Amtsblatt 1888/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Juni 1888
Amt8- der Ä kuiL k. k. ReMksfMpkmamWafl 8teyr. Ur. 17. Stryr, am 20. Juni 1888. Z. 6150. M ^ämmttilke Gemeinde - AorstckMgm M k. k. Oenltarmeme-Doßelr-Commanllm. Behufs einer genaueren Handhabung der Wasen- meister-Ordnung wird über Anregung des Herrn k. k. Bezirks - Thierarztes Pötsch in Perg Nachstehendes eröffnet: Da es schon mehrmals bei Rothlausseuchen unter den Schweinen vorgekommen ist, daß die umgestandenen Schweine in der Nähe der Wohnhäuser und Stallungen in seichten Gräben verscharrt wurden, so werden den Gemeines - Vor- stehungen neuerdings die einschlägigen ZZ 2, Punkt 3, 5 und 6, Z 4 und 12 der Abdeckerordnung vom 5. April 1873, L.-G.-B1. Nr. 38, mit dem Austrage in Erinnerung gebracht, die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen auch den Vieh besitzern und Wasenmeistern zur Befolgung strengstens ein- zuschärfen. Nach diesen Bestimmungen obliegt das Abhäuten der umgestandenen oder vertilgten Thiere, dann die Ausfuhr der Aeser aus den Berscharrungsplatz und die Verscharrung daselbst dem Abdecker. Der K 4 lautet: Vorgang bei Viehumfällen. Der Abdecker hat, wenn er die Anzeige von einem Viehumsalle erhält, das gefallene Thier innerhalb eines Zeitraumes von 12 Tagen abzuholen, auf den Aasplatz zu führen, daselbst abzuhäuten und zu verscharren. Es ist, insoferne in einem Bezirke eine Abdeckerei besteht, Niemandem außer dem Abdecker erlaubt, umge- standene Hausthiers größerer Gattung abzuledern, sowie jeder Thier-Eigenthümer verpflichtet ist, den Umfall eines seiner Thiere dem Abdecker des Bezirkes sofort anzuzeigen. Wurde ein vertilgtes oder umgestandenes Thier dennoch ohne Zuziehung des Abdeckers des Bezirkes abgeledert, so ist dieser gleichwol verpflichtet, das Aas auszusühren und zn verscharren. Allein er kann gegen den Eigenthümer, abgesehen von dessen Straffälligkeit, nach Z 12 dieses Gesetzes bei dem betreffenden Gemeindevorsteher seine entgangene Enüvhnnng ansprechen. Ausgesundene Aeser hat der Abdecker des BezirkeS abzuführen, zu verscharren und dies dem Gemeindevorsteher anzuzeigen. Die Verführung der Aeser ist, insoserne nicht die Bestimmung des Z 2, Absatz 6 und Z 4, Alinea 1, entgegensteht, bei Nacht zu veranlassen. Muß die Verführung bei Tage vollzogen werden, so darf dieses nur in geschlossenen oder gut verdeckten Wagen geschehen. Kein Cadaver darf unverscharrt bleiben oder in Bäche, Flüsse, Teiche, Seen, Sümpfe oder Moräste geworfen werden. Die Verscharrungskvsten hat der Eigenthümer des Thieres, wenn er ermittelt werden kann, sonst aber die Gemeinde, in deren Gebiet das Aas gesunden wurde, falls der Abdecker für derlei Verrichtungen nicht ohnehin eine Bestallung bezieht, zu tragen. Die Verscharrung darf außer bei Viehseuchen, wo die Seuchen - Commission den Aasplatz sestsetzt, oder bei besonderen von der Behörde zu bestimmenden Fällen, nur auf dem eigens hiezu bestimmten Platze vor genommen werden. Die Gruben, in welche die Aeser ver scharrt werden, müssen so tief sein, daß über die hinein- geworsenen Cadaver eine 5 Fuß hohe Schichte festgestampster Erde zu liegen kommt. Dieser Platz ist gegen das Eindringen von Thieren durch einen Graben und durch eine Planke, oder statt letzterer durch einen dichten, lebenden Zaun zu schützen und der Luftreinigung wegen mit Gebüiche oder Baumanlagen soviel als möglich zu versehen. Der Z 12 lautet: Uebertretungen und Strafen. Uebertretungen dieses Gesetzes sind, insoserne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, an den Schuld tragenden mit einer Geldstrafe bis 50 fl. oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrasen. Rücksichtlich der Ausübung des Strasrechtes der Gemeindevorsteher und des bezüglichen Vsrsahrens gelten die Bestimmungen des Z 55 der Gemeinde-Ordnung und die betreffenden allgemeinen Vorschriften. In Hinkunft wird gegen die Uebertreter dieses Gesetzes unnachsichtlich strafweise vorzugehen sein und dies umsomehr, als gerade die ungenügende nur zu häufig in der Nähe der Wohnhäuser und Ställe durch die Viehbesitzer vor genommene Verscharrung der Thiercadaver von an ansteckenden Krankheiten wie Anthrax, Rothlauf rc. gefallenen Thieren immer wieder zum neuerlichen Auftreten dieser Krankheiten Anlaß gibt. St ehr, am 8. Juni 1888. Z. 6127. Na sämmitirke Gememcke-VorstckMgm Mit k. k. OmilarnMie-NosteMoMMN Es ist die Ausforschung des im Jahre 1868 in Lustenau, Gemeinde Linz, geborenen Stellungspflichtigen Johann Hecht, unehelichen Sohnes der Barbara Hecht aus Gaßnitz, politischer Bezirk Eger in Böhmen, zu veranlassen und im Falle eines positiven Resultates bis 15. August anher zu berichten. St ehr, am 8. Juni 1888.
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