Amtsblatt 1887/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Oktober 1887

4 Z. 10.600. Un sämmMie Oenmnäe-AorstckMgm mul all äie äoikw. Pfarrämter. Behufs Vornahme der Vorarbeiten für die regelmäßige Stellung im Jahre 1888 sind die hoch». Pfarrämter zu ersuchen, der Gemeinde-Borstehung die im Sinne des § 11, Wehrgesetz - Instruktion, ausgefertigten Matrikenauszüge bis Ende November l. I. zu übermitteln. Die Gemeinde - Vor- stehung hat in Gemäßheit des § 13, Wehrgesetz-Jnstruction, durch öffentlichen Änschlag und ortsübliche Verlautbarung in der Gemeinde kund M machen, daß sich sämmtliche in den Jahren 1866, 1867 und 1868 geborenen Jünglinge, ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Ausenthaltsgemeinde heimatberechtigt sind oder nicht, bei der Vorstehung ihrer Aufenthaltsgemeinde mündlich oder schriftlich im Lause des Monates December 1887 bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen des 8 42, Wehrgesetz, zuverlässig zu melden haben, wobei die in der Aufenthaltsgemeinde nicht zuständigen Stellungspflichtigen ihre Legitimations- oder Reiseurkunden mitzubringen haben werden. Ueber diesen Act ist denselben die Bescheinigung nach Muster II Wehrgesetz - Jnstruction auszufertigen. Nach Einlangen der Matriken - Auszüge hat die Gemeinde - Vorstehung aus Grundlage derselben, der per ­ sönlichen Anmeldung, der Heimatscheine, Dienstboten- und Arbeitsbücher, sowie der Nachforschungen, welche rücksichtlich der in der Gemeinde zuständigen und der nicht zuständigen, in der Gemeinde sich aushaltenden Stellungspflichtigeu zu pflegen sind: 1. ein Verzeichniß über die in der Gemeinde zustän ­ digen Stellungspflichtigen nach dem Muster III zur Wehr ­ gesetz -Jnstruction zu verfassen, in welches nur diejenigen nicht aufzuvehmen sind, welche erwiesenermaßen gestorben, mit Bewilligung ausgewandert oder anderwärts heimats- zuständig geworden sind ; die zuständigen Stellungspflichtigen und die nach 8 12, Wehrgesetz-Jnstruction, zu Behandelnden der I. Altersclasse sind in alphabetischer Ordnung, die der II. und III. Altersclasse nach der Reihe der vorjährigen Stellungsliste zu verzeichnen ; die eingetretenen Aenderungen in den letzten beiden Altersclassen sind in den Unter- Abtheilungen der ganzen für einen Stellungspflichtigen bestimmten Quercolonne ersichtlich zu machen. — Bei den außerhalb der Gemeinde geborenen, jedoch zu derselben zu ­ ständigen Stellungspflichtigen ist der Ort, der Bezirk und die Zeit der Geburt einzutragen. 2. Ueber die in der Gemeinde nicht zuständigen, jedoch in derselben sich aulhaltenden fremden Stellungspflichtigen aller drei Altersclassen ist ein abgesondertes Verzeichniß anzulegen und zwar nach Muster IV der Wehrgesetz- Jnstruction. In das Fremden - Verzeichniß sind unter Rubrik 14 die Daten über die Heimatsverhältnifse mit thunlichster Genauigkeit einzutragen. (8 16 L W. - G. -I.) Schließlich 3. ist ein Verzeichniß der „gänzlich Unbekannten" nach Muster V W.-G.-I. in jenen Fällen zu verfassen, in welchen sich in der Gemeinde Geborene, somit in den Tauf- und Geburtsregistern Ausscheinende vorfinden, bezüglich deren die Bedingungen des 8 16 6 W.-G.-I. eintreten, wenn die sogleich einzuleitenden eindring ­ lichen Erhebungen zu keinem Resultate geführt haben. Diese erwähnten Verzeichnisse sind und zwar das Ver ­ zeichniß über die in der Gemeinde zuständigen Stellungs ­ pflichtigen in zwei Parien nach ersolgter Richtigstellung sammt der Nachweisung über die geschehene Kundmachung mit 2. Jänner 1888 zu überreichen; gleichzeitig damit sinv die Erhebungsaclen über einzelne Stellungspflichtige, die inzwischen eingebrachten Befreiungsgesuche und die Eingaben der Fremden um Abstellung im Domicilbezirke anher vor- zulegen. (8 17, 18, 19, W.-G.-J.) Bemerkt wird, daß die Befreiungsgesuche nach den Bestimmungen des 8 41 der Wehrgesetz-Jnstruction docu- mentirt und mit dem vorgeschriebenen Erhebungsbogen, dessen Inhalt mit den im Zeugnisse der Gemeindemitgliever ersichtlich gemachten Angaben übereinstimmen muß, versehen sein müssen. Ansuchen um die Bewilligung zur Abstellung in einem fremden Bezirke unterliegen der Stempelgebühr zu SO kr. und wird diesbezüglich speciell auf das Vorhandensein der im 8 18 der W.-G.-J. gegebenen Bedingungen hingedeutet. Uebrigens bleibt es den Gemeinde - Vorstehungen unbenommen, sich zur Vereinfachung bei Anlegung des Verzeichnisses Muster III der anno 1868 Geborenen des richtig gestellten jüngsten Jahrganges der Sturmrolle betreffend die anno 1868 geborenen landsturmpflichtigen Jünglinge zu bedienen; insbesondere bedarf es, inzwischen etwa einge ­ tretene Veränderungen ausgenommen, keiner weiteren Vor ­ lage von Taus-, Todtenscheinen und Heimats-Anerkennungs- Documenten bezüglich Aufnahme oder Auslassung jener Wehrpflichtigen, hinsichtlich deren die Sturmrolle Jahrgang 1868 bereits richtig gestellt ist, da die bezüglichen Documente ohnedies hieramts erliegen. Steyr, am 27. October 1887. Z. 5442. Umtserinnerung. Jene Gemeinde-Vorstehungen, welche nicht aus Anlaß der Blattern - Epidemie im Winter 1886/7 die öffentlichen Impfungen bereits durchgesührt haben, werden erinnert, das Programm, den Ausweis L 5, die Partikulare der Jmpsärzte über die öffentlichen Impfungen im Jahre 1887 ungesäumt vorzulegen. Steyr, am 28. October 1887. K e r i lä t i g u n g. Im Amtsblatts Nr. 29, Seite 1, Spalte 2, ist ein Druckfehler vorhanden und es soll richtiger heißen: Die Gemeinde-Vorstehungen werden sonach angewiesen, dieses den betreffenden Gewerbetreibenden im geeigneten Wege bekannt zu geben rc. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2