Amtsblatt 1887/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Oktober 1887
4 käuflich zu überlassen, wobei jedoch ein auf dem Lagerhalten, Feilhalten und Feilbieten in den den Kunden zugänglichen Verkaufslocalitäten ausgeschlossen bleiben muß. 3. In jenen Fällen, in denen das Bäckergewerbe mit dem Müllergewerbe verewigt ausgeübt wird, erscheint der Handel mit Mehl und Gries nicht als ein Ausfluß der Bäckerei, sondern als eine nach § 37 des Gesetzes vom 15. März 1883 R.-G.-Bl. Nr. 39 gesetzlich eingeräumte Berechtigung des Müllergewerbes, weßhalb in diesen Fällen eine besondere Anmeldung des Handels mit Mehl und Gries zu entfallen hat. Diese Entscheidung gründet sich hinsichtlich Punkt I auf Artikel VI des Kundmachungs-Patentes zur Gewerbe- Ordnung vom 20. December 1859, wornach die vor der Wirksamkeit der 1859er Gewerbe-Ordnung erworbenen Berechtigungen aufrecht bleiben; hinsichtlich Punkt 2 auf tz 42 der Gewerbe-Ordnung vom Jahre 1859, beziehungs weise auf ß 36 ul. 1 des Gesetzes vom 15. März 1883 R.-G.-Bl. Nr. 39, wornach der Umfang eines Gewerbe rechtes «ach dem Inhalte des Gewerbescheines zu beur theilen ist, daher Demjenigen, welcher das Bäckergewerbe angemeldet hat, die Berechtigung zum Handel mit Mehl und Gries nicht aus dem Titel des Gewerbescheines als Bäcker zugefyrochen werden kann ; endlich hinsichtlich Punkt 3 auf die Bestimmung des Z 44 der 1859 er Gewerbe- Ordnung, beziehungsweise Z 37 des Gesetzes vom 15. März 1883 N.-G.-Bl. Nr. 39, wornach die Berechtigung zur Erzeugung eines Artikels auch die Berechtigung zum Handel mir diesem Artikel, sowie mit den gleichen fremden Erzeug nissen in sich schließt. Dieses wird in Folge h. Statihalterei - Erlasses vom 24- v. M. Z. 12 092/1 bekannt gegeben und hiezu Nach stehendes bemerkt: Nach dem Inhalte dieser Entscheidung sind jene Bäcker, welche ihr Gewerbe erst nach dem Beginne der Wirksamkeit der Gewerbe-Ordnung vom 20. December 1859 und nicht auch den Handel mit Mehl und Gries oder ein Gewerbe, in dessen Berechügungsumsang der Handel mit Mehl und Gries fällt, angemeldet haben, nicht berechtigt, Mehl und Gries gewerbsmäßig zu verkaufen, sondern haben die Berechtigung hiezu erst auf Grund einer besonderen Gewerbs-- onmeldung zu erwerben. Diejenigen Bäcker nun, welche derzeit den Verkauf von Mehl, zum Theile auch von Gries, Kleie, ohne diesen Verkauf befonders angemeldet zu haben, gewerbsmäßig aus üben, werden in Hinkunft, d. i. voni nächsten Jahre an, wenn sie diesen Verkauf fernerhin betreiben wollen, denselben anmelden müßen. Aus verschiedenen Gutachten der Handels und Gewerbekammern, sowie aus Berichten der politischen Landesbehörden geht aber hervor, daß dieser Verkauf von Mehl und Gries vielfach von Bäckern auf dem Lande und in kleinen Städten betrieben wird, welche ihr Bäckergewerbe nur in geringerem und wenig lohnendem Umfange betreiben können, und daß insbesondere der Mehlverkauf durch Bäcker in Gebirgsgegenden mit ungenügenden Communicalionen in Hinsicht auf die Approvisionirung von Wichtigkeit ist. Rück- sichtlich der Besteuerung solcher Bäcker auf dem Lande und in kleinen Städten, welche ihr Bäckergewerbe nur in geringem und wenig lohnendem Umfange betreiben, und nebenbei auch den Mehl- und GrieS-Verkauf ausüben, wurde die k. k. Bezirkshauptmannschaft mit dem Finanz-Directions-Erlasse vom 6 d. M. Z. 11.312/11 angewiesen, daß in solchen Fällen im Sinne der Bestimmung des H 14 des Patentes vom 31. December 1812 (Pol.-Ges. und Verord. 39 Band Nr. 77), beziehungsweise Z 6 des Patentes vom 22. Jänner 1824 (Prov.-Ges.