Amtsblatt 1888/15 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Mai 1888
Amts-W^Eatt der k. k. Lezirkshauptmalmschafl 8teyr. Ur. 13. S1er/r^ am 30. Mai 1888. Z. 5176. M sämmMre Oemeiirrle - VsHeliMgm Mit k. k. Omllarmme-Pojiell-CoWhMllm. Nachstehende Kundmachung betreffs der Maßregeln gegen die Verschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Salzburg ist unter Bezug auf den h. ä. Erlaß vom 9. Mai 1888 Z. 4.881 Amtsblatt Nr. 14 allgemein zu verlaut- baren und sind insbesondere die Viehhändler darauf auf merksam zu machen. Sleyr, am 24. Mai 1888. Nr.5747u.5824/V. KUNdMachUNg brtrrffend Maßregeln gegen die Linschleppung der Maul- und Klauenseuche aus LalMrg. Laut einer Mittheilung der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 5. Mai 1888 Z. 3321 herrscht die Maul- und Klauenseuche in vier Ställen der Vorstädte Froschheim und Schallmoos der Stadt Salzburg und in 17 Gemeinden des politischen Bezirkes Salzburg. Die letzten Seuchenaus- brüche haben erst in den verflossenen Tagen stattgefunden und wurden neue gemeldet. Nachdem die genannte Seuche sohin in den genannten Bezirken einen für den hierländischen Viehstand bedrohlichen Umfang angenommen, ihre Ver schleppung nach Oberösterreich stattgefunden hat und unge achtet der von der k. k. Landesregierung in Salzburg zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche unter dem 22. April 1888 erlassenen, in der hierämtlichen Kund machung vom 29. April 1888 Z. 5430 verlautbarten Maß regeln bei dem lebhaften Verkehre mit Wiederkäuern zwischen Ooerüsterreich und dem angrenzenden Salzburg umsomehr zu besorgen ist, als ein Stillstand in der Ausbreitung der Seuche dermal noch nicht eingetreten, die Ausdehnung der selben daher nicht sicher gestellt werden kann, so findet die Statihalterei auf Grund der Zß 3 und 26 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Gebiete der Stadt Salzburg und des politischen Bezirkes Salzburg nach Oberösterreich bis auf Weiteres zu ver bieten. Dies wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertretungen dieses Verbotes, sowie solche des Thierseuchen- Gesetzes überhaupt nach den 44 und 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 R.-G.-Bl. Nr. 51 geahndet werden. Ua« der- k. k. o.-o Statthalter-ei Linz, den 7. Mai 1888. Der k. k. Statthalter: Weber m. p. Z. 5510. An sämmMe Gememl^-NorstckMgen. Nachstehende Kundmachung ist allgemein zu verlaut- baren und insbesondere die Viehhändler darauf aufmerksam zu machen. Steyr, am 24. Mai 1888. Z 6166/v Kundmachung. Die k. r. steiermärkische Statthalterei in Graz hat laut einer Mittheilung vom 8. Mai 1888 Z. 10.042 aus Anlaß der Constatirung der Maul- und Klauenseuche in Puntigam, Bezirk Graz, die Ein- und Ausladung von Wiederkäuern und Schweinen in der Eisenbahnbeschaustation Puntigam der k. k. priv. Südbahn bis auf Weiteres verboten. Dies wird allgemein verlautbart. Von der k. k. o-S. Statihalterei Linz, den 16. Mai 1888. Der k. k. Statthalter: Wcbrr w. p. Z. 402/N. Rn sämmlliike Gememlle-VorßckMgm. Laut Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1888 III. Stück Nr. 5 betreffend die Evidenz-Vorschrift für die k. k. Landwehr I. Theil § 12 Punkt 7 können die Meldungen der Landwehrmänner mündlich oder schriftlich erstattet werden ; bei schriftlichen Meldungen von Veränderungen des Aufent haltes muß seitens der Landwehrmannschast auch der Landwehr- Paß beigelegt werden, wogegen im Falle einer Einrückung die Beischließung des Landwehr-Passes entfällt. Im letzteren Falle ist die schriftliche Meldung dem Gemeindeamts des Aufenthaltsortes gegen Bestätigung im Landwehr - Paffe zu
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