Amtsblatt 1888/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Mai 1888
2 Der nöthige Impfstoff ist aus dem Institute für animals Vaccination in Linz im Wege der Stadtgemeinve- Vorstehung zu beschaffen. Dem entsprechend ist auch eine Abschrift des entworfenen Jmpsprogrammes und ein Nach weis über die im Borjahre ausgesührten Impfungen an die Stadtgemeinde-Vorstehung Linz bei Bestellung des Impf stoffes einzusenden. Es steht den Gemeinde-Vorstehungen frei, die Be stellung des Impfstoffes entweder directe oder im Wege der k. k. Bezirkshauptmannschast zu machen. Doch ist nach dem Wortlaute des Erlasses der b. k. k. Statthalterei in Linz vom 24. d. M. Z. 5258/V nur die Verwendung der Linzer- Lymphe zum Zwecke der öffentlichen Bor-Impfung erlaubt; wobei es sodann den Gemeinde-Vorstehungen srei- steht, entweder von Arm zu Arm weiter impfen zu lassen oder — was jedenfalls das beste wäre — die sämmtlichen Impfungen und Revaccinationen ausschließlich mit Linzer-Lymphe durchzuführen. Für die Privat-Impfungen steht die Wahl des Stoffes den Aerzten frei. Ueber die Abgabe von Lymphe seitens der Aerzte, sowie über sämmtliche Impfungen und Revaccinationen ist von denselben das Impfstoff - BersenvungL - Journal und das Impf-Journal genau zu führen. In dem im Anschlüsse mitfolgcnden Jmpfprogramme sind in Vereinbarung mit den Herren Aerzten die Tage und Stunden der öffentlichen Impfung und die einzelnen Jmpsstationen einzusetzsn und selbes sodann bis längstens 20. Mai anher vorzulegen. Die Impfung selbst hat in den Monaten Mai — Juni zu geschehen und ist der Jmpf- Ausweis ö, sowie die Particularien der Jmpfärzt« bis Ende Juni hieramts einzusenden. Steyr, am 28. April 1888. Z. 4394. Un sämmiMe OeMmcke-VolAcklmgm. Zur Durchführung der im Reichsgesetzblatte Nr. 35 kundgemachten Ministerial-Verortnung vom 3. April 1888, betreffend die Anmeldung der unsallversicherungspflichügen Betriebe zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes vom 28. December 1887 R.-G.-Bl. Nr. 1 ox 1888 wurden zu Folge des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 11. April 1888 Z. 6736 die folgenden Weisungen ertheilt: Die bezogene Verordnung ist behufs Erlangung mög lichster Publicität in allen Gemeinden des Landes von den Gemeindebehörden durch Anschlag kundzumachen. Die Gemeinde-Vorstehungen haben jenen Betriebs- Unternehmern, deren Becsicherungspflicht aus den auf Grund der Steuer-Kataster h. a. zusammengestellten, den Gemeinde- Vorstehungen unter Einem zukommenden Auszügen ersichtlich ist, oder auf sonstige Weise ermittelt werden kann, je vier Exemplare des im Anhänge zur Verordnung deigegebenen Anmelde-Formulares und je ein Exemplar der Er läuterungen zum Gesetze und der Anleitung zur Ausfüllung der Formulare zuzustellen. Betriebsunlernehmern, welche mehreren Versicherungspflichtigen Betrieben vorstehen, sind für jeden derselben vier Exemplars der An- melde-Formulare zu übermitteln. Um jenen ver- sicherungspflichtigen Unternehmern, denen die Anmelde- Formulare nicht durch die Behörden zugestellt werden, (weil dieselben entweder nicht bekannt sind — wie land- und forst- wirthschaftlichs Betriebe — oder, deren Versicherungspflicht zweifelhaft ist), die Anmeldung zu erleichtern, erhalten die Gemeinde-Vorstehungen außerdem noch die erforderliche Anzahl von Anmelde-Formularen sammt den Erläuterungen zum Gesetze und der Anleitung zur Ausfüllung der Formulare zur Verfügung. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauf tragt, behufs Erzielung einer möglichst vollständigen und gewissenhaften Anmeldung nach Thunlichkeit auf die Ver sicherungspflichtigen Unternehmer einzuwirken und werden darauf aufmerksam gemacht, daß auch die Unternehmer von mit Hilfskräften betriebenen Hausmühlen, Pferde- oder Ochsen- göppeln, Schliergruben u. s. w., wenn sie auch nur zu land- wirihschaftlichen Zwecken dienen, versicherungs- und anmel- dungspflichtig sind. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen in Gemäß- heit des h. Statthalterei-Erlasses vom 16. und 28. April 1888 Z. 4801/1 mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß die versicherungspflichtigen Betriebe bis längstens 15. Juni l. I. h. a. anzumelden sind, und daß Säumige in Gemäßheir der h. Ministerial-Berordnung vom 30. Sep tember 1857 R.-G.-Bl. Nr. 158 werden bestraft werden. Die erforderliche Anzahl von Drucksorten wird den Gemeinde-Vorstehungen unter Einem sammt den h. a. ver faßten Auszügen aus den Steuerkatastern zur sogleichen weiteren Veranlassung zugesendet. Steyr, am 8. Mai 1888. Z. 5080. Nil sämmtMe GMemcke-AoHckMgm. Infolge h. Statthalterei-Erlasses vom 4. Mai 1888 Z. 5616/VI ergeht der Auftrag, ein Verzeichniß sämmtlicher Steinbrüche des dortigen Bezirkes sammt Angabe der Besitzer und der Sleingattunqen längstens bis 25. Mai l. I. anher vorzulegen oder die Fehlanzeige zu erstatten. Steyr, am 8. Mai 1888. Z- 4532. Nil sämmtMe Gmemlle - NorMungm unlL k. k. GmllaMme-Postm-Commamle^ Die in dem nachstehenden Verzeichnisse ausgeführten, im Jahre 1868 zu Trieft geborenen, daselbst nicht zustän digen Individuen haben ihrer Stellungspflicht wegen mangelnder Daten über ihre Zuständigkeit nicht entsprochen. Infolge h. Statthalterei-Erlasses vom 13. April 1888 Z.4430/IV ergeht der Auftrag, die geeigneten Nachforschungen, insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob einer der Genannten im dortigen Bezirke gestorben ist, in welch' letzterer Beziehung sich die Gemeinde-Vorstehungen mit den bezüglichen Pfarrämtern in's Einvernehmen zu setzen haben, oder der Stellungspflicht Genüge geleistet hat, und ist über ein eventuell positives Resultat bis 15. Juni 1888 anher zu berichten. Steyr, am 27. April 1888.
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