Amtsblatt 1888/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Jänner 1888

Ämt8-HUlatt der k. k. ^ezirkshauptmannschast 8teyr. Ur. 1. Steyr^ am 10. Zärmer 1888. Z. 12.821. Än sämmtliche Gememile - VorßellMgm Mll llie VolMMgm ller gemerklichen Omojsmslkafim. Gemäß der im Reichsgesetzblatte Stück XII Nr. 39 enthaltenen Gewerbeordnung vom 15. März 1883 (U 115 und 116) haben die Genossenschaften bezüglich ihrer Thätig ­ keit im Jahre 1887 über jene Vorkommnisse, welche für die Gewerbestatistik von Wesenheit sind, Bericht zu erstatten und eine mit den ordnungsmäßigen Behelfen versehene Schlußrechnung über die Genossenschafts - Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Dieser Jahresbericht und Rechnunzs - Abschluß ist von dem Herrn Vorsteher der betreffenden Genossenschaft und zwei Ausschüssen zu fertigen, dem zeitweilig bestellten Herrn Genossenschafts - Commissär zur Beisitzung seiner eigenen Wohlmeinung zu behändigen, welch' Letzterer diese Nach- weisung der Gemeinde - Vorstehung bis Ende Februar 1888 behufs der Einsendung an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln haben wird. Der Jahreshauptbericht hat die Angaben zu enthalten : a) wie groß die Anzahl der Mitglieder der Genossenschaft, b) wie groß die Anzahl der Angehörigen der Genossenschaft und zwar sowol der Gehilfen als auch der Lehrlinge sei, o) wie viele Lehrlinge ausgenommen und freigesprochen wurden, ä) auf welche Art die Aussicht über die fachliche Ausbildung der Lehrlinge geführt worden ist, o) ob sämmt ­ liche Gehilfen und Lehrlinge mit Arbeitsbüchern versehen sind, k) wie die Arbeitsvermittlung geregelt ist, x) ob die Errichtung einer Genossenschafts-Herberge und bejahenden Falles mit welchem Erfolge stattfand, ü) wie viele Genossen- schasts-Versammlungen, wie viele Versammlungen der Gehilfen und wie viele Ausschuß-Sitzungen abgehalten wurden, i) wie viele Mitglieder mit den Genossenschasts- Gebühren aushaften, L) ob die Genofsenschafts-Rechnung von der Jahresversammlung geprüft wurde. Der Jahresrechnungs - Abschluß hat I. in der Ein« nahms-Rubrik die Erträgnisse des Genossenschafts-Ver ­ mögens, die Aufnahmsgebühren der neu eintretenden Mit ­ glieder, die Ausdinggebühren und Freispruchzahlungen der Lehrlinge, die Ordnungsstrafen, sonstige Empfänge und die anrepartirten Umlagen ; 2. in der Rubrik der Ausgaben die nach Kategorien zusammenzustellenden und auszuweisenden Barzahlungen zu enthalten. Schließlich ist das Ergebniß der Auslagen im Gegen- halte zu den Einnahmen ersichtlich zu machen. Zum Vollzugs dieser Anordnung haben die Gemeinde ­ ämter am Sitze der Genossenschasts-Vorstehungen mit letzteren das zweckdienliche Einvernehmen zu pflegen. Steyr, am 31. December 1887. Z. 12.765. Nn sämmtliche Gememäe-BorstckMgm. Den neuesten Nachrichten zuiolge sind aus der Insel Malta seit längerer Zeit Cholerafälle nicht mehr ausgetreten. Nachdem daher die Gefahr der Einschleppung der Cholera nach Oesterreich von dieser Insel dermalen nicht mehr besteht, so findet sich das hohe k. k. Ministerium des Innern zufolge Erlasses vom 21. December 1887 Z. 21.231 bestimmt, die mit dem Erlasse der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 12. August l. I. Z 10.3I7/V (kundgemacht mit dem hierämtlichen Erlasse vom 22. August 1887 Z. 8236 Amtsblatt Nr. 24) angeordneten Verfügungen außer Kraft zu setzen. Steyr, am 31. December 1887. Z. 12.694. Rn, sämmtliche Gememäe - AorßeäMgen, Mll k. k. Omtlarmerie-Posten-CommM Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden werden angewiesen, bezüglich der im nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten Militärtax - Rück- ständler eingehende Erhebungen zu pflegen und im Falle eines positiven Resultates anher zu berichten. Steyr, am 29. December 1887.

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