauner, endlich derjenigen Mitglieder, welche nach schasst uhrit der Umstände, wenn nämlich Theile ciner nPaeenirn OrtSgemeinde eingeschult sind, von diesen Ost m luden gewählt erscheinen. ät. k. Vezirksschulrath Steyr am 25>. Juni 1888. Z. 6669. Rn sämmtkiüe Oenleiacke-Aorstckiulgen. Zufolge Erlasses der k. k. Fmanz-Direction Linz vom 15. Juni 1888 Z. 6848/11 hat das hohe k. k. Finanz- Ministerium taut Erlasses vom 4. April 1888 Z. 6695 zur Erleichterung der Steuerträger bei Abstattuag ihrer Steuerfchuldigkeit im Einvernehmen mit dem k. k. Handels- Mimsterium, Steuer-Postanweisungen, wie solche nach der mit dem hohen Finanz-Mimsterial Erlasse vom 26. De ­ cember 1884 Z. 36.988 gemachten Mittheilung bezüglich der bei dem Stemramle der Stadt Wien zur Einzahlung gelangenden direkten Steuern bestehen, versuchsweise auch bei den k. k. Steuerämtern in Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg eivgesührt, diesen Steuer-Postanweisungen aber e'ne derartige Einrichtung gegeben, daß mittelst der ­ selben auch Einzahlungen an Stempeln und Gebühren, Verzehrungssllu-'r, Abfindungsbeträgen, Zinsen an Waisen- amts-Darlchen und Mlnärtexn bewerkstelligt werden können. Nach dem vom hohen k. k. Handels-Ministenum wegen Einführung dieser Steuer-Postanweisungen an die k. k. Post- uns Telegraphen - Direktion in Wien, beziehungsweise an jene in Linz gerichteten Erlasse vom 20. Februar 1888 Z. 44.281 werden zum Unterschiede von den für das Sleueraml der Stadt Wien auf grünen Untergrund gedruckten Steuer Postanweisungen, die für die Steuerämter >n den genannten drei Verwalrungsgebieten bestimmten Steuer-Postanweisungen auf Papier von blaßrother Farbe in Druck gelegt. Beide Gattungen von Steuer-Postanweisungen können vom Publikum für 3 kr- per Stück bei allen Postämtern und Postwerthzeichen-Verschleißern bezogen werden. Die erwähnten Steuer-Postanweisungen und zwar die aus grünen Papier, welche zu Zahlungen bei dem Steuer- amte der Stadt Wien, und jene aus biaßrothen Papier, welche zu Achtungen bei den k. k. Steuerämtern in Nieder- österreich, O-erösterreich und Salzburg bestimmt sind, können bis zum Betrage von 300 fl. bei allen Postämtern der genannten drei Länder, bis zum Betrage von 1000 fl. nur dann ausgegeben werben, wenn sowol das Aufgabe- als auch das Abgabepostamt zum Verkehre mit größeren Post- Anweisungen (über mehr als 300 fl.) ermächtigt sind. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen behufs weiterer möglichst allgemeiner Verlautbarung in Kenntniß gesetzt. St ehr, am 22. Juni 1888.

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