Amtsblatt 1887/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. November 1887
3 zu diesem Stiftungsgenuße aber die Ausübung des Präsen- tationsrechtes nach dem oben erwähnten Turnus erfolgen werde. Steyr, am 15. November 1887. Z. 11.032. Rll sämmMe Oemmulk-WHcklMlM. Se. Excellenz der Herr Handelsminister hat mittelst Erlasses vom 11. September 1887 Z. 34.399 ungeordnet, das, die ErgänzungSwahl für die oberösterreichische Handels und Gewerbekammer im Sinne des II. Hauptstückes des Gesetze« vom 29. Juni 1868 R.-G.-Bl. Nr. 85 und auf Grundlage der mit dem h. Erlasse vom 31. März 1884 Z. 6301 genehmigten Wahlordnung (publicirt im Gesetz- uud Verordnungsblatts für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns vom 28. April 1884 sud Nr. 9) durchgeführt werde. Zum Zwecke der Mitwirkung von Seite der Gemeinde- Vorstehungen bei diesem Wahlvorgange wird zur genauesten Darnackachtung Nachstehendes eröffnet: Nach H 8 der Wahlordnung erfolgt die Zusendung drr Vegitimationskarten durch die Wahlcommiffion nicht direkt an die Wahlberechtigten im Wege der Mrwerbsbehiirden I. Instanz (k. k. Vezirkshauptmann- Vhaslen), sondern in der Art, daß nach Maßgabe des lanborte» der Unternehmung des Wahlberechtigten die. ^aOimalionskarten, beziehungsweise Stimmzettel, nach «Okmkinden geordnet und unter Beigabe von nach Olcmkinden ausgefertigten Confignationen den bezeich neten Gewerbsbehörden übermittelt und von diesen an die Wahl berechtigten gegen Zustellnngs- Nachweis im Wege der Gemeindeämter zugestellt werden. Die für den hierortigen politischen Bezirk bestimmten Legitimationskarten werden demnach am LO. November l. I. hieher überflndet und werden die- ieiben sodann sofort den diesbezüglichen Gemeinde Borstehungen mit der strengen Weisung zugesendet werden, dieselben ohne Verzug den Wahlberechtigten gegen Zu« stkllungs « Nachweis auszufolgen. Die Gemeinde-Vorstehungen haben sich sodann bis t December 1887 hieher über die geschehene Zustellung i n Legitimationskarten durch Einsendung der Zu- uei »scheine auszuweisen und bei dieser Vorlage die i ^tchneten Confignationen, sowie die etwa unbestellbaren Legitimationskarten zurück- z u l e i I e n. Ist« tsonsignationen über die nach Gemeinden ^ n unen Äüahlderechtigten werden sodann hieramts bis znm Schlüsse der Stimmzettel ' Abgabe zurück- likhnltkn^ dagegen die von den Gemeindeämtern als unveU'Ubnr erklärten Sendungen, sowie die i „gliche ine sogleich der Wahl-Commission für die n > oanu>la und Gewerbekammer in Linz übersendet uwrtuw , ^«nskndung der Stimmzettel anbelangt, In bai I'leselbe lau« 9 der Wahlordnung in der Art zu n i hcheu, daß diejenige» Wahlberechtigten, welche ihr Wahl- nicht durch mündliche Abstimmung oder durch persön- i in Abgabe der auSgesüllteu Stimmzettel vor der Wahl en annlstivu, sondern mittelst Einsendung der von e aie 1 ben unterschriebenen Stimmzettel aus üben, ihre Stimmzettel nebst der Legitima- tions-Karte binnen des festgesetzten Termines hieramts abzugeben oder hieher einzusenden haben. Die Einsendung kann durch Vermittlung der k k. Post- Anstalt, der k. k. Steuerämter oder der Gemeindeämter, sowie durch eigene Boten erfolgen. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abge geben oder eingesendet werden. Verschlossene Stimmzettel müssen von außen mir dem Namen des Wählers versehen sein und wird zu diesem Behufe auf dem Retourcouverte, welches jeder Legitimationskarte beigegeben wird und auf welchem die hierämtliche Adresse vorgedruckt erscheint, bereits von Seite der Wahl-Commission die Beisetzung des Namens des Wahlberechtigten veranlaßt werden. Die bis 10. December 1887 Abends hieramts ein langenden Stimmzettel werden am 11. December d. I. in der in den erwähnten Confignationen ersichtlichen Weise geordnet, und sodann sammt den Confignationen der besagten Wahl-Commission in Linz übersendet werden. Alle nach diesem Termine, d. i. nach dem 10. De cember d. I., hieramts einlangenden Stimmzettel werden an die Aufgeber retournirt werden. Den Herren Gemeinde-Vorstehern wird schließlich die genaue Befolgung dieser Directiven unter präciser Einhaltung der gegebenen Termine bei persönlicher Verantwortung für jede Saumsal zur Pflicht gemacht. Steyr, am 16. November 1887. Z. 10.981. Un sämmitilke Geml'mcke-AorstckMgm. Zu Folge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 4. d. M. Z. 13.822/V wird den Gsmeinde-Vorstehungen Nachstehendes eröffnet: Den neuesten Nachrichten über den Stand der Cholera in Italien entnahm das hohe k. k. Ministerium des Innern laut des Erlasses vom 31. v. M. Z. 18.886, daß diese Seuche weder im mittleren Theile Jtalien's noch in Unter- Italien und Sicilien mehr in epidemischer Weise, sondern nur sehr vereinzelt und in sehr milder Form austritt, während, wie aus den Mortalitäts-Vechältniffen zu ersehen ist, nunmehr in den an Oesterreich-Ungarn angrenzenden Provinzen des italienischen Nachbarreiches die Gesundheits- Verhältnisse andauernd günstig sind. Nachdem sonach eine Gefahr der Einschleppung der Cholera nach Oesterreich aus diesen Gegenden dermalen nicht mehr besteht, so fand hochdasselbe Ministerium nach Einvernehmung des obersten Sanitätsrathes sich bestimmt, die mit dem hohen Erlasse vom 6. Augnst Z. 13.807 (kundqemacht mit h. o. Erlasse vom 12. August Z. 8149 A.-Bl. Nr. 23) angeordnete sanitäre Beobachtung des Gesundheits - Zustandes der aus Italien anlangenden Reisenden in ihrem Bestimmungsorte vom 15. November l. I. angefangen wieder außer Kraft zu setzen. Gegen Provenienzen aus Malta bleiben die mit dem hohen Erlaffe vom 9. August l. I. Z. 13.960 (kundgemacht mit hierortigem Erlasse vom 22. August Z. 8236 Amtsblatt Nr. 24) getroffenen Verfügungen aufrecht. Steyr, am 17. November 1887.
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