-Sammlung für Oberösterreich und Salz burg 6. Theil Nr. 21) der Erwerbsteuerschein nur für jenes Gewerbe gelöst zu werden braucht, welches in der gesetzlichen Classificirung das höher belegte ist. St ehr, am 17. October 1887. Bei der Sitzung des k. k. Bezirksschulrathes Steyr am 17. October kamen nachfolgende Gegenstände zur Verhandlung: — Auf Grund eines herabgelangten Erlasses des k. k. Landesschul- rathes wurde das Verzeichnis; über die vom Landsturmdienste bis Ende März 1888 enthobenen Lehrpersone» znr Kenntniß genommen und nach Vormerkung der Enthebung die Zustellung der ausgesertigten Enthebungs-Ccrtisicake veranlaßt. — Die Landesschnlraths-Erlasse betreffend eine Abänderung der Schulbesuchs-Erleichterungen, dann den Schulhausbau in Eberstallzell wurden zur Kenntniß, Darnach- achtung des Herrn k. k. Bezirks-Schulinspectors genommen und die Verständigung der Gemeinde-Vertretung von Eberstallzell mit der Weisung veranlaßt, periodische Rapporte über den Fortgang der Bauausführung einznsenden. — Die vorgelcgten Stundenpläne von den Schulen Kremsmünster nud Wolferu wurden genehmigt. — Bezüglich der Erweiterung der Sipbachzeller Schule um eine zweite Classe wurde die Eröffnung? - Bewilligung mit 3. November d. I. nachgesucht. — Dem Ortsschulraths-Obmaune in Lausa wurde über die Anzeige, daß wegen Aosenz dreier Ortsschulraths-Mitglieder die letzte Versammlung nicht beschlußfähig war, der ß 13 des Gesetzes vom 21. Februar 1870 znr Darnachachtung in Erinnerung gebracht. — Zwei Gesuche um Zulassung zur Prüfungs-Ablegung wurden bcvorwortend an die k. k. Prüfungs-Commission für allgemeine Volks- und Bürgerschulen gesendet. — In Erledigung einer Eingabe um Bewilligung zur Ablegung von Ergänzungs-Prüfungen wurde der Einschreiter auf die Bestimmungem der Artikel II und III der Ministerial-Verordnung vom 31. Juv 1886 aufmerksam gemacht. — Das Ansuchen der Unterlehrerin in Reichraming um Anerkennung der dritten Quingnennalzulage wurde unterstützend dem k. k. Landcs- schulrathe vorgelegt. — Der Antrag des Ortsschnlrathes Gleink auf Bestellung der dortigen Unterlehrers-Witwe als provisorische Hand- arbeits - Lehrerin wurde zur Gewährung empfohlen. — Der Bitte des Ortsschulrathes Ternberg um Abänderung der Unterrichts - Er- theilung für die Schüler des verkürzten Unterrichtes an den Sonn tagen der Wintermonate wurde willfahrt. — Dem Ansuchen zweier Parteien aus den Schulsprengeln Christkindl und Kremsmünster um Uebersetznng ihrer Kinder in den verkürzten Unterricht des achten Schuljahres wurde die gewünschte Folge gegeben. — Die vom Vor sitzenden eineni Gemeindeamte ertheilte Rüge bezüglich eines dem 8 10 des Gesetzes vom 23. Jänner 1870 zuwiderlaufenden Vorganges wurde zur Kenntniß genommen. - In Folge des nicht entsprechenden Verhaltens eines Lehrers anläßlich der ReligionS-Prüfung wurde die Rechtsertigungs-Aeußerung abverlangt. — Die Enthebung der Handarbeits-Lehrerin in Rohr über eigenes Ansuchen wurde verfügt. — Aus Anlaß der Besetzung der Lchrerposten in Rohr und Brunn bach, dann des Unterlehrcr - Postens in Sierning wurden die erforder lichen Personal-Veränderungen beschlossen. — Zur Besetzung der Unterlehrer-Posten in Ried und Thanstetten wurden die Ernennungs- Decrete ausgefertigt. — Der Jnspections-Bericht von Mühlbach wurde zur Wissenschaft genommen. — Die eingelangten Schul - Absenten- Ausweise wurden der vorschriftsmäßigen Behandlung unterzogen. Redaction und Verlag der k. k. Beziritshauptmannschaft Steyr. Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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