Amtsblatt 1887/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. September 1887

4 wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke nicht ordnungsmäßig instruirt und derart verspätet eingebracht worden sind, daß die Erwirkung der anqeiuchten Bewilligung entweder über« Haupt nicht mehr stattfinden konnte, oder nur mit Zuhilfe ­ nahme des Telegraphen möglich war. Hiedurch fand sich die k. k. Statthalterei laut des Erlasses vom 29. v. M- Z. IHN/lV veranlaßt, zunächst in Erinnerung zu bringen, daß alle Gesuche dieser Art in Gemäßheit der Verordnung des h. k. k. Finanzministeriums vom 16. Mai 1868 Z. 14568 (Finanz-Ministerial-Verord- nungsblatt Nr. 18) der erforderlichen Erhebung zu unterziehen und im Wege der politischen Landesbehörde an das hohe k. k. Finanz-Ministerium vorzulegen sind. Zugleich fand dieselbe unter Hinweis auf ihren Erlaß vom 18. Au ­ gust 1879 Z. 8571 die Anordnung zu treffen, daß derlei Gesuche stets mindestens 14 Tage vor dem für die Lotterie festgesetzten Tage bei der betreffenden k. k. Bezirks ­ hauptmannschaft, respective bei der Stadkgemeinde-Vorstehung Linz oder Steyr eingebracht werden müssen, widrigens die Gesuchsteller es sich selbst zuzuschreiben hätten, wenn die Gesuche als verspätet überreicht von Amtswegen zurück ­ gewiesen würden. Die dortamts einlangenden Gesuche dieser Art sind ohne Verzug und jedesmal unter gutächtlicher Aeußerung über den Zweck der Lotterie und über die Würdigkeit der Gesuchsteller zur weiteren Veranlassung anher in Vorlage zu bringen. In diesen Gesuchen muß jedenfalls nebst der Angabe des wohlthätigen oder gemeinnützigen Zweckes auch die allgemeine Bezeichnung der Gewinnste nach Gattung, Zahl und Gesammtwerth, dann die Zahl der auszugebenden Lose und der Preis des einzelnen Loses nahmhaft gemacht werden. -Diese Bestimmungen sind in jedem Gemeinde-Gebiete allgemein zu verlautbaren und ist deren genaue Befolgung von den Gemeinde-Vorstehungen zu überwachen. Steyr, am 12. September 1887. Z. 9020. Na sämlMckst Gemeüule-WiMMM Mit äoäm. Pfarrämter aalt MMKenMrer. In Gemäßheit des Z 8 der h. Ministerial-Berordnung vom 19. Jänner 1887 R.-G.-BI. Nr. 5 finde ich mich hiemil veranlaßt, die Einleitung der Vorarbeiten für die Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge anzuordnen. Zu diesem Behufe wird den hochw. Pfarrämtern und den Matrikenführern in Erinnerung gebracht, daß die nach Muster Beilage I u der citirten h. Ministerial - Verordnung zu verfassenden Auszüge aus den Tauf- und Geburts ­ Registern alle in der Gemeinde geborenen Personen männ ­ lichen Geschlechtes, welche im Jahre 1888 das 19. Lebens ­ jahr vollenden, beziehungsweise vollendet haben würden (somit alle im Kalenderjahre 1869 geborenen Jünglinge) zu umfassen haben und bis EndeOctober 1887 an die betreffenden Gemeinde-Vorstehungen zu übergeben sind. Der allfällige Todestag der in dem Matriken-Auszuge verzeichneten Personen — soweit dies auf Grund der von den Matrikenführern geführten Sterberegister geschehen kann — ist in Rubrik 4 dieses Auszuges einzutragen. Die Gemeinde-Vorstehungen haben sofort nach Ein ­ langen dieser Matrikenauszüge in ebenderselben Weise wie dies in den N 12, 15, 16, 19, 20, 21 und 22 W.-G.-J. hinsichtlich der stellungspflichtigen Jünglinge vorgeschrieben ist, die nöthigen Nachforschungen nach den zuständigen, nichtzuständigen und gänzlich unbekannten Landsturmpflich ­ tigen zu pflegen und sodann auf Grund der Matrikenauszüge und dieser Erhebungen drei abgesonderte Verzeichnisse nach Muster III, IV und V der Instruktion zur Ausführung der Wehrgesetze in je einem Pare zu verfassen und diese Verzeichnisse mit allen Behelfen (welche die Aufnahme oder Auslastung eines Landsturmpflichtigen rechtfertigen: somit der Matriken-Auszüge, Tauf- und Todtenscheine und aller Correspondenzen) bis längstens 15. December 1887 anher vorzulegen. Es wird erinnert, daß eine Meldepflicht für die in's landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge derzeit nicht besteht, und daß Befreiungsgesuche bei der Verzeich ­ nung der Landsturmpflichtigen nicht in Betracht kommen. Bei den hier in Verwendung kommenden Mustern III und IV der W.-G.-J. sind die Aufschriften sinngemäß in der Art richtig zu stellen, daß statt „Stellungspflichtigen" immer „Landsturmpflichtigen" zu setzen ist, während die Rubriken, welche die „Anmeldung" der Stellungspflichtigen betreffen, leer zu lasten sind. Steyr, am 9. September 1887. Z. 9281. Ra fämmililäl' OMemcke-VorstckMgk'n Mll an äie äoäm. Pfarrämter. Das h. k. k. o. d. e. Statthalterei-Präsidium hat laut Erlasses vom 13. d. M. Z. 2439 statt der mit dem Erlasse vom 20. August d. I. Z. 2240/PIÄ8. namhaft gemachten, jedoch inzwischen erkrankten Sammlerin KatharinaBilly der Julian« Bieder, wohnhaft in Fünfhaus, 34 Jahre alt, die Bewilligung zur Vornahme von Sammlungen milder Spenden im o. ö. Salzkammergute zu Gunsten des Theresien- Vereines in Wien ertheilt, wovon die Gemeinde-Vorstehungen und die hochwürdigen Pfarrämter unter Beziehung auf den h. ä. Erlaß vom 25. August 1887 Z. 8550 (Amtsblatt Nr. 24) mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt werden, daß der Genannten gleichzeitig das Sammlungs-Certificat ausgestellt wurde. Steyr, am 19. September 1887. Personal-Uaämäit. Infolge der Besetzung von vier neusystemisirten l. f. Bezirksthierarzt - Stellen in Oberösterreich wurde der k. k. Bezirks-Thierarzt Herr Felix Gabriel von Perg nach Freistadt übersetzt und an besten Stelle Herr Carl Poetsch als k. k. Bezirks - Thierarzt für die Bezirke Perg und Steyr (Umgebung) mit dem Amtssitze in Perg ernannt. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr. — Haas'sche Buchdruckern in Steyr.

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