Amtsblatt 1887/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Oktober 1887
Amts- der k. k. Rezirkshauplmannschast 8kM. Ur. 2!>. Steyr, am 20. Oktober t887. Z. 9777. Rit sämmtlilke Oememlle-Aorliesmngm uirä k. k. Gellllarmerle-Posteil-Comnmnllelt. Von Seite des Creditorenvereines zum Schutze der Forderungen bei Insolvenzen in Wien ist beim hohen k. k. Handelsministerium eine Eingabe überreicht worden, welche sich mit der Handhabung der Vorschriften über die Negi- stnrnng der Firmen beschäftigt und in dieser Nichlung mehrfache Beschwerden vorbrachte. Es handelt sich Hiebei um die unbefugte Führung von ginnen seitens von Geschäftsleuten, die nicht registerpflichtig sind, sowie um den Umstand, daß viele registerpflichtige Kaufleute zur Registrirung nicht angehalten werden. Was das unbefugte Führen einer Firma von Seite der sogenannten Minderkaufleute anbelangt, so wird von kaufmännischen Cvrporationen und von Handels- und Gewerbekammern die Klage erhoben, daß eine große Anzahl von nicht protvcollirten Handels- oder Gewerbetreibenden svwvl auf ihren Firmataseln, als auch bei ihren Unter- schnsw» von Abkürzungen Gebrauch machen, welche in vuNn Fällen nur auf Täuschung und Irreführung der Gläubige, oder Kunden abzielen. In Folge Erlasses der k. k. Statthalterei vom >9. September >887 Z. 11.565/1 wird über Weisung des h. k. k. Handelsministeriums vom 1. September l. I. Z. 97.6 l 5 zum Zwecke der diesbezüglich einheitlichen und Ucht'gen Auffassung und Anwendung Nachstehendes eröffnet: Nach Z 44 der Gewerbe-Ordnung sind die Gewerbe treibenden verpflichtet, sich diessalls einer entsprechenden äußeren Bezeichnung zu bedienen. Diese Bezeichnung kann nun in der Anführung des Namens bestehen und für diesen Fall erklärt es § 49 Punkt l und 4 G.-O. als Usbertretung, wenn sich der tNwei betreibende nicht seines vollen Vor- und Zunamens bedient. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß ein Gewerbe- I,übender die Bezeichnung seiner Betriebsstälte dem Gegen stände oder Inhalte seines Gewerberechtes entnimmt, und daß z. B. ein Bäcker zu diesem Zwecke die Ausschrift „Back haus", ein Tuchhändler die Aufschrift „Tuchhandlung" anwender, eine Bezeichnung, welche nach Z 44 G.-O. eben falls als eine entsprechende betrachtet werden muß. Nur in dem Falle, wenn der Gewerbetreibende es für angezeigt findet, in der Geschäftsaufschrift seinen Namen zu sichren, sowie dann, wenn ein nicht protocollirter Gewerbe treibender welcher Art immer im Betriebe seiner Geschäfte seinen Namen gebraucht, oder seine Unterschrift abgibl, ist er verpflichtet, sich seines vollen Vor- uad Zunamens, nicht aber einer Abkürzung des Namens zu bedienen, wie auch in allen im Z 49 Punkt 1 des Gesetzes vom 15. März 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 39) bezeichneten Fällen untersagt ist, sich einer Bezeichnung ober Unterschrift zu bedienen, welche die Annahme eines Gesellschafts - Verhältnisses zuläßt, während ein solches thatsächlich nicht besteht, oder ein bestehendes Gesellschafts - Verhältniß anders als r urch die vollen Vor- und Zunamen der Gesellschafter ersichtlich zu machen. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Commanden werden sonach angewiesen, dieses den betreffenden Gewerbetreibenden im geeigneten Wege bekannt zu geben und sich über den Vollzug bis 20. k. M. hieramts auszuweisen; an dieselben und an die k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden ergeht ferner die Aufforderung, die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften der Gewerbe- Ordnung Z 44 — 50, insbesondere ß 49 Punkt 3 — 5 deS Gesetzes vom 15. März 1883 (R.-G -Bl. Nr. 39) seitens der Gewerbetreibenden nachhaltig zu überwachen und bei Wahrnehmungen unberechtigter und gesetzwidriger äußerer Bezeichnung der Bciriebsstätten unter genauer Beachtung der vorstehenden Bemerkungen behufs Einleitung der Straf- amtshandlung bis Ende dieses Jahres anher die Anzeige zu machen. Steyr, am 11. Oktober 1887. Z. 10.104. An sämmtliche Gemeinde - Worffchungen u. k. k. Gendarmerie-Msten-Kommanden. In Mariazell befindet sich ein taubstumme r, circa 40 jähriger, gänzlich ausweislofer Mann in Haft; derselbe ist mittelgroß, hat breites Gesicht, graue Augen, dunkel braune Haare, schadhafte Zähne und röthlichen Bollbart; er ist mit einem leinernem Hemd, einer dunkelgrünen Stoff hose, einem dunkelbraunen Rock, lichtgrauen Gilet, Schnür- schuhen und einem grünen Hut bekleidet. Nach der Identität und Provenienz dieses unbekannten Mannes sind die geeigneten Nachforschungen zu pflegen und ist über ein etwaiges positives Resultat derselben ohne Verzug anher zu berichten. Steyr, am 15. Octvber 1887.
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