Amtsblatt 1888/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Februar 1888
4 Z. 1498/B.-Sch.-R. Rn säinmtliiäe OrtMuträtlie. Ueber Auftrag des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht ist eine Anzahl von Exemplaren des in der Hof- unv Staatsdruckerei nach einem Holzschnitte des Professors Hecht ausgeführten Bildnisses Sr. Majestät des Kaisers behufs unentgeltlicher Vertheilung an Volks- und Bürger schulen durch den Wiener Schulbücher-Verlag angekauft worden. Von diesen Bildern sind 120 Exemplare in deutscher Sprachausgabe für Oberösterreich bestimmt. Mit dem hierämtlichen Erlasse vom 25. November 1887 Z. 1498 Amtsblatt Nr. 33 wurden die Ortsschulräthe aufgesordert, hieher zu berichten, ob jedes Classenzimmer in dem dortigen Schulgebäude schon mit einem Kaiserbilde versehen sei, eventuell wie viele Classenzimmer noch ein solches nicht besitzen. Von einzelnen Schulstationsorten sind diese Berichte noch immer nicht eingelangt und es ergeht demnach die neuerliche Weisung, der bezogenen Aufforderung nunmehr binnen drei Tagen Genüge zu leisten, damit die unentgeltliche Betheilung mit den auf den hiesigen Schul- bezirk entfallenden 10 Exemplaren dieses Bildnisses statt- finden könne. Jene Ortsschulräthe, welchen bis Ende dieses Monats kein unentgeltliches Exemplar dieses Bildnisses zukommen sollte, werden dieses Kaiserbild anzuschasfen haben, falls an der dortigen Schule noch keine entsprechende Anzahl von Bildnissen Sr. k. und k. Apost. Majestät des Kaisers vor handen ist, wobei bemerkt wird, es sei als Ziel anzustreben, daß jedes Classenzimmer in Hinkunft mit einem Bildnisse Sr. Majestät versehen sein soll. Im Wege der Bestellung bei der Central-Direction der Schulbücher - Verlage, weiche durch hierämtliche Vermittlung erfolgen kann, kostet ein Exemplar nicht aufgezogen^75 kr., ausgezogen, gefirnißt und eingerahmt 2 fl. 20 kr. K. k. Bezirksschulrats) Steyr am 9. Februar 1888. Z. 1403. Un sämMHe Gemem^e-Aorstekimgm. Die k. k- Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 28. v. M. Z. 1145/V Nachstehendes eröffnet: Laut Mittheilung der königlichen Regierung von Ober- Baiern in München vom 10. Jänner 1888 Z. 39.121 ist von den baierischen Control-Thierärzten häufig die Wahr nehmung gemacht worden, daß seitens der österreichischen Gemeinde-Vorstehungen aus einem Viehpasse auch dann nur Ein Viehbesitzer bezeichnet wird, wenn der betreffende Paß thatsächlich für mehrere (baierische) Parteien, die Vieh nach Baiern einführen, giltig sein soll. Durch dieses Verfahren wird nicht nur die Abfertigung an der baierischen Grenze wesentlich erschwert, sondern es verlieren derlei Pässe jede praktische Bedeutung umsomehr, als auch die Beschreibung der Thiere in diesen Pässen höchst summarisch und daher vollständig ungenügend eingetragen zu werden pflegt. Es hat sich herausgestellt, daß das Zusammenschreiben der von mehreren baierischen Parteien gekauften Thiere auf einen Paß und aus einen Eigenthümer über voraus gegangene heimliche Verabredung und zumeist ohne Wissen des betreffenden, die Ausfertigung des Viehpaffes besorgenden Gemeinde-Vorstehers oder seines Stellvertreters in der Absicht geschieht, um die Viehpaßgebühren zu ersparen. Die königliche Regierung von Oberbaiern hat sich aus diesen Gründen veranlaßt gesehen, an sämmtliche Control- Thierärzte den Auftrag ergehen zu lassen, bei Prüfung der vorgefchriebenen Zeugnisse genauestens daraus zu achten, daß jeder Einführende für seinen Viehtransport mit einem eigenen, vollkommen entsprechenden Viehpasse versehen sei, und daß Viehpässe, welche nur für einen (baierischen) Käufer ausgestellt sind, aber von mehreren Einführenden zugleich verwendet werden wollen oder den vorgeschriebenen Bestimmungen nicht entsprechen, zu beanständen, die Vieh- Transporte selbst aber an der Grenze zurückzuweisen sind. Auch wurden die Distrikts-Polizeibehörden im Grenz- bezirke beaustragt, die einschlägigen Ortspolizeibehörden zu veranlassen, daß sie in jedem Falle oer Ertheilung einer Bewilligung zur Einfuhr von Thieren aus Oesterreich den Bittsteller über die vorstehenden Bestimmungen und die aus der Uebertretung derselben entstehenden Folgen besonders belehren. Dieses wird den Gemeinde-Vorstehungen mit der Weisung bekannt gegeben, künftighin in allen Fällen, wo es sich um die Ausstellung eines Viehpasses für von baierischen Käufern angekausies und zur Ausfuhr nach Baiern bestimmtes Vieh handelt, jedem einzelnen Käufer einen eigenen Viehpaß für dessen Vieh auSzustellen, damit in der vorstehenden Richtung den baierischen Behörden der Anlaß zu neuen Vorstellungen benommen und dem für Oberösterreich so wichtigen Vieh handel nach Baiern kein Eintrag gethan werde. Im Uebrigen muß hier neuerdings auf die correcte und genaue Ausfertigung der Viehpässe überhaupt hin- gewiesen werden, wobei die in dieser Richtung wiederholt ergangenen Erlässe und namentlich der Inhalt des Statt halterei-Erlasses vom 5. März 1883 Z. 1967 in Erinnerung gebracht werden, wornach die Einhebung von besonderen Gebühren sür die Ausfertigung der Viehpässe im Grunde des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1882 Z. 17.677 unzulässig ist. Steyr, am 9. Februar 1888. Z. 1552. An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen und an die yochw. Pfarrämter. Die im Amtsblatte Nr. 3 »ub Z. 880 erfolgte Cur- rendirung des Franz Bürgler wird widerrufen, nachdem der Genannte laut Verständigung der k. k. Bezirkshaupt- mannfchaft St. Johann vom 4. Februar 1888 Z. 1667 in Kremsdorf, Pfarre Ansfelden, am 10. November 1869 geboren wurde. Steyr, am 9. Februar 1888. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei iu Steyr.
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