Amtsblatt 1888/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. März 1888

4 Der die ihierärztliche Untersuchung der zur Einsuhr nach der Schweiz bestimmten Thiere, und die Art der Ausstellung der Viehpässe für solche Thiere betreffende Artikel 87 dieser Verordnung lautet: „Alle zur Einsuhr bestimmten Thiere des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweine- Geschlechtes sind vor ihrer Einfuhr in die Sckweiz durch einen diplomirten Thierarzt zu untersuchen. Kein Stück Vieh dais eingesührt werden, ohne daß hiesür die Bewilligung des Grenzthierarztes vorlieqt. Bei der Ankunft der Thiere an der Zollstätte müssen dieselben von einem Gesundheits ­ oder Ursprungsschein begleitet sein, welcher höchstens sechs Tage vor diesem Zeitpunkte ausgestellt worden ist und in welchem bezeugt wird, daß die Thiere aus einer seuchen- freien Gegend kommen, in welcher seit mindestens 40 Tagen kein Seuchensall auf der betreffenden Viehgattung constatirt wurde. Dieser Schein ist mit dem Datum, sowie mit dem Stempel der Zollstätte zu versehen und sodann dem Eigen ­ thümer wieder einzuhändigen. Die ausländischen Gesundheitsscheine sollen für Pferde, Esel, Maulthiere und Rindvieh individuell sein; für Kleinvieh dürfen sie collectiv sein." Behufs Vermeidung von Verkehrsstörungen haben die schweizerischen Grenzorgane die Weisung erhalten, während der Uebergangsperiode die gegenwärtig in Gebrauch befindlichen ausländischen Cerbficate (Viehpässe) nicht zu beanständen; der Bundesrath hat sich aber vorbehalten, vom 1. Juli 1888 ab auch die Bestimmungen über den Viehverkehr mit dem Auslande in ihrer ganzen Ausdehnung und ohne Gestaltung von Ausnahmen zur Anwendung zu bringen. Dies wird zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Februar 1888, Z. 1610, mit dem Bemerken verlautbart, daß zur Einfuhr nach der Schweiz bestimmte Thiere, welche der vorschriftsmäßigen Bescheinigung ermangeln, sowie Herden, deren Stückzahl mit der in der Bescheinigung angegebenen Zahl nicht überein- stimmt (Art. 88) zur thierärztlichen Untersuchung an der Grenze nicht zugelassen, dann daß Thiere, von welchen nicht mit Sicherheit nachgewiesen wird, daß sie frei von jeder ansteckenden Krankheit sind, ebenso ganze Herden, sofern an einem einzigen Stücke derselben Zeichen einer ansteckenden Krankheit sich vorftnden, (Art. 89) zurückgewiesen werden. Po« der k. lr. o.-ö. Statthafterer Linz, den 14. Februar 1888. Der k. k. Statthalter: Weber m. p. Z. 1632. Un, sämmtliche Oememlle-VorßckMgen unä k. k. Gmäarmerie-MeMommMllen. Zufolge h. Statthalterei-Erlasses vom 31. Jänner 1888 Z. 1009/IV ist die Ausforschung nach dem im Jahre 1867 in Urfahr, Bezirk Linz, geborenen StellungsPflichtigen Johann Jelinek, Sohn der Eheleute Wenzel und Anna Jelinek aus Lisnic, vorzunehmen. Dem Vater dieses Stellungspflichtigen wurde am 19. April 1869 ein Heimalschein nach Linz übersendet, seit jener Zeit wurde jedoch von dieser Familie nie Etwas vernommen. Ueber ein positives Resultat ist bis 25. März d. I. anher zu berichten. Steyr, am 29. Februar 1888. Z- 2634. Un sämmtliche Gemeinde-AoHeliimM unä k. k. OeMrmerie-MeMommMllen. Die im Amtsblatte Nr. 35 sub Z. 12.258/87 erfolgte Currendirung des Stellungspflichtigen Carl Holzinger aus Eitzing, Bezirk Ried (Oberösterreich), wird widerrufen, nach ­ dem der Genannte zufolge b. Statthalterei-Erlasses vom 18. Februar 1888 Z. 2119/IV mit dem am 5. September 1867 zu Hallwang verstorbenen Friedrich Holzinger identisch ist. Steyr, am 3. März 1888. Z. 2342. An sämmtliche Gemeinde - Worsteyungen u. k. k. Gendarmerie-Msten-Kommanden. Infolge h. Statthalterei-Erlasses vom 18. Februar 1888 Z. 1938/IV wird eröffnet, daß laut der Note der k. k. Statthalterei in Trieft vom 5. Februar 1888 Z. 395/1 die in dem verlautbarten Verzeichnisse der im Jahre 1867 in dem Gebiete der Stadt Trieft geborenen unbekannten Wehrpflichtigen sub 15, 16, 45, 49, 78, 89, 113, 119, 122, 124, 173, 178, 182, 185, 186, 208, 209, 224, 235 benannten Individuen bereits ausgeforscht wurden. Hienach hat es von der weiteren Currendirung dieser 19 Wehrpflichtigen, welche mit dem h. ä. Erlasse vom 2. Juli 1887 Z. 6628 im Amtsblatts Nr. 19 und 20 angeordnet worden ist, abzukommen. Steyr, am 26. Februar 1888. Z. 2753. Rmt 8 erinnerung. Gelegentlich eines Amtstages wurde seitens einer Gemeinde-Vorstehung bemerkt, daß noch kein bezirkshaupt- mannschaftlicher Erlaß betreff der Aufnahme der mit Ende December 1887 mit Abschied Entlassenen in die Landsturm ­ rolls an die Gemeinden herabgelangt ist. Dementgegen wird aus die mit Amtsblatt Nr. 3 sub Z. 104M ex 1888 hinausgegebenen Constgnationen ver ­ wiesen und wird nunmehr noch ausdrücklich verfügt, daß die mit Abschied Entlassenen, woferne dies nicht bereits geschehen sein sollte, in den betreffenden Jahr ­ gängen der Sturmrolle nachzutragen sind. Steyr, am 6. März 1888. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. - Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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