Amtsblatt 1887/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. September 1887
2 Umständen, insbesondere nach dem Umfange und der Art der Wirthschaft in jedem einzelnen Falle zu be urtheilen, welche Gegenstände von der Pfändung frei zu lassen sind. In zweifelhaften Fällen hat sich der Ex cutor durch Rücksprache mit dem Gemeinde-Vor steher oder anderen Sachverständigen darüber Gewiß heit zu verschaffen, welche Gegenstände der Wirthschaft entzogen werden können. Damit die politische Behörde I. Instanz in die Lage versetzt werde, die G setzmäßigkeit des Verfahrens zu prüfen und in Streitfällen für die nach Z 5 des Gesetzes von ihr zu treffende Entscheidung nicht erst eine Feststellung des Sachverhaltes veranlassen zu müssen, hat das Steuer-Execu- tions-Organ in dem auf Grund des Pfändungs-Austrages aufzunehmenden Psändungs - Protocolle einen den ganzen Sachverhalt genau darstellenden Bericht zu erstatten. Die Executorcn haben demgemäß bei Vornahme der ihnen ausgetragenen Pfändung, insoweit es zur Deckung des Rückstandes nothwendig ist, alle Vorgefun denen Fährnisse zu beschreiben, dann erst die gesetz lich von der Ex cution ausgenommenen, beziehungsweise freizulassenden von der Pfändung auszuscheiden und bezüglich der als Psandobject in Beschlag gelegten Gegen stände sogleich die Schätzung vorzunehmen. In jenen Fällen, in welchen die Steuer - Executions- Organe Gegenstände, die nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes nur unter gewissen Voraussetzungen in Execution ge zogen werden können, mit Pfand belegen, haben dieselben jedes mal in dem Psändungs-Protocolle die Umstände genau anznsühren, welche ihnen im gegebenen Falle die betreffen den Pfand-Objecte, ungeachtet der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und der allfälligen Einsprache des Executen als pfändbar erscheinen ließen. In jenem Falle hingegen, in welchem der Steuer- Executor Gegenstände der oben bezeichneten Art als vermöge der vorhandenen Sachlage nicht pfändbar von der Execution ausgeschlossen hat, hat er die Gründe des von ihm be obachteten Vorganges in dem hierüber zu erstattenden Be richte darzulegen, zugleich aber die in Frage kommenden Gegenstände, wie bereits bemerkt, nach Art, Beschaffenheit, Menge und Werth, uno wenn es sich um werthvollere Stücke handelt, einzeln zu verzeichnen. Glaubt der Steuer-Executor, daß er von der Vornahme der Pfändung aus dem Grunde abzusehen habe (Z 4 des neuen Gesetzes), weil der Erlös der an sich pfändbaren Gegenstände voraussichtlich die Kosten dieser Execution nicht übersteigen würde, so hat er in seinem Berichte die Vorgefundenen an sich pfändbaren Gegenstände jederzeit einzeln anzuführen, und so zu beschreiben, daß die Executions - Behörde sich ein Urtheil über den Werth dieser Gegenstände bilden könne. In keinem Falle wird sich der Steuer-Executor mit der allgemeinen Bemerkung begnügen dürfen, daß der Steuer-Restant nur Sachen besitzt, welche der Pfändung nicht unterliegen oder deren Erlös einen Ueberschuß über die Kosten dieser Execution voraussichtlich nicht ergeben werde. Hat der Steuer Executor hinsichtlich einzelner im Be sitze der Executen vorgefundener Gegenstände Zweifel, ob dieselben nicht der Pfändung entzogen seien, oder ob nicht die Pfändung wegen des geringen Werthes der beim Steuerschuldner Vorgefundenen an sich pfändbaren Gegenstände zu unterbleiben habe, so hat er hierüber die hierämtliche Weisung einzuholen. Bei den in Ausführung des Gesetzes erwachsenden erhöhten Anforderungen spreche ich die Erwartung aus, daß sich die Executions - Organe mit den Bestimmungen desselben ehebaldigst betraut machen, um einerseits der humanen Tendenz dieses Gesetzes gerecht zu werden, ander seits das Interesse des Aerars möglichst zu wahren. Steyr, am 3. September 1887. Z. 8751. An sämmttilüi' Oememcke-VorsteliMlM Mit k. k. GeMrmkrie-Moßek-EommMllm Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 18. August 1887 Z. 8226 häufen sich in neuester Zeit die Klagen, daß eine Anzahl von Buchhändlern Druckichrüten unter der Zusicherung, an die Abnehmer gegen eine bestimmte Aufzahlung oder auch ohne eine Aufzahlung Uhren, Wecker, Spiegel, Porzellanservices und dergleichen als Prämien zu gewähren, vertreiben. Dieser Vertrieb wird in der Hauptsache durch ein Heer von Agenten (Colporteuren) ausgeübt, welche zumeist in den unteren Schichten der städtischen Bevölkerung, theils in der Landbevölkerung Kunden suchen und dieselben mit Hinweis auf die gegen geringe Aufzahlung zu gewinnende Prämie in Gestalt einer silbernen Uhr, eines Spiegels u. s. w. nur zu leicht finden. Es wird auf diese Weise ein förmlicher höchst lucrativer Handel mit Artikeln der verschiedensten Art betrieben, welche zum Buchhandel in gar keiner Beziehung stehen und nur dazu dienen, werthlose und in moralischer Beziehung mitunter sogar bedenkliche literarische Waare absatzfähig zu machen. Hievurch werden sowol der Abnehmer, welcher für einen hochgerechneten Preis eine werthlose Druckschrift und eine Prämie von höchst fraglichem Werths erhält, als auch jene Kreise von Gewerbetreibenden geschädigt, in deren Be rechtigung die Erzeugung von und der Handel mit jenen Categorien von Artikeln fällt, welche als Prämien dienen. Die Schädigung der Gewerbetreibenden ist eine um desto schwerere, als ein großer Theil der zu Prämien bestimmten Artikel und Uhren zur Gänze aus dem Auslande bezogen wird. Im Hinblicke aus die Nachtheile, welche sowol die Abnehmer als die Kreise der betreffenden Gewerbetreibenden durch die von einzelnen und zwar sowol in- als aus ländischen Buchhändlerfirmen im Inlands betriebenen Prä« miengeschäste erleiden, sowie im Hinblicke auf die diesfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften, fanden sich die Ministerien des Innern und des Handels in Folge hohen k. k. Statt halterei-Erlasses vom 24. August 1887 Z. 10.867/1 be stimmt, Nachstehendes zu eröffnen. Nachdem sich die Berechtigung des Buchhändlers nur auf den Handel mit einschlägigen Erzeugnissen beschränkt (Z 38, al. 2 G.-O), so erscheint die Zusicherung oder Ab gabe von Prämien, welche keinen Gegenstand des Buch handelgewerbes bilden, beim Vertriebe von Gegenständen des Buchhandels unstatthaft und ist nach Maßgabe der Strasbestimmungen der Gewerbe-Ordnung zu ahnden. Dies gilt in gleichem Maße sowol bei dem in ge werblichen Verschleißstätten ausgeübten Vertriebe von Druck schriften, als bei der durch Austräger bewirkten Zustellung bestellter Druckschriften an die Besteller oder Ueberbringung neuer literarischer Erscheinungen zur Einsicht an die be kannten Kunden und insbesondere auch beim Sammeln von Pränumeranten oder Subscribenten auf Druckschriften.
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