Amtsblatt 1887/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Dezember 1887

AmtA-HOEatt der k. k. Rezirkshauptmannschafi 8keyr. Ur. 34. Steyrz am 10. December 1887. Z. 11.697. . All sämmMle Gemeinlle - VoiMMgm Mll k. k. Omtlarmme-Mosteir-ConMallllen. Laut der Artikel 2944 in Nr. 47 und 3383 in Nr. 54 des Wiener Central - Polizeiblattes hat am 6. August l. I. ein unbekannter jüngerer Mann die am 5. März 1882. geborne Bertha Brunner, Tochter des Johann Bcunner von Lauwyl, Canton Baselland in der Schweiz, und der Elise Hunziker, unter allerlei Versprechungen an sich gelockt und ist mit ihr verschwunden. Es wird, vermuthet, das Kind halte sich jetzt bei einer herumziehenden Bande Zigeuner, Seiltänzer, Comödianten oder dergl. auf ; allerdings kann es auch das Opfer eines Sittlich- keits-Verbrechens geworden sein und irgendwo seinen Tod gefunden haben. Das Kind war damals 5 Jahre 5 Monate alt, kräftig gebaut, mit vollem Gesichte, gesundem Aussehen, hellblonden, ringsum abgeschnittenen Haaren, blauen Augen, stumpfer Nase, kleinem Munde, guten Zähnen, einer kleinen Narbe auf der Stirne, von einemFall herrührend, spricht deutsch im schweizerischen Dialect und trug am Tage seines Verschwindens ein graues Unter- röckchen mit Taille, eine weiße, vorn geflickte, mit Bändern eingefaßte Schürze und hohe Bundschuhe. Der Entführer ist ein jüngerer Mann, mittelgroß, mit schwarzen Haaren, brauner Gesichtsfarbe, kleinem Schnurrbarte, trug weißen Strohhut mit schwarzem Bande, langen, dunklen Rock oder Mantel und braune Hose und soll das Aussehen eines Seiltänzers oder Zigeuners haben. Die bisherigen Nachforschungen nach dem Kinde und seinem Entführer sind erfolglos geblieben. Auf die Entdeckung und Wiedererlangung des lebenden Kindes ist von dem Polizei-Departement Basel eine Belohnung von 1000 Franken ausgesetzt. Das Vorstehende wird zu Folge h. Erlasses der k. k. o. ö. Statthalterei vom 29. November l. I. Z. 14.957/11 mit dem Auftrage hiemit verlautbart, die eifrigste, andauernde Nachforschung nach dem entführten Kinde und dessen Entführer bei herumziehenden Zigeunern und anderen derlei Banden zu Pflegen, im Vorkommensfalle sofort die nöthigen polizeilichen Verfügungen zu treffen und unverzüglich anher eingehenden Bericht zu erstatten. St ehr, am 3. December 1887. uä Nr. 1198 — 1504/B.-Sch.-N. Rn sämmtlicke OrtssMtrM?, ZM- leiiMgm; an sämmitillie Oememile - Vor- jickMgm Mll k. k. Gmtlarmerie - Pojiea- Eommaallm. Mit hierämtlicher Kundmachung vom 19. September d. I. Z. 1198 (Amtsblatt Nr. 26) wurde den Ortsschul- räthen und Schulleitungen nahegelegt, dem Verhalten der schulpflichtigen Kinder auch außerhalb der Schulräume und außer der Unterrichtszeit scharfe Aufmerksamkeit zu widmen. Dieses erscheint einerseits mit Rücksicht auf die beim k. k. Bezirksschulralhe in neuester Zeit eingelangten Anzeigen über Brandlegung, Diebstahl und sehr sittenloses Betragen einzelner Schulknaden, dann andererseits in Anbetracht der laut Erlasses vom 16. November 1887 Z. 1504 (Amts ­ blatt Nr. 32) erfolgten Einwanderung vieler schulpflichtigen Kinder aus der Fremde in die benachbarten Ortsgemeinden von Stcyr in noch höherem Maße geboten. Im Abgeordnetenhause wurde laut h. k. k. Cultus- und Unterrichts-Ministerial-Erlasses vom 20. Juli l. I. Z. 14.654 darüber Klage erhoben, es komme häufig vor, daß die Schuljugend Cigarren rauche, aus die Tanzböden, Comödien u. dergl. mitgenommen, zur Nachtzeit in's Wirthshaus geführt werde, wo die Eltern ihnen oft noch Branntwein, Bier u. s. w. zutrinken. In Folge hierauf basirten Beschlusses des k. k. Bezirks- schulrathes vom 21. November d. I. weise ich die Gemeinde- Vorstehungen an, der Lehrerschaft und den Ortsschulräthen zur Verhinderung des Gasthausbesuches und des Tabak ­ rauchens von Seite schulpflichtiger Kinder in energischester Weise an die Hand zu gehen, insbesondere auf Grund zu fassender Beschlüsse der Gemeinde-Ausschüsse im Sinne des Z 25 Z. 7 der Gemeinde-Ordnung vom 28. April 1864 den Besuch der Gasthäuser und Schänken, Tanz-Unter ­ haltungen, sowie derartiger Theater-Borstellungen und anderen Schaustellungen, aus denen den Kindern mindestens kein Mehr von Bildung zugeht, seitens der schulpflichtigen Jugend, unter Androhung einer Geld- oder Arreststrafe zu untersagen. G 32 G.-O.) Der Gemeinde-Ausschuß-Beschluß wird gehörig kund- zumachen sein; außerdem sind die Wirthe insbesondere darauf aufmerksam zu machen, daß in der Zulassung von Kinderzr zu Tanz-Unterhaltungen und in der Verabreichung von Getränken oder von Tabak an schulpflichtige Kinder

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