Amtsblatt 1888/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. März 1888

4 Den Militär-Veteranen-Vereinen steht eine Porto- Freiheit nur insoweit zu, als dieselben infolge allgemeiner Verordnungen oder besonderer amtlicher Aufforderungen Eingaben an die im Art. II Absatz I und 2 des Porto- freiheits-Gesetzes vom 2. Oktober 1865, R.-G.-Bl. Nr. 108, angeführten Behörden und Organe abzusenden haben, wobei noch vorauszusetzen ist, daß diese Eingaben eine öffentliche Angelegenheit und nicht lediglich das Interesse des Vereines betreffen. (Art. II Absatz 4 des Portosreiheits - Gesetzes.) Zur Begründung der Portofreiheit ist es weiters gemäß Art. V des citirten Gesetzes nothwendig, daß derlei Ein ­ gaben auf der Adresse mit dem Vermerke: „über amtliche Aufforderung" versehen werden. Wenn solche portofreie Eingaben das für die Ver ­ sendung mittelst der Briespvst zulässige Gewicht (von 2*/r Kilogramm) übersteigen, kommt denselben auch die portofreie Beförderung mit der Fahrpost zu, vorausgesetzt, daß sie keine Werthbestimmung enthalten. (Art. VII des Porto- freiheits - Gesetzes.) Eine weitergehende Portofreiheit wäre gesetzlich unzulässig. St ehr, am 6. März 1888. Z. 3167. Un sämnüMe Gememde-VorstckMgm. Das hohe k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 28. November 1887 Z. 37229 der k. k. Finanzdirection in Linz mit Beziehung auf den Statthalterei- Erlaß vom 11. April 1852, Nr. 598/prü8. (L.-G. und R.-B. 143), bekannt gegeben, daß die Jagdkarten (Jagd- Certificate) dem Stempel unterliegen und zwar: 1. wenn sie von einer landessürstl. Behörde ausgestellt werden, nach T. P- 116 a au, Gesetz vom 9. Fe ­ bruar 1850 (R.-G. und Rg.-Bl. I. 1850 Nr. 48) dem Stempel von I st.; 2- wenn sie von dem Gemeindevorstande einer mit eigenem Statute versehenen Gemeinde ausgestellt werden, nach T. P. 116 u bb dem Stempel von 50 kr.; 3. wenn sie für das in der T. P. 116 b bezeichnete, mit der Jagdaufsicht betraute Dienstpersonale ausgestellt werden, dem Stempel von 15 kr. Die Erneuerung oder Wiederausstellung von Jagd ­ karten unterliegt derselben Gebühr wie die erste Ausstellung. Schriftliche oder mündliche, aber zu Protocoll genommene Gesuche um Ausstellung von Jagdkarten unterliegen dem Stempel nach T. P. 43 u 2 des Gesetzes vom 13. De ­ cember 1862 (R.-G.-Bl. I. 1862 Nr. 89). Bereits ausgestellte Jagdkarten sind nicht zu bean ­ ständen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen in Folge hohen Statthalterei-Erlasses vom 4. d. M-, Z. 2319/11 zur Benehmungswissenschast und entsprechenden Verlautbarung mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß diese Verordnung des hohen Finanzministeriums mir Ausnahme des letzten Absatzes, welcher nur zur Darnachachtung der Behörden bestimmt ist, durch das Landesgesetz- und Verordnungsblatt kundgemacht wird. Steyr, am 18. März 1888. Z. 2911. ------------------ An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen. Der der Gemeinde Grödig von der k. k. Bezirkshaupt ­ mannschaft Salzburg mit dem Erkenntnisse vom 2. De ­ cember 1882 Z. 10.862 gemäß Z 19 des Heimatgesetzes vom 3. December 1863 zugewiesene Josef Eimerich ent ­ fernt sich fort und fort von Grödig und begibt sich ohne Noth von einem Spitale in's andere; so ist er in kürzester Frist in das St. Johanns-Spttal in Salzburg, in das Spital zu Kusstein, und in letzterer Zeit in das Krankenhaus in Jschl eingetreken, wodurch dem Landessonde und der Gemeinde Grödig ungerechtfertigte große Auslagen verursacht werden. Infolge Erlasses der k. k. Staithalterei in Linz vom 28. v. M. Z. 2573/11 werden die Gemeinde-Vorstehungen aus das Erscheinen dieses Individuums mit dem Bedeuten aufmerksam gemacht, daß dieser Spitalsfrequentant nur im Falle ärztlich sichergestelller Spitalsbedürstigkeit in die Krankenpflege ausgenommen, sonst aber nach Maßgabe der Umstände der nächsten Sicherheitsbehörde zur entsprechenden Behandlung überstellt werde. Josef Eimerich ist angeblich im Jahre 1857 zu Eger in Böhmen geboren, katholisch, ledig, Fabriksarbeiter, mittel ­ großer, schwächlicher Statur, hat ein ovales Gesicht, gelbe Gesichtsfarbe, dunkle Haare, dunkelblaue Augen, Nase und Mund proportionirt, einen dunklen Schnurbart und ist an beiden Füßen etwas gelähmt. Steyr, am 16. März 1888. Z- 3152. ------------------ An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen. In Folge h. k. k. Statthalterei-Erlasses vom 14. d. M. Z. 3365/V haben die Gemeinde - Vorstehungen nachfolgende Kundmachung sofort zu verlautbaren. Steyr, am 16. März 1888- Kundmachung. Das königliche Staats-Ministerium des Innern in München hat unter dem 12. März 1888 Z. 3533 nach ­ stehende, die Maul- und Klauenseuche betreffende Bekannt ­ machung erlassen: „Nachdem die Maul- und Klauenseuche nach den an- her gelangten amtlichen Mittheilungen in den an den Regie ­ rungsbezirk von Nieder-Baiern angrenzenden österrei ­ chischen Gebietstheilen in einem für den inländischen Vieh- Bestand bedrohlichen Umfange herrscht, wird zur Verhütung der Einschleppung der Seuche auf Grund des Z 7 Ziffer 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, die Einfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Oesterreich- Ungarn in den Regie rungs-Bezirk von Nieder- Baiern bis auf Weiteres verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen den Strasbestimmungen des Z 66 Ziffer 1 des erwähnten Reichsgesetzes und des § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich. Der k. Kreisrcgierung, Kammer des Innern von Nieder-Baiern bleibt Vorbehalten, etwa erforderliche weitere Anordnungen zu treffen." Dies wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Usu der k. k. o-ö. Statthafterer Linz, den 14. März 1888. Für den k. k. Statthalter der k. k. Statthalterei-Vicepräsident: Prinz Lothar Metternich m./p. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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