Amtsblatt 1888/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Jänner 1888

Umts-KOlatt der k. k. RezirkshMplmannschasl 8teyr. Ur. 2. Steyr, am 20. Jänner 1888. Z. 12.656. M sämniililüe Oemeinile - WrßckMgm Mll li. k. GmMrmerie-Mm-CommMm. Laut Erloffes der k. k. Statthalterei vom 20. v. M. Z. 15.726/V ist den Triebschweinen behufs der Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche ein besonderes Augenmerk zuzuwenden. Die bisher in Oberösterreich vorgekommenen Aus- brüche der Maul- und Klauenseuche wurden, wie dies gewöhnlich zu geschehen pflegt, durch Handels- (Trieb-) Schweine veranlaßt und daher die Annahme begründet, daß die Klauenseuche gegenwärtig unter den Triebschweinen über ­ haupt ziemlich häufig auftritt und durch diese verbreitet wird. Aus diesem Anlässe und zur Hintanhaltung der Ein- schleppung, beziehungsweise Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche erscheint es nothwendig, den Triebschweinen bezüglich ihres Gesundheitszustandes ein besonderes Augen ­ merk zuzuwenden. Es haben daher die Gemeinde - Vorstehungen die Vieh- und Fleischbeschauer strengstens anzuweisen, auf die Schweinetriebheerden ganz besonders Acht zu haben, und diese Organe darauf zu sehen, ob diese Transporte nach Z 8 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 R.-G.-Bl. Nr. 35 mit einem vorschriftsmäßig ausgestellten Viehpasse gedeckt sind, ob keine Unrichtigkeiten in den Vieh ­ pässen vorkommen, ob die gesetzliche Giltigkeitsdauer von zehn Tagen nicht überschritten wurde, ob jedesmal der Ab- verkauf von einzelnen Schweinen auf der Rückseite des Passes angeführt ist. Im Falle die Vieh- und Fleischbeschauer irgendwelche auf die Klauenseuche hindeutende Krankheits - Erscheinungen wahrnehmen sollten, ist sogleich die Anzeige an die Gemeinde- Vorstehung zu machen, damit diese den Abverkauf, beziehungs ­ weise den Abtrieb (Weitertrieb) kranker oder der Klauenseuche verdächtiger Schweine hintanhalte, wie dies der Punkt 12 der z- 26 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 R.-G.-Bl. Nr. 3ö mit der hohen Ministerial-Verordnung vom 6. De ­ cember 1886 (R.-G.-Bl. Nr. 172) erlassenen Anordnungen verschreibt. Wenn die Maul- und Klauenseuche constatirt ist, muß bei der Erhebung der Entstehungsursache dieser Seuche (Einschlcppung), Verbreitungsart, genau und mit Sach- kenntniß vorgegangen werden. Insbesondere wird auf die dem bzogenen Gesetze als dritte Beilage beigefügte Belehrung zur sorgsamen Darnach- achtung hingewiesen. Steyr, am 9. Jänner 1888. Z. 118. Rn jammMlk Oemeinlle - AorstckMgm liml k. k. Omllarmerie-Postm-CommMck^ Die k. k. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasse vom 19. December 1887 Z. 15.598/IV anher eröffnet, daß der gänzlich unbekannte Slellungspflichlige Franz Kaspar den gepflogenen Erhebungen zu Folge mit dem am 14. Juni 1867 verstorbenen Franz Kober ident ist, und sohin aus der Vormerkung gelöscht wurde. Hievon werden die Gemiinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden in Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 7. Mai 1887 Z. 5036 A.-Bl. Nr. 14 mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß es von der weiteren Jnvigilirung nach dem genannten Stellungspflichtigen abzukommen hat. Steyr, am 10. Jänner 1888. Z. 200. Rn sämmMle OeMMlle-VochckMgm. Behufs der Anlage eines Catasters der thatsächlich bestehenden Bürger- und Schützen-Corps nach ihrem Stande vom Schlüsse des Jahres 1887 werden die Gemeinde - Vor ­ stehungen zufolge des h. Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 24. December 1887 Z. 16.137/11 eingeladen, die in der bezüglichen Gemeinde befindlichen derartigen Corps zur Verfassung ihrer Standesausweise nach dem unten ­ stehenden Formulare zu veranlassen. Diese Standesausweise sind sodann in änxplo nebst je zwei abschriftlichen und ungestempelten Exemplaren der Corpsstatuten bis längstens 1. Februar 1888 anher vorzulegen. Steyr, am 13. Jänner 1888.

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