Amtsblatt 1888/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Jänner 1888
3 Z. 389. Nn sämmMe Oememlle-Aorßckungm. In Folge der mit I. Oktober 1887 einaetretenen neuen Fahrordnung der k. k. Staatseisenbabn wurde von der Stadlgemeinbe-Vorstehung Linz die provisorische Ver fügung getroffen, daß der Linz - Budweiser Hauptsckub vom 1. Oktober 1887 an statt wie vorher um 6 U'w 28 Min. Früh mit dem um 12 Uhr 22 Min. Mittags von Linz abgehenden Personenzuge an jedem Dienstage und Samstage via St. Valentin nach Budweis befördert werde. Da der früher um 6 Uhr 28 Min. Früh nach St. Valentin ab gehende Perionenzug, mit welchem der Budweiser Schub expedirt wurde, durch die erwähnte Fahrordnung ausgelassen wurde und an dessen Stelle ein Schnellzug trat, der übrigens auch in St. Valentin keinen Anschluß nach Budweis hat, und der Nachtzug, der um 6 Uhr SS Mi». Abends von Linz abgeht, zur Beförderung von Schüblinqen sich nicht eignete, so blieb eine andere Abgangszeit des Linz-Bubweiser HauplschubeS als die provisorisch bestimmte nicht mehr übrig. In Berücksichtigung dessen hat die k. k o. ö Statt halterei im Einverständnisse mit dem o. ö. LandeSausschuffe diese provisorische Bersügung mit dem Bemerken zu genehmigen gefunden, baß biedurch in der Rückfahrt des HauplschubeS Budweis-Linz eine Aenderung nickt eingetreten ist. Hievon werden die Vorstehungen aller, insbesondere aber der Scbubstations-Gemeinden zuiolge des Auftrages der k. k. o. ö. Statthaltern vom 3l. D cember v. I. Z. 14.176/ll in die Kenntniß gesitzt. St ehr, am 9. Jänner 1888. Z. 690. Nil sämmMe Gemeinde-Aorstckimgm Mit k. k. Oenckarmerie-Nostm-Commalllten. Die von mir qelegenheitlich der Amtstage gemachten Anfragen und Wahrnehmungen haben zu der Ueberzeugung geführt, daß viele Dienstgeber solche Dienstboten in den Dienst aufnehmen und eintreten lassen, welcbe keine Dienst botenbücher besitzen, ferner daß die Dienstbotenbücher, welche vom Dienstherr» längstens binnen drei Tagen nach dem Eintritle des Dienstboten dem Gemeinteamte übergeben werden sollen, vom Dienstgeber zurückeehalten werden, wodurch die Möglichkeit verhindert wird, daß der Gemeinde- Borsteher einen Dienstschein ausferlige, welcher zur Legi timation des Dienstboten und zu dessen Benützung bei einem neuen Dienstantritte geeignet erscheint. Diese Unzukömmlichkeiten veranlassen mich zur Auf forderung an die Herren Gemeinde-Vorsteher, eine zweck dienliche Aufmahnung ortschaslsweise an die Insassen unver züglich zu richten, übrigens aber das Dienstbotenwesen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. April 1864 und der Dienstbolen-Ordnung vom 1. März 1874 sorgsamer zu handhaben und in Uebertretungsfällen die zn der citirten Dienstboten-Ordnung angedrohten Geldbußen oder Ein- schlicßungsstrafen unnachsichtlich zu vollziehen, weil nur bei einem derartigen Vorgänge es möglich ist, das in der gegen wärtigen Zeit doppelt wichtige MUdungswesin ordnungs mäßig durchzusühren. Steyr, am 15. Jänner 1888 Z. 388. Un sämmllilüe Oememlle-VorfteliMgm. Zuiolqe Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 4. d. M. Z. 178 ist die V rsaffung des Jahres- Sanitäisbericktes pro 1887 unverzüglich zu veranlassen; demaemäß werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, die Daten zum Jahres - Sanilätsber'chte pro 1887 bis 20. Februar l. I. anher vorzulegen. Hiebei wird erinnert, daß bei den Aerzten, Wund- ärzt'N, Thierärzten und Apothekern 1. das Geburtsjahr 2. Heimatsgemeinde, — Bezirk und Land 3. die wehrpflichtige Eigenschaft und zwar: a) ob militälpflicbtig b) ob landwehrpflichtig e) ob landsturmpflichtiq (eventuell enthoben) ck) ob freiwillige Dienstleistung nach Ablauf der Land- sturmpslichr übernommen, anzugeben ist. Steyr, am 9. Jänner 1888. Z. 11.022. Rn sämmMike Oememlle-VoHckMgm lmck k. k. Omckarmerie-Nostm-CommMllm. Ubr bei den Amtstagen in Kremsmünster und Weyer g-stelltes Ansuchen wird der h. Erlaß der k. k. Slalt- halierei vom 6. November v. I. Z. 2859 krü8. durch das Amtsblatt verlauibarr. Steyr, am 17. Jänner 1888. Anläßlich der von einem k. k Corps-Cvmmando an das R.ickskriegsmimsterium gerichteten Anfrage, ob jene Militär-Personen, welche im Besitze einer Jagdkarte sind, zur Ausübung der Jagd überdies noch mit einem Waffen- P sie versitzen sein müssen, hat das gedachte Ministerium dem Corps Cvmmando eröffnet, daß nach Z 17 der Ver ordnung des Ministeriums des Innern vom 15 December 1852 N-- G.-Bl- Nr. 257 zur Ausübung der Jagd Niemand berechtigt ist, der nickt in Gemäßste t des Patentes vom Jahre 1852 d e Bewilligung zum Tragen der Jagtwaffen erhallen hat Demgemäß sind nur die activ dienenden Officiere von der Nothwendigkeit befreit, nebst der Jagdkarte auch noch den Waffenpaß zu besitzen, und auch sie nur dann, wenn sie sich in Uniform aus die Jagd begcben, während dieselben, wenn sie sich dabei der Civilkteidunq bedienen, nach der Cucular-Verordnung des Armee-Obercommandos vom 28 August 1853 mit einem von ihrer Vorgesetzten Militär- Behörde auszustellenden Waffenpasie nebst der Jagdkarte versehen sein muffen. Letzteres gilt nach der Verordnung des Armee - Ob.rcommandos vom 26. December 1853 auch für die der Jagd, sei «s in Uuisorm, sei es in Civilkleibung obliegenden, der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden activen Militär beamlen. Umsomestr bedürfen die pensionirten und sonstigen nicht activen Officiere, gleichgiltig, ob sie in Uniform oder in C'vilkleidern sich aus die Jagd begeben, nebst der Jagd
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