Amtsblatt 1887/24 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. August 1887
2 Z. 8339. Rn sämmtliche OemlMlle-MrMMgm. Mit Bezug au? den h. ä. Erlaß vom 15. d. M. Z. 8263 wird untenstehend der Ausweis über den dermaligen Stand der. Thierseuche in Öberösterreich bekannt gegeben. am 27. August 1887. Uame Zah l der verseuchten Höfe Tag Anmerkung des politischen Bezirkes der Gemeinde der Ortschaft der anstecken den Thier- Krankheit der Consta- tirung des Er löschens Wels Galsbach Niederndors Rothlaus der Schweine 1 20/7 16/8 Hartkirchen Hörmansedt 1 24/7 16/8 Puchberg Puchberg 1 29/7 16/8 Perg Baumgarten Neuhof 1 29/7 7/8 Ried Gaspoltshofen Bernardsdorf 1 7/8 7/8 Freistadt Grünbach Heinrichschlag Lungenseuche des Rindes 1 3/8 Entstehungs ursache unbekannt Lasberg Gernesberg 1 11/8 Steyr, Z. 7781. ------------------- An sämmtliche t-ochw. Pfarrämter und an die Gemeinde - Worsteßungen. Bereits mit dem Hoskanzleidecrete vom 27. October 1828 Z. 28 305 wurde ausgesprochen, vaß die Einverleibung von Aerarial« und öffentlichen Fondsgebäuden in die Asse kuranz in der Regel nicht statizusinden habe, wofür die Erwägung maßgebend war, daß die allgemeine Assecuranz solcher Gebäude einen bedeutenden Auswand erfordern würde, und daß das Aerar bei der großen Anzahl der öffentlichen Gebäude die Assecuranz derselben in sich selbst finde. An diesem Grundsätze, welcher analog auf die dem Neligionsfonde unterstehenden Patronatsgebäude Anwendung fand, wurde in der Folgezeit stets sestgehalten, was jedoch nicht hinderte, daß aus einzelnen Kronländern im Lause der Jahre zahlreiche Anträge einliefen, dahin gehend, daß dennoch ausnahmsweise diele oder jene unter dem Patronate des Neligionssondes stehende Baulichkeit aus Kosten des Neligionssondes gegen Feuerschaden bei einer Privatasse- curanzgesellschast versichert werde. Mit Rücksicht auf die in den betreffenden Berichten geschilderte besondere Feuersgefährlichkeit wurde diesen An trägen in vielen Fällen dann Folge gegeben, wenn auch die anderweitigen Interessenten (Gemeinden rc.) für ihr Inter esse einen Theil der Prämie mitzahlten. Der Standpunkt, welchen das gedachte hohe Ministerium in dieser Frage einnimmt, ist der, daß auch die besondere Feuergesährlichkeit einer unter dem Patronate eines öffent lichen Fondes stehenden Kirchen- oder Psarrhosbaulichkeit keinen hinreichenden Grund bietet, um diesen Fond mit den Kosten der Versicherung derselben zu belasten; denn mit der Feuersgefahr steigt auch Prämie und wird bei einem naturgemäß die Assecuronz- reellen Versicherungsgeschäfte das Verhältniß zwischen Gefahr und Gesahrsprämie immer dieselbe bleiben. Es kann dahet die Beschränkung der Asse- curanz auf besonders feuergefährliche Objecte, nachdem das Princip der Nichtversicherung im allgemeinen ausgesprochen wurde, von ökonomischem Vortheile nicht sein. Demnach müßten derartige Versicherungsanträge, welche wegen besonderer Feuergefährlichkeit der unter dem Patronate eines öffentlichen Fondes stehenden Objecte anher gelangen sollten, schon von hieraus zurückgewiesen werden. Das erwähnte hohe k. k. Ministerium hat es jedoch bei diesem Anlässe nöthig gesunden, darauf hinzuweisen, daß, wenn auch der Staat bezüglich seiner zahlreichen und dislo- cirten Baulichkeiten keine Veranlassung hat, Feuerversicherungs Verträge auf seine Kosten abzuschließen, beziehungsweise solche Verträge aus Kosten des Neligionssondes zu bewilligen, die gleiche Erwägung bei den einzelnen Gemeinden, Privat- patronen und sonstigen Interessenten an Kirchen- und Pfarrhosbauten nicht zutrifft. Im Gegentheile haben diese Interessentenkreise ein dringendes Bedürfniß, ihr Interesse an der Erhaltung dieser Gebäude gegen Feuersgefahr versichern zu lassen, weil für sie meist ein einziges und unverhältnißmäßig hohes Werthobject auf dem Spiele steht und es sehr fraglich ist, ob sie gegebenen Falles in der Lage sein werden, eine abgebrannte Kirche oder einen solchen Pfarrhos aus eigenen Mitteln aufzubauen, beziehungsweise mit der auf sie ent fallenden Quote am Ausbaue zu betheiligen. Dieser Fall wird umso leichter eintreten, wenn der eingangs ausgesprochene Grundsatz, daß aus Kosten des Neligionssondes nicht mehr versichert wird, allgemein durchgeführt ist und die lausenden Versicherungen beendet sind.
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