Amtsblatt 1888/12 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. April 1888

Amts-WMkatt der k. k. Rezirkshauplmannschast 8leyr. Ur. 1Ä. Steyr^ am 3V. April 1888. Z. 4346. Nn sämmtliijie Gemeinckk-Aorstek'mngm. Nachstehende Kundmachung ist allgemein zu verlaut- baren und insbesondere die Viehhändler davon in Kenntniß zu setzen. St ehr, am 26. April 1888. Nr. 46W/V. Kundmachung. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unter dem 9. April 1888 Z. 2588 nachstehende Kundmachung erlassen: In letzterer Zeit wurde die Maul- und Klauenseuche durch solche Thiere nach Tirol und Oberösterreich verschleppt, welche im mficirten Zustande entweder aus Oberösterreich oder aus dem Lande Salzburg selbst in Handel gebracht worden sind. Nachdem die Maul- und Klauenseuche neuerdings auch in einer Gemeinde des Bezirkes Salzburg-Umgebung zur amtlichen Constatirung kam und sich bei den früheren Seuchensällen mehrmals sest- stellen ließ, daß der Seuchenausbruck mit der Verheim ­ lichung von kranken Thieren im Zusammenhangs stehe und über die Provenienz der beanständeten Rinder unwahre Angaben gemacht werden, steht sich die k. k. Landesregierung nunmehr veranlaßt, auf Grund der 3 und 26 des Gesetzes vorn 29. Februar 1880 N.-G.-Bl. Nr. 35 zur rascheren Tilgung der Maul- und Klauenseuche nachstehende weitere Maßregeln zu verfügen: 1. Aus Ortschaften, in welchen die Maul- und Klauen ­ seuche herrscht, dürfen Klauenthiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) nicht in den Handel gebracht, auch nicht nach anderen Ortschaften oder Gemeindegebieten abgetrieben oder verführt werden. 2. Die Nutzvieh markte der Stadt Salzburg, sowie die Jahresviehmärkte im Amtsgebiere der k. k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg werden bis aus Weiteres eingestellt und in den Eisenbahnstationen dieser beide« Bezirke das Ein- und Ausladen von Z u ch t- und N u tz Vieh mittlerweile verboten. Ausgenommen hie- von ist mir da« in Salzburg transitirende sogenannte Wiener Melkvieh, für welches von Seite der Biehbeschau - Station eigene Stallungeu beim Bahnhöfe angewiesen werden. 3. Zu Sem Salzburger Wochenschlachwiehmarkr dürfen nur Thiere aus vollkommen seuchefreien Orten zugelassen werden. Fettvieh aus den Gemeinden des poli ­ tischen Bezirkes Vöcklabruck bleibt der ­ malen vom Marktzutriebe ausgeschlossen. Ein Abtrieb des am Salzburger Schlachtvieh ­ markte gekauften Viehes zur sofortigen Schlachtung in eine Gemeinde des Flachlandes ist unter Beobachtung der ent ­ sprechenden Vorsichten dann statthaft, insofern,- hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Thieres kein Bedenken obwaltet, ein Abtransport in die Gebirgsgaue, nach Tirol, Vorarlberg, in die Schweiz rc. aber ist nur zulässig, wenn die Thiere bei der Untersuchung gesund erscheinen und hinsichtlich ihrer Provenienz kein Verdacht besteht, daß sie durch Maul- und Klauenseuche angesteckt sein könnten. 4. Kommt aus einer verseuchten Ortschaft Vieh zum Schlachtviehmarkte oder ergeben sich bei aufgetriebenen Thieren begründete Bedenken hinsichtlich der Provenienz, so sind die i Thiere — falls der Eigenthümer den Abverkaus zur Schlach ­ tung in Salzburg nicht vorzieht — zu interniren und dem freien Verkehre erst dann zu übergeben, wenn sich deren vollkommen unbedenklicher Gesundheitszustand erwiesen hat. 5. Das Einstellen des in Salzburg zugesührten Schlachtviehes darf nur im Stadtgebiete Salzburg und in den von der Stadtgemeinde-Vorstchung hiezu bestimmten Ställen geschehen. 6. Die im Sinne der h. a. Kundmachung vom 10. Juni 1886, Z. 2299, nach dem Amtsgebiete der k. k. Bezirkshauptmannschaft uns der Stadt Salzburg eingebrachten Schweinetransporte dürfen nur in deü Stationen Hallein, Salzburg und Straßwalchen ausgeladen und mittelst Wägen an ihren Bestimmungsort geliefert werden. Sämmtliche Borstenvieh-Transporte der Station Salz ­ burg, ausgenommen die kleinen Futterferkel-Sendungen unbedenklicher Provenienz, sind in die Stallungeu des städt. Schlachrhofes al-zusühren. 7. Das mit h. a. Kundmachung vom 25. Jänner l. I., Z. 351, erlassene Hausirverbot mit Klauenthiere« bleibt unberührt. 8. Jede unter den Rindern, Schalen, Ziegen oder Schweinen eintrerende Erkrankung , welche auch nur den Verdacht des Vorhandenseins der Maul- und Klauenseuche erregt, ist sogleich anzuzeigen und werden die Viehbesitzer weilers an die im 8 44 des Thierseuckengesetzes und des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, bei Nicht- erfolgung der Anzeigepflicht angedrohten Strafen erinnert. Dies wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Uo« der k. k. o. ö. Statthalteeer Linz, den 14. März 1888. Der k. k. Statthalter: Weder m. p.

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