Amtsblatt 1887/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Dezember 1887
2 ein Mangel an Verläßlichkeit erblickt werden und ich gegen den dawiderhanvelnden Wirth strafend, nöthigen Falls mit der Entziehung der Schank-Concession vor gehen müßte. Der Herr k. k. Bezirks - Schulinspector wird bei seinen periodischen Schul-Jnspectionen sich davon überzeugen, ob und in welcher Weise diesem Auftrage nachgekommen werde, und seinen Befund dem !. k. Bezirksschulrathe zur allfällig nöthigen weiteren Maßnahme vorlegen. Zugleich werden die k, k. Gendarmerie - Posten - Com- manden beauftragt, jede derartige Uebertretung zur polizei lichen Ahndung anzuzeigen, insbesondere aber jene Gast hausbesitzer, in deren Localitäten schulpflichtige Kinder ange- troffen werden, zur Kenntniß der k. k. Bezirkshauptmann schaft zu bringen. Die Gemeinde-Vorstehungen haben über die bezüg lichen Ausschuß-Beschlüsse bis längstens 15. Jänner 1888 zu berichten. St ehr, am 29. November 1887. Z. 1S66/B.-Sch.-R. An sänmMe OrtssMrMe. In Folge Beschlusses des k. k. Bezirksschulrathes vom 21. November d. I. werden sämmtliche Ortsschulräthe beauf tragt, die Sitzungs - Protocolle des Jahres 1887, einschlüssig des Monates December, bis längstens 15. Jänner 1888 dem k. k. Bezirksschulrathe vorzulegen. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 2. December 1887. Z. 11.346. An sämmtliche Gememäe-WOckungen. Der Central - Ausschuß des Verbandes der österr. Feuerwehren in Wels hat auf Grund eines einhellig gefaßten Beschlusses des im Monate August 1887 in Aschach a. d. Donau abgehaltenen 18. Delegirtentages mit der Eingabe ddto. 31. Oktober äs prä8. 5. November 1887 an die k. k. Statthalterei unter Anderem auch die Bitte gestellt, dahin zu wirken, daß die Gemeinden an ihre in der o. ö. Feuer- Polizei-Ordnung begründete Pflicht zur Bildung Freiwilliger Feuerwehren nachdrücklichst erinnert werden, und daß von den Gemeinden aus- die von dem Central-Ausschusse des Verbandes herausgegebene „Zeitschrift der oberösterreichischen Feuerwehren" gegen einen billigen Betrag abonnirt werde. Bei der eminenten Wichtigkeit der Freiwilligen Feuer wehren, welche zu den nützlichsten Vereinen gezählt werden müssen, erscheint es im Interesse der öffentlichen Sicherheit dringend geboten, daß in jeder Orlsgemeinde wenigstens Ein derartiger Verein gebildet und derselbe von allen Neuerungen und Verbesserungen aus dem Gebiete des Löschwesens durch ein entsprechendes Fachblatt im Laufenden erhalten werde. Es ergeht sonach die Aufforderung an jene Gemeinde- Vorstehungen, in welchen Freiwillige Feuerwehren noch nicht bestehen, auf die Gründung derartiger gemeinnützlicher Vereine nach Kräften hinzuwirken und wird hiebet auf den Z 35 des im Gesetz- und Verordnungsblatts enthaltenen Gesetzes vom 2. Februar 1873 bezüglich der obliegenden Verpflich tungen aufmerksam gemacht. Ferner wird auf das Erscheinen der „Zeitschrift der oberösterreichischen Feuerwehren", welche Alles zur Förderung des Löschwesens Dienliche zu betonen und hervorzuheben in erster Linie bezweckt, mit dem Bemerken hingedeutet, daß sich der bezeichnete Central-Ausschuß im Interesse der von ihm vertretenen Sache bereit erklärt hat, dieses Blatt den Gemeinden zum Selbstkostenpreise von 1 fl. 30 kr. per Jahr portofrei zuzusenden. Steyr, am 29. November 1887. Z. 11.514. An lämmtMe Gemeinlle-Aorjickungen. In Folge des h. Erlasses der k. k. Statthalterei vom 17. November l. I. Z. 14.367/1 werden die Gemeinde- Vorstehungen hiermit angewiesen, den Ausweis über den Wildabschuß im Jahre 1887, und zwar des nützlichen und schädlichen Haar- sowie Federwildes, im Einvernehmen mit den Jagdbesitzern, Jagdpächtern nach dem vorgeschriebenen Formulare auszufertigen und zuverlässig bis 30. Jänner 1888 anher einzusenden. Gleichzeitig ist das mit Ende 1887 angestellte Jagd- Aussichts - Personale mit der Unterabtheilung, ob dasselbe für die Gemeindejagd oder eine Eigenjagd bestellt ist, Nominativ bekannt zu geben. Das in den Eigenjagdgebieten der östcrr. alpinen Montan-Gesellschaft, der Herrschaft Steyr und des Stiftes Kremsmünster abgeschossene Wild ist in die Nachweisung nicht einzubeziehen. Steyr, am 1. December 1887. Z. 11.715. An sämmMe Gemeinäe-WHcknngen. In Gemäßheit des Z 25 P. 131 und 132 der h. M.-V. vom 19 Jänner 1887 R.-G.-Bl. Nr. 5 sind alljährlich die Landsturmpflichligen behufs ihrer Verwendung zu besonderen Dienstleistungen für Kriegszwecke speciell zu verzeichnen und evident zu führen. Diese Verzeichnung wird auf den 1. Jänner basirt, umfaßt sämmtliche 24 Landsturm- Altersclassen und erfolgt nach dem ständigen Wohn orte (nicht Zuständigkeit) der Landsturmpflichtigen. Die Verzeichnung der graduirten Aerzte, diplomirten Wundärzte und diplomirten Thierärzte hat mittelst Ver zeichnissen Musterbeilage Nr. 23 für jede Categorie abgesondert zu geschehen. Die Verzeichnung der übrigen Landsturm pflichtigen hat mittelst der summarischen Nachweisung Musterbeilage Nr. 24 zu erfolgen. Zur Vermeidung von Irrungen wird betont, daß die nicht activen Personen des Heeres (Kriegsmarine, Ersatz- Reserve oder Landwehr), ferner die in der Evidenz der Ersatzreserve oder Landwehr stehenden, aus Familien
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