Amtsblatt 1887/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Oktober 1887

3 Z. 9712. An sämmttilke Gememcke - Vorstellungen null li. k. Oenltnrmerie-Posten-Commanllen. Zufolge h. Statthalterei - Erlasses vom 21. September 1887 Z. 11 933/IV ist auszuforschen der im Jahre 1867 zu Kapsenberg geborene und nach Granitzen zuständige Stellungspflichlige Anton Maier. Der Genannte, welcher von Profession Brauer ist, befand sich im vorigen Jahre zur Zeit der vorgeschriebenen Verzeichnung in Siebenhirten als Bräuergehilfe in Arbeit, stand sodann im St. Marxer Bräuhause zu Wien in Ver ­ wendung und war zuletzt bis 2. Juli 1887 in Wien, Nudolfsheim, Kirchengasse Nr. 29, wohnhaft, von wo er sich unbekannt wohin abgemeldet hat. Anton Maier dürfte sieb vermuthlich in einer Brauerei Oberösterreich's in Arbeit befinden. Ueber ein positives Resultat ist bis 28. Oktober !887 anher zu berichten. St ehr, am 30. September 1887. Z. 10.003. Vn sümiiMiüe Gememcke-Vorstekmngen. Die k. k. o. ö. Statthalterei hat laut des h. Erlasses NI'M l d. M. Z. 12.430/1 dem Caspar Nußbaumer, siBibvwttsahrl'Unternehmer in Grünburg, die Concession zum Betriebe einer periodischen Personen-Transport-Unter- uebmnug ohne Pferdewechsel zwischen Grünburg und Hall unter den folgenden Bedingungen verliehen: 1. Die Abfahrt in Bad Hall findet täglich um 9 Uhr >o Min. Vormittags statt; Ankunft in Waldneukirchen um >0 Uhr 35 Min., in Grünburg um 11 Uhr 15 Min. — Rückfahrt von Grünburg um 4 Uhr 15 Min. Nachmittags; buknnsl in Waldneukirchen um 5 Uhr Nachmittags, in Bub Hall um 6 Uhr Abends. 2. Als Fahrpreis ist zu entrichten für die Person von Bad Hall nach Grünburg oder zurück 80 kr., von Gnlnbnrg nach Waldneukirchen oder zurück 30 kr., von Waldneukirchen nach Hall oder zurück 50 kr. 3. Bei schlechter Witterung sind stets gedeckte Wägen zu benutzen. Die Ausnahme ist auf vier Personen beschränkt. Dies wird zur Mittheilung an die interessirten Kreise htemit verlautbart. Steyr, am 10. October 1887. ,1 10.08k». lu, sümmMche Gemeinde-Worstestungen u n tt. Gendarmerie-Uosten-Kommanden. luuu tampfl hat bei der k. k. Bezirkshaupt- munnsibusi > »heibb« um die Eruirung des Aufenthaltes Oaustalunug des Ablebens ihres Gatten Alois ' lampsl, welcher sie am 18. August 1884 in ihrem bumultgen Wohnorte, einer gepachteten Schmiede zu Kill "Uusieu hat und seither verschollen ist, das Ansuchen gestellt. Dem Gesuchten wurde im Jahre 1869 sub Z. 249 bis zur Stellung 1870 und im Jahre 1879 8ub Z. 434 auf drei Jahre eine Reisebewilligung in sein Arbeitsbuch eingetragen. Er dürfte sonach nur mit diesem ungiltigen oder aber mit gar keinem Ausweise versehen gewesen sein und soll sich zunächst nach Wien oder Umgebung gewendet haben, wo er Verwandte besucht haben würde, deren Namen und Wohnort aber unbekannt find. Derselbe ist im Jahre 1850 in Hainberg, Gerichts' bezirk Mank, geboren und dahin zuständig, katholisch, ver ­ heiratet, kinderlos, von Profession Hufschmied, war groß, mager, hatte gute Zähne, dunkelblondes Haar, braune Augen, dunkelblonden Schnurbart, Mund und Nase pro- portionirt. Besondere Kennzeichen am Halse links eine 1 Zoll lange, von der Operation einer Geschwulst her ­ rührende Schnittnarbe. Da der Verschollene der Päderastie ergeben gewesen sein soll, so wäre dessen Anhaltung in einer Strafanstalt nicht unwahrscheinlich. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zufolge des h. Erlasses der k. k. Statthalterei vom 4. October 1887 Z. 12.474/IV mit der Weisung in die Kenntniß gesetzt, die entsprechenden Nachforschungen über den gegenwärtigen Aufenthalt des Genannten oder dessen Todesdaten vorzunehmen und über ein allfälliges, positives Ergebniß dieser Nachforschungen bis 25. November 1887 anher Bericht zu erstatten. Steyr, am 14. October 1887. Z. 9907. Rn sämiMikk Oenmnile-Vorstekungen. Aus Anlaß der aus zwei politischen Verwaltungs ­ Gebieten zur Entscheidung der betheiligten Ministerien gebrachten Frage über den Umfang der Gewerbsrechte der Bäcker, insbesondere in Hinsicht auf die Frage, ob den Bäckern auch das Recht zum Handel mit Mehl und Gries zustehe, fanden sich laut des Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 19. v. M. Z. 3026/M. I. die hohen k. k. Ministerien des Innern und des Handels nach Einver ­ nehmen der Handels- und Gewerbekammern bestimmt, die nachstehende Entscheidung zu fällen : 1. Jenen Bäckern, welche ihre Gewerbsberechtigung bereits vor dem Jnslebentreten der Gewerbe-Ordnung vom 20. December 1859 R.-G.-Bl. Nr. 227 erlangt haben, steht auch noch derzeit das Recht zum gewerbsmäßigen Verkaufe von Mehl und Gries zu. 2. Hingegen kommt jenen Bäckern, welche das Bäcker ­ gewerbe erst nach dem Jnslebentreten der Gewerbe-Ordnung vom 20. December 1859 angemeldet und nicht auch den Handel mit Mehl und Gries oder ein Gewerbe, in dessen Berechtigungsumfang der Handel mit Mehl und Gries fällt (wie beispielsweise das Müllergewerbe, das Greislergewerbe u. s. f.) angemeldet haben, die Berechtigung zum Handel mit Mehl und Gries nicht zu, sondern müßte erst auf Grund einer besonderen Gewerbsanmeldung erworben werden. Es kann ihnen jedoch nicht verwehrt werden, Pro- ducte, welche sich für sie im Verlaufe eines regelmäßigen Gewerbebetriebes ergeben, und welche für die Erzeugung ihrer Gewerbeartikel nicht verwendbar sind, fallweise Dritten

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