Amtsblatt 1887/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. November 1887
2 Vados sind nach Szcczen im Oedenburger Comitat zuständig und wurden wiederholt dahin abgeschoben. Eine Photographie des Anton Vados ist bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Ried hinterlegt. Im Falle einer Reversion weise ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden an, diese abgeschafften Zigeuner an das k. k. Bezirksgericht emzuliefern. Steyr, am 18. November 1887. Z. 11.021. Rn sämnMiüe Gememcke-AorjickMgm. Die Wiener Künstler-Genossenschaft ver unstaltet vom 1. März bis 31. Mai 1888 aus Anlaß des Regierungs-Jubiläums Seiner Majestät des Kaisers in den Räumen des Künstlerhauses eine Aus stellung, welche neben der Vorführung neu entstandener Werke, auch einen historischen Ueberblick über die Entwicklung der bildenden Künste während der Regierung Sr. Majestät, was die im Reichsrathe vertretenen Ländergebiete betrifft, darbieten soll. Es werden zu diesem Behufe die hervorragendsten Leistungen der Baukunst, Plastik und Malerei, theils in Farbenskizzen, theils in photographffchen Reproductionen vertreten sein. Um dieses Bild zu einem möglichst vollständigen gestalten zu können, wendet sich die gefertigte Commission an alle P. T. Behörden und sonstigen öffentlichen Factoren mit der höflichen Bitte, dieses Unternehmen fördern und für die gedachte Ausstellung die in ihrem Besitze befindlichen Photographien derartiger Bauten und Kunstwerke leihweise überlassen zu wollen. Da ferner eine vollständige Uebersicht über das Geschaffene schwer zu erlangen ist, so wäre die Commission auch dafür sehr dankbar, wenn sie auf die wichtigsten hieher gehörigen Schöpfungen aufmerksam gemacht würde, welche sich am Orte und im Umkreise befinden. Mittheilungen dieser Art und Einsendungen der Photographien bittet man höflichst bald an die Ausstellungs- Commiffion zu richten. In Folge Auftrages des Herrn k. k. Statthalters vom 6. d. M. Z. 2841 wird den Gemeinde-Vorstehungen nahe gelegt, dieses Unternehmen thunlichst zu fördern, wobei ich anzuführen mich veranlaßt finde, es sei für die Ausstellungs- Commission von besonderer Wichtigkeit, daß die historische Abtheilung derselben möglichst reichlich mit Reproductionen von solchen Kunstwerken ausgestattet werde, welche in den abgelaufenen 40 Jahren in Oesterreich entstanden sind. Steyr, am 25. November 1887. Z. 11.473. Nil sämiMcke Oeml'mcke-AochckMgm. Im Lause des Monates December d. I. werden die Gemeinde - Vorstehungen das abgefaßte Verzeichniß zum Behufe der Bemessung der Militärtaxen für das Jahr 1887 zur Ergänzung, beziehungsweise zur Erhebung der Erwerbs-, Besitz-, Einkommens- und Familien-Verhältniffe der in das Verzeichniß ausgenommenen Taxpflichtigen gemäß H 8 des Gesetzes vom 13. Juni 1880 N.-G.-Bl. Nr. 70, dann der Durchführunqs-Verordnungen zum Militärtaxgesetze vom 20. März 1881 R.-G.-Bl. Nr. 26 und vom 15. März 1882 R.-G.-Bl. Nr. 54 zugeschickl erhallen. Dieses genau und vollständig ausgesüllte Verzeichniß wird von jeder Gemeinde-Vvlstehung bis Ende Jänner 1888 nebst den zur Verwendung gelangenden Erhebungsbögen anher zu senden sein; außerdem wird jedes Gemeindeamt für den dortigen Amtsgebrauch ein zweites Pare des Ver zeichnisses unter Benützung der demselben übermittelt werdenden Drucksorten abzufaffen und auch dieses Exemplar gleichzeitig zu dem erwähnten Termine vorzulegen haben. Bei der Ausfüllung der Rubriken IV, V und VI muß mit großer Genauigkeit vorgegangen werden, weil die dies- fälligen Daten die Grundlage zu der Entscheidung der bezirksgerichtsweise zu constituirenden Commission bilden sollen, ob und im bejahenden Falle, nach welcher der 14 Classen ein Verzeichneter die Taxe zu berichtigen haben wird; insbesondere muß die Ausfüllung der Rubrik V sorg fältig geschehen, daher verläßlich angegeben werden, wie hoch der Jahres- oder Wochenverdienst der taxpflichtigen Person sei, ob selbe außerdem ein angefallenes Erbgut oder sonst eigenes Vermögen und in welchem Beirage besitze, welcher Schuldenstand auf einer Realität haste, ob der Gewerbsbetried ein guter, mittelmäßiger oder schlechter sei, ob den Taxpflichtigen ein Elementar - Ereigniß, eine Miß ernte oder ein anderweitiger Unglücksfall traf, welcher dem selben den Anspruch geben würde, gemäß Z 3 des Militärtax- Gesetzes in eine mindere Classe eingereiht oder vom Erläge der Taxe ganz los gezählt zu werden; in die Rubrik VI hat die Eintragung der Jahresschuldigkeit an direkten Steuern sammt Staatszuichlägen stattzufinden, falls dem betreffenden militärtaxpflichtizen Individuum eine solche im Jahre 1887 vorgeschrieben war. Wenn ein Taxpflichtiger kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen zu seinem Unterhalte besitzt und dessen Bestreitung entweder ausschließlich oder doch größtentheils von einer dazu gesetzlich verpflichteten Persönlichkeit erfolgt, und sonach für die Dauer der eben erwähnten Verhältnisse die ehelichen Eltern oder Großeltern, die uneheliche Mutter, die Adoptiv-Eltern als taxpflichtig erscheinen, so müssen in diesen Fällen die Eingangs bezeichneten Erhebungen über die Erwerbs- und Vermögens - Verhältnisse dieser subsidiar- taxpflichiigen Individuen ausgedehnt und deren Ergebnisse in die Rubriken VIII, IX und X des Verzeichnisses unter Anführung der Kinder, respective Enkel oder Wahlkinder, für deren Unterhalt der Taxpflichtige außerdem zu sorgen hat, eingetragen werden. Im Falle ein Taxpflichtiger wegen Gebrechen des Körpers oder Geistes und bei Abgang eines zureichenden Verdienstes nicht im Stande ist, sich und seine Angehörigen, für deren Unrerhalt er sorgen soll, zu erhalten, oder wenn sich ein derartiges Individuum in einer Armenversorgung befindet, muß dieser Umstand speciell hervorgehoben werden. Anbelangend solche Taxpfllchtige, welche nicht in der Heimats Gemeinde domiciliren, sondern im Gebiete einer ander weitigen Ortsgemeinde sich aushalten, sind die erforderlichen Erhebungen im Correspondenzwege durch die Domicils- Gemeinde zu pflegen und insbesondere die genauen Adressen der betreffenden taxpflichtigen Parteien möglichst verläßlich zu eruiren. Steyr, am 25. November 1887.
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