Amtsblatt 1888/5 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Februar 1888

2 Z. 1935. M sämmMrk Oememcke-Wrßckimgm. Die k. k. Statthalterei hat unterm 6. d. M. Z. 1358/11 eröffnet, daß laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern in Wien ddto. 24. Jänner d. I. Z. 1313 in den für das öffentliche Krankenhaus „Bakus - Spital" in Sarajevo festgesetzten Verpflegsgebühren für das Jahr 1888 keine Aenderung eingetreten ist, und betragen demnach im genannten Spitale auch im laufenden Jahre die täglichen Verpflegskosten in der I. Verpflegsclaffe einen Gulden und in der II. Verpflegsclaffe sechzig Kreuzer ö. W. Steyr, am 16. Februar 1888. Z. 1934. Kn Oememcke-VoHckMgm. Laut Berichtes der mährischen Statthalterei ddto. 13. Jänner 1888 Z. 18 pflegt Max Rnmpler, geboren 1856, zuständig nach Leipnik (Jsraeliten - Gemeinde), angeb ­ licher Schriftsteller, thatsächlich Vagabund, seit einigen Jahren in verschiedenen Gemeinden Unterstützungsbeträge zu ent ­ locken, wodurch seiner zum Ersatze jener Beträge verpflichteten Heimatsgemeinde bereits nicht unbeträchtliche Auslagen erwachsen sind. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statlhalterei in Linz vom 6. d. M. Z. 1357/11 mit dem Austrage in Kenntniß gesetzt, in Hin ­ kunft bei der Erfolgung von Geldunterstützungen an den ­ selben die größte Vorsicht zu beobachten und gegen ihn eventuell nach Maßgabe der Landstreicher- und Schubgesetze vorzugehen. Steyr, am 16. Februar 1888. Z. 1990. Kn sämmlliLe GMmule-VorßckMM. Ich finde des Dienstes, diejenigen Gemeinde-Vor ­ stehungen, in deren Gebiete gewerbliche Genossenschaften ihren Sitz haben, auf die Nothwendigkeit baldigster Vor ­ nahme der angeblich mehrfältig noch nicht erfolgten statuten ­ mäßigen GenoffenschaftS-Versammlungen aufmerksam zu machen. Zu diesem Behufe ist unter Berufung auf meine heutige Aufforderung mit den GenoffenschaftS - Vorständen das zweckdienliche Einvernehmen zu pflegen und haben, wenn Heuer diesbezüglich bisher keine giltigen Beschlüsse veranlaßt wurden, bei dieser Versammlung die Prüfung und Geneh ­ migung des die Gebahrung bei jeder Genossenschaft betreffenden Rechnungsabschlusses pro 1887 und des Jahres- Voranschlages pro 1888 die Tagesordnung zu bilden. In jenen Fällen, wo die dreijährige Wahlperiode bereits abgelaufen ist, wird auch die Neuwahl der Ausschuß- Mitglieder und Ersatzmänner, dann des schiedsgerichtlichen Ausschusses vorzunehmen, daher auch mit den Gehilfen- Obmännern sich in das Benehmen zu setzen sein. Sämmtlichen Gemeinde-Vorstehungen wird nahegelegt, über von den Genossenschasts-Vorständen an selbe gestellt werdendes Ansinnen die Genossenschasts - Mitglieder zum zahlreichen Erscheinen bei dieser Jahres-Versammlung auf- zufordern. Steyr, am 17. Februar 1888. Z. 2011. Nil Gmelmle-AoHcklmgm. Zufolge des im Reichsgesetzblatle Nr. 23 ddo. 12. März 1870 kundgemachten Gesetzes vom 9. März 1870 werden die in Oberösterreich zur Abstattung der directen Steuern fest ­ gesetzten Einzahlungs - Termine nachstehend in Erinnerung gebracht. Die Grund-, Hausclassen- und Hauszinssteuer sind in vierteljährigen Raten nachhinein, und zwar bis 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. December, dann die Ein ­ kommensteuer in vierteljährigen Raten nachhinein und zwar längstens bis zum letzten Tage der Monate März, Juni, September und December eines jeden Jahres zu entrichten. Die Erwerbsteuer ist in halbjährigen Raten vorhinein am 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres einzuzahlen. Für die 5 °/o Abgabe von zeitlich steuerfreien Gebäuden haben nach dem k. k. F. D. Erlasse vom 12. Februar l. I. Z. 4555 (L.-G.-Bl. Nr. 4) die gleichen Termine mit der Hauszinssteuer zu gelten. Werden die directen Steuern sammt den Staats ­ zuschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede einzelne Steuergattung oben bestimmten Termine abge- stattet, so tritt nach dem Gesetze vom 9. März 1870 die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen für je hundert Gulden und für jeden Tag mit I '/- kr. von dem auf den festgesetzten Einzahlungs-Termin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit ein, insoferne die ordentliche Gebühr sammt Staatszuschlägen für das ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Uebrigens wird bemerkt, daß in jenen Fällen, in welchen der letzte Tag der vorerwähnten Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, der nächstfolgende Werktag in diese Frist einzurechnen ist, und daher rücksichüich der an diesem Tage geleisteten Steuerzahlungen Verzugszinsen nicht zu berechnen sind. Steuer-Schuldigkeiten, welche binnen vier Wochen nach dem Einzahlungstermine nicht abgestattet werden, sind nach ß 4 des Gesetzes vom 9. März 1870 mittelst des vorgeschriebenen Zwangsverfahrens, und zwar sammt den bis zum Einzahlungstage entfallenden Verzugszinsen einzu- bringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernachlaß oder Auflistung vorliegt, und von der politischen Behörde für gesetzlich begründet erkannt wird. Sollte mit Beginn eines neuen Steuerjahres die Steuer-Schuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgsschrieben werden können, so sind die Steuern nach der Gebühr des un ­ mittelbar vorausgegangenen Steuerjahres auf die Dauer der verfassungsmäßigen Bewilligung insolange zu ent ­ richten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben sind, in welche dann die geleisteten Einzahlungen eingerechnet werden. Steyr, am 17. Februar 1888. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2