Amtsblatt 1888/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Mai 1888

Amt8-KMatt der k. k. Rezirkshauptmanilschast 8teyr. A>. tL. Steyr^ am 20. War 1888. Z. 5001. M jammMe GememiLe-Borst^mngen unck k. Genilarmerie-Posten-ColsMallllm. Nach einer dem h. k. k. Ministerium des Innern zugekommenen Mittheilung soll sich ein gewisser Avram Sciarfmann reete Abraham Scharfmann, Bordelbesitzer in Bombay, nach Europa eingeschifft haben, um Mädchen zu Prostitutionszwecken anzuwerben. Derselbe ist von kleiner Statur, hager, hat braune Haare, blaue Augen, ist bartlos und soll mi! einem rumänischen, türkischen, bulgarischen und österreichischen Reisepässe versehen sein. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zufolge des h. Erlasses der k. k. o. ö. Statthaltern vorn 2. d. M. Z. 1121/k. unter Hinweisung auf die wiederholt eraangenen Weisungen wegen Hintanhaltnng des Mädchenhandels zur eindringlichen Jnvigittrung auf den genannten Bordelbesitzer in die Kenntniß gesetzt. Ein positives Resultat wäre sofort anher anzuzeigen. Steyr, am 7. Mai 1888. Z. 4881. Rn sämmMle Gememlle-AoHckungm. Nachstehende Kundmachung ist allgemein zu verlaut- baren und sind insbesondere die Viehhändler darauf aufmerk ­ sam zu machen. Steyr, am 9. Mai 1888. Nr 5433/V. KUNdMachUNg. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unter dem 22. April 1888 Z. 2885 nachstehende weitere Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche betreffende Kundmachung erlassen : Nachdem die Maul- und Klauenseuche im politischen Bezirke Salzburg-Umgebung weiterS in 20 Ortschaften zum Ausbruch« gekommen ist, werden auf Grund der §8 3 und 26 des Gesetzes von, 29. Februar 1880 R.-G.-Bl. Nr. 35 und unter Aushebung der h. ä. Kundmachung vom 9. April d. I. Z. 2588 zur rascheren Tilgung der Seuche nunmehr nachstehende Maßregeln verfügt: 1. Aus Ortschaften, in welchen die Maul- und Klauen ­ seuche herrscht, dürfen Klauenthiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) nicht in den Handel gebracht, auch nicht nach anderen Ortschaften oder Gemeindegebietcn abgetrieben oder verführt werden. 2. Die Nutzvieh markte der Stadt Salzburg, sowie die Jahresvieh märkte im Amtsgebiete der k. k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg werden bis auf Weiteres eingestellt und in den Eisenbahnstationen dieser beiden Bezirke das Ein- und Ausladen von Zucht- und Nutz ­ vieh derzeit verboten. Ausgenommen hievon ist das in Salzburg transitirenve sogenannte Wiener Melkvieh, für welches von Seite der Viehbeschaustation eigene Stallungen beim Bahnhöfe ange ­ wiesen werden. Sonstige Ausnahmsbewilligungen zum Ein- oder Ausladen von Nutz- oder Zuchtvieh - Transporten können nur in berücksichttgungswürdigen Fällen von der !. k. Landesregierung erfolgen. Die Verfrachtung von Schlachtvieh in den Eisenbahnstationen des Flachgaues ist blos für den Be ­ stimmungsort Salzburg zulässig. 3. Die Abhaltung des Salzburger Wochen - Schlacht ­ viehmarktes ist gegen dem gestattet, daß u) nur aus seuchensreien Orten die Schlachtthiere zugetrieben, mit dem vorgeschriebenen Vichpaffe gedeckt und gesund befunden werden, b) das Einstellen des Schlachtviehes in den von der Stadtgemeinde Salzburg bestimmten Ställen erfolgt. 4. Zum Zwecke der Approvisionirung, also zur Schlachtung ist der Abtrieb, beziehungsweise die Abfuhr der am Salzburger Schlachtviehmarkte gekauften Thiere in eine Gemeinde des Flachlandes oder in das Gebirge dann statthaft, wenn die Thiere bei der Untersuchung vollkommen gesund erscheinen und hinsichtlich ihrer Provenienz kein Verdacht besteht, daß sie durch Maul- und Klauenseuche angesteckt sein könnten. 5. Wird entgegen der Anordnung sub 1 aus einer verseuchten Ortschaft Vieh zum Schlachtviehmarkte zuge ­ trieben oder ergeben sich bei zugetriebenen Thieren begründete Bedenken hinsichtlich der Provenienz, so sind die Thiere vom Marktauftriebe zurückzuweisen und in die städtischen Schlachthofstallungen abzutreiben, wo sie nur zur Schlachtung in Salzburg abverkauft werden dürfen. Gegen Uebertreter dieser Vorschrift 1 ist die Strafanzeige sofort zu erstatten. 6. Der Trieb mit Händler-Vieh aus dem Pongau nach dem Flachgau und umgekehrt, sowie aus dem Flachgau nach Oberösterreich und umgekehrt, ist verboten.

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