Amtsblatt 1888/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Juni 1888
4 düng bezüglich der erledigten Lehrerstelle in Mühlbach, dann der nur provisorisch besetzten Unterlehrerposten wurde veranlaßt. — Die Schulabsenten-Ausweise wurden geprüft, die Fehlanzeigen und die von den Ortsschulräthen in: eigenen Wirkungskreise ertheilten Ver warnungen zur Kenntniß genommen, und an 15 Schulstations-Orten mehrere Parteien theils mit Geldbußen, theils durch Verhunzung von Einschließungsstrafen bestraft. Z. 6274. Air sämmtMe Gemeinde-AorstckMgm. Ferdinand Heinrich Julius, geboren 1858 zu Freudenchal in Schlesien, katholisch, ledig, Lebzelter und Wachszieher, zuständig nach Wiener-Neustadt, treibt sich seit Jahren in verschiedenen Kronländern vagabundirend herum, langt oftmals im Schubwege in Wiener-Neustadt an und sucht von den Gemeindeämtern seines jeweiligen Aufenthalts ortes Geldunterstützungen zu erwirken, deren Ersatz die Heimatsgemeinde trifft. So wurde der Genannte im vorigen Jahrs dreimal (von Gleistorf, Graz und Wien) und im heurigen Jahre am 26- Jänner von Weis nach Wiener-Neustadt zugeschoben und hat derselbe Heuer in kurzer Aufeinanderfolge von den Gemeindeämtern Vtllach, Völkermarkt, Radmansdors Reise- Vorschüsse und Unterstützungen im Betrage von 2 fl. 60 kr. und 1 fl. 50 kr. sich zu erwirken verstanden. Die Gemeindevorstehungen werden auf das genannte Individuum mit der Aufforderung aufmerksam gemacht, demselben keine Rsisevorschüffe und Geldunterstützungen mehr zu geben und vielmehr zu veranlassen, daß derselbe mit Schud in seine Heimatsgemeinde befördert oder eventuell nach dem Gesetze vom 24. Mai 1885, R.-G.-Bl. 89 und 90 behandelt werde. Steyr, am 13. Juni 1888. Z. 6457. All sämmtlilke Gsmemtle - Nach dem Gesetze vom 6. Juni 1888 hat eine Ab schreibung von der Grundsteuer wegen Beschädigung des Natural-Ertrages durch Elementar - Ereignisse stattzufinden, wenn bei landwirthschastlichen Grund-Parcellen bis zu 4 Hektar Ausmaß mindestens der 4. Theil des Natural- Erträgnisses von mindestens 1 Hektar durch Hagel, Wasser oder Feuer vernichtet worden ist. Bei Waldungen hat eins Abschreibung an der Grund steuer einzutreten, wenn mindestens der 4. Theil des Holz bestandes der Waldparcelle, bei Parcellen von mehr als 40 Hektar Ausmaß aber, wenn mindestens der Holzbestand von 10 Hektar derselben durch Brand vernichtet wurde. Bei Eintritt anderer in außergewöhnlicher Art auf tretender Ereignisse, wie Frost, anhaltende Dürre, andauern des Regenwetter während der Erntezeit, Jnsecten und Mäuse- fraß, wie bei Schneebrüchen in Waldcomplexen kann der Finanzminister gleichfalls ausnahmsweise eine Abschreibung der Grundsteuer gestatten. Jede Beschädigung am NaturahErtrage ist bei Verlust des Anspruches auf Steuerabschreibung binnen acht Tagen nach Eintritt des Schadens bei der k. k. Bezirkshauptmann- schaft unter Namhaftmachung der geschädigten Grundbesitzer anzuzeigen ; diese Anzeige kann vereint durch einen mit einer stempelpflichtigen Vollmacht auszestatteren Vertreter oder durch den Gemeinde-Vorsteher gefertigt und eingebracht werden. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft veranlaßt nach vor ausgegangener Prüfung der Anzeigen bei Vorhandensein der für eine Sleusrabschreibung nothwendigen gesetzlichen Bedingungen, die commissionelle Erhebung des Schadens an Ort und Stelle durch einen Delegirten der Finanzbehörde, unter Mitwirkung von zwei aus der Mitte der Gemeinde- glieder von Seite der Finanzbehörde zu bestellender sachver ständiger Vertrauensmänner, uud sind außerdem zwei Mit glieder der Gemeinde-Vertretung zur Information beizuziehen. Bei Meinungsverschiedenheit der zwei sachverständigen Vertrauensmänner entscheidet der Commissionsleiter. Gegen die über die vorgelegten Schadenerhebungs- Operate erflosssne Entscheidung der Finanz-Landesbehörde ist der Rccurs an das k. k. Finanzministerium in Wien zulässig. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen behufs künftiger genauer Darnachachtung in Kenntniß gesetzt. Steyr, am 16. Juni 1888. Z. 6253. An sämmMle slolsm. Pfarrämter aalt Gemelllcke-WrstM Laut Erlasses der hohen k. k. o. ö. Statthalterei vom 3. Juni 1888 Z. 6877/IV hat sich der militärtaxpflichtige Jacob Pöschl aus Lochen bei der k. k. Bezirkshauptmann schaft Braunau selbst gemeldet. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 29. November 1887 Z. 11.468 angeordneten Nachforschungen sind daher ein- zustellen. Steyr, am 18. Juni 1888. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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