Amtsblatt 1887/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. September 1887

RmtA-DMEatL der k. k. Mzirkshauptmamischast 8leyr. Ur. 2S. Steyr, am 10. September 1887. Z. 7940. Rn, jammMe Gemeiillle-Aorstesmllgm. Anläßlich der mit 1. August l. I. in's Leben ge ­ tretenen Executions-Novelle vom 10. Juni 1887, R.-G.-Bl. Nr. 74, hat ein theilweise geändertes Executions-Verfahren zu gelten, welches im Nachstehenden dargelegt wird, und den mit der Executionssührung betrauten Gemeinde-Organen zur Richtschnur dienen soll. Durch die 88 1 — 8 dieses Gesetzes erfahren die sür die Execution auf bewegliche Sachen im Zwecke der Ein ­ bringung der direkten Steuern bisher geltenden Vorschriften (enthalten in der mit den Erlässen des k. k. Finanz- Ministeriums vom 4. März 1878 Z. 2702, 15. und 16. November 1881 Z. 1335 und 11.463 hinausgegebenen Zusammenstellung der Vorschriften in Bezug auf die zwangsweise Eintreibung der directen Steuern) eine zum Theil sehr wesentliche Abänderung, indem die 88 l — 3 eine ganze Reihe von Gegenständen als entweder unbedingt oder unter gewissen Voraussetzungen der Execution entzogen erklären, und nach 8 4 eine Execution auf bewegliche Sachen zu unterbleiben und die etwa vorgenommenen Execuiionsschritle als unwirksam zu erklären sind, sobald sich nicht erwarten läßt, daß der Erlös sür die zu ver ­ laufenden Gegenstände einen Ueberschuß über die Kosten dieser Execution ergeben werde. Z 16 der für die Steuer-Execulions-Organe gelten ­ den und in der erwähnten Zusammenstellung enthaltenen Dienstes-Jnstructionen lautet nunmehr: Gegenstände, welche entweder unbedingt oder unter gewissen Voraussetzungen der Execution entzogen sind. a) Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottes ­ dienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions - Genossenschaft verwendet werden, kann die Execution nicht geführt werden. Auf Kreuz-Partikeln und Reliquien ist die Execution unzulässig, deren Fassung aber ist derselben unterworfen, jedoch ohne Verletzung der daran be ­ findlichen Authenlica. d) Außerdem sind der Execution noch folgende Gegen ­ stände entzogen: 1. Die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchen - Geräthe, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Steuerschuldner und für dessen im gemeinsamen Haus ­ halte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienst ­ leute unentbehrlich sind ; 2. die sür den Steuerschuldner unv für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Fami ­ lienglieder und Dienstleute auf zwei Wochen erforder ­ lichen Nahrungs- und Feuerungsmittel; 3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Steuerschuldners zwei Ziegen oder drei Schafe, nebst den zum Unterhalte unv zur Streu für dieselben auf zwei Wochen erforderlichen Futter- und Streu-Vor- räthen, sofern die bezeichneten Thiere für die Ernäh ­ rung des Steuerschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind; 4. bei Off eieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern, Advocaten, Notaren, Aerzten und Künstlern, sowie bei anderen Personen, welche einen wissenschaftlichen Beruf ausüben, die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung; 5. bei Handwerkern, Hand- und Fabriks ­ arbeitern, sowie Hebammen die zur persönlichen Aus ­ übung ihrer Beschäftigung erforderlichen Gegenstände; 6. bei jenen Personen, deren Bezüge nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der Execution gänzlich oder theilweise entzogen sind, ein Geldbetrag, welcher dem der Execution nicht unterworfenen Theile des Bezuges sür die Zeit von der Vornahme der Execution bis zum nächsten Zahlungstermine des Bezuges gleichkommt; 7. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehr ­ lichen Geräthe, Gefäße und Waaren-Vorräthe, unbe ­ schadet der Zulässigkeit der Sequestration dieses Betriebes und der hiezu gehörigen Gegenstände; 8. die Bücher, welche zum Gebrauche des Steuerschuldners und seiner im gemeinsamen Haus ­ halte mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind; 9. der Ehering des Steuerschuldners, dann Briefe, Schriften und die Familien - Bilder mit Aus ­ nahme der Rahmen; 10. Orden unv Ehrenzeichen. o) Weilers sind der Pfändung entzogen jene Gegen ­ stände, welche das auf einer Liegenschaft befindliche Zugehör derselben bilden und, insoserne es sich um eine Landwirtschaft handelt, zum Betriebe der Wirth ­ schaft unbedingt erforderlich sind. Da eine Auszählung solcher Gegenstände nach der Beschaffenheit und Menge nicht möglich ist, so ist es Sache des Executors, nach den obwaltenden

